Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. 2 ARs 519/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8757

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/10 vom 10. März 2011 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis [X.].: [X.] [X.] [X.].: 121 [X.] [X.].: 3 [X.] 1169/10 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. März 2011 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15. Mai 2009 - 3 Cs 6 Js 6520/09 - ist die [X.] bei dem [X.] zuständig. Gründe: Der Verurteilte wurde vom [X.] durch Strafbefehl vom 15. Mai 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Am [X.] 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung, weil der Verurteilte eine Bewährungsauflage nicht erfüllt habe. Am 27. Ja- nuar 2010 wurde die Bewährungsaufsicht an das [X.] abgegeben, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt hatte. Das Amtsge-richt [X.] verurteilte ihn am 27. Mai 2010 wegen weiterer Straftaten. Am 8. Oktober 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft auch deswegen den Widerruf der Strafaussetzung. Das Amtsgericht gab die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] ab, weil der Verurteilte die zuletzt verhängte Strafe seit dem 21. Oktober 2009 in der Justizvollzugsanstalt [X.] verbüßte. Er wurde am 26. Oktober 2010 in die Justizvollzugsanstalt [X.] verlegt. Am gleichen Tag lehnte die [X.] - 3 - streckungskammer bei dem Landgericht [X.] ihre Zuständigkeit ab; sie hält die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] für zuständig. Diese wiederum geht davon aus, dass ihre Befassung mit der Sache erst be-gonnen habe, als der Widerrufsantrag dort eingegangen sei. Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der [X.] bei dem [X.]. Sie ist im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Aufnahme des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt [X.] zuständig geworden, weil zu diesem Zeitpunkt be-reits eine gerichtliche Befassung mit der Sache vorlag. 2 Eine Befassung mit der Sache ist anzunehmen, sobald Tatsachen [X.] werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; [X.], [X.], 6. Aufl., § 462a Rn. 17). Dies war seit dem Widerrufsantrag vom 15. September 2009 der Fall. Es kommt nicht darauf an, bei welcher Stelle

3 - 4 - ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das [X.] zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214, 216). Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] ist unerheblich. [X.] [X.] [X.]

Meta

2 ARs 519/10

10.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. 2 ARs 519/10 (REWIS RS 2011, 8757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8757

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 301/19 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 359/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 541/17 (Bundesgerichtshof)


22 Ws OWi 84/16 (OLG Bamberg)

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung nach Reststrafenaussetzung gemäß § 36 BtMG


2 ARs 127/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.