Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 27 W (pat) 564/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 3112

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Störtebekerland" – zum Umfang der Beschwerdeentscheidung: Einbeziehung einer neuen Tatsachenlage und Entscheidung über ein von der Markenstelle offen gelassenes Eintragungshindernis - geografische Herkunftsangabe – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 060 716.0

hat der 27. Senat  ([X.]) des [X.] am 8. Oktober 2014 durch [X.] [X.], Richter [X.] und Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für [X.]asse 41 hat die am 23. November 2012 beim [X.] angemeldete Wortmarke Nr. 30 2012 060 716.0

2

Störtebekerland

3

durch [X.]uss vom 8. Oktober 2013 teilweise zurückgewiesen.

4

Die Zurückweisung betrifft die Waren bzw. Dienstleistungen

5

[X.]asse 16:

6

Druckereierzeugnisse; Glückwunsch-, Gruß- und Postkarten; Kalender; Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Prospekte, [X.] und -blätter; Karten; Fotografien, Fotodrucke, Poster und Plakate; Eintrittskarten, Fahrkarten

7

[X.]asse 35:

8

Werbung; [X.] in einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Verkaufsförderung [Sales Promotion] [für Dritte], Produktion von Werbe- und Informationsfilmen; Sammeln und Zusammenstellen themenbezogener Presseartikel; Vermittlung von Eintrittskarten für Dritte; Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen und/oder Werbezwecken; Aktualisierung, Pflege und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Sponsorensuche

9

[X.]asse 38:

Bereitstellen und Betrieb von Online-Portalen, [X.]-Foren und Webblogs; Übermittlung von Grußkarten über das [X.]; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronische Auskunftsübermittlung

[X.]asse 39:

Veranstaltung und Vermittlung von Ausflugsfahrten und Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Besichtigungen; Beförderung von Personen und Gütern, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Buchungsdienstleistungen; Reisebegleitung; Organisation und Durchführung von Ausflügen, Reisen und Aufenthalten; [X.], Vermittlung von Eintritts- und Fahrkarten; Verkehrsinformationsdienste; [X.] für Reisen, Ausflüge und Aufenthalte

[X.]asse 41:

Auskünfte über Freizeitaktivitäten und Unterhaltungsveranstaltungen; Herausgabe von Texten und Druckschriften (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Broschüren, [X.] und Prospekte; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Planung und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Planung, Organisation und Durchführung von Seminaren, Kongressen, Konferenzen und Workshops; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Eintrittskartenvorverkauf; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Vorführungen zu Schulungszwecken; Bereitstellung von Freizeitinformationen; Information über Veranstaltungen; Betrieb von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen

[X.]asse 43:

Vermittlung von Zimmern und Unterkünften; Reservierung von Zimmern und Unterkünften; Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Zeichen entbehre insoweit jeglicher Unterscheidungskraft, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Der Wortbestandteil "[X.]" nehme auf die historische Figur "[X.]aus [X.]" (vermutlich um 1360 – 1401) Bezug, die als Seeräuber Bekanntheit erlangt habe und als volkstümlicher Held zahlreicher Lieder, Sagen und in neuerer [X.] gewürdigt werde.

In Verbindung mit dem Bestandteil "-land" entspreche die angemeldete Wortkombination strukturell vergleichbaren geografischen Angaben, etwa den bestandskräftig zurückgewiesenen Anmeldungen "[X.]" oder "[X.]". Nach seinem Wortsinn bezeichne der Begriff eine Region, die einen Bezug zu [X.] aufweise. Die angemeldete Bezeichnung werde daher durch die beteiligten Verkehrskreise nicht als betriebliche Herkunftsangabe verstanden, sondern als sachbezogener Hinweis auf das Thema oder den Inhalt von Angeboten bzw. für andere Waren und Dienstleistungen als geografischer Herkunftshinweis aufgefasst. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Publikum den Begriff als Namen der durch die Gemeinden [X.], [X.] und [X.] gebildeten Region einordne.

Ob auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] der Eintragung entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung verfügt bereits der Wortbestandteil "[X.]" über Schutzfähigkeit, da er sich auf eine fiktive Person beziehe. Namen komme bei Zugrundelegung der wahrscheinlichsten Verwendungsform schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung herkunftshinweisende Funktion zu.

Der Begriff "[X.]land" sei danach eine Fantasiebezeichnung und werde nicht als Erbringungs- oder Angebotsort wahrgenommen. Eine derartige Ortsangabe, die sich auf ein abgrenzbares Territorium bezieht, existiere nicht, zumal unklar sei, ob und wo "[X.]" gelebt habe.

Die Wortkombination rufe ferner über den Gehalt der beiden Wortbestandteile hinaus Assoziationen hervor, die einen sagenumwobenen und fiktiven Ort als Schauplatz von Abenteuern zum Gegenstand hätten.

Der Senat hat der Anmelderin im Beschwerdeverfahren verschiedene Rechercheergebnisse zur Kenntnis gegeben, die gegebenenfalls auf eine tatsächliche Verwendung des Begriffs als Ortsangabe hinweisen. Nach Auffassung der Anmelderin ließen die ermittelten Auszüge nicht auf eine Etablierung des Ausdrucks als geografische Herkunftsangabe schließen. Hiergegen spreche auch die Entstehung des Begriffs, den die Bürgermeister der Samtgemeinden [X.], [X.] und [X.] Anfang des Jahres 2009 zur Bündelung ihrer Anstrengungen im Bereich Tourismus durch Gründung der "Arbeitsgemeinschaft [X.]land" entwickelt hätten. Das Wortzeichen sei überdies in den Verkehrskreisen weithin unbekannt und werde nicht als geografische Angabe, sondern als Fantasiebezeichnung gewertet.

Das Zeichen verfüge nicht über beschreibenden Bedeutungsgehalt und unterliege daher auch nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Anmelderin beantragt,

den [X.]uss des [X.]s vom 8. Oktober 2013 aufzuheben.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat, s. § 69 [X.].

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Zwar bestehen erhebliche Bedenken, ob das angemeldete Zeichen, wie die Markenstelle angenommen hat, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Der Wortsinn des angemeldeten Wortzeichens als solcher kann das Verständnis als Gebietsbezeichnung entgegen der Markenstelle nicht tragen, da eine typische Ortsbezeichnung, die diese Annahme zuließe, nicht vorliegt. Eigennamen realer und erst recht fiktiver historischer Persönlichkeiten sind nämlich abgesehen von Straßennamen regelmäßig nicht Bestandteil inländischer Gebietsbezeichnungen. Ein von offiziellen geografischen Angaben gelöstes Verständnis als umgangssprachliche Gebietsbezeichnung (wie z.B. "[X.], das Land von [X.]") ist schon deswegen nicht nahe liegend, da allenfalls ein geringer Anteil der Verkehrskreise über Kenntnisse verfügt, die eine zuverlässige Einschätzung zulässt, ob die Person [X.] sinnfällig einer bestimmten Region zugeordnet werden kann. Das Publikum wird den Begriff als solchen daher eher als individuelle Wortprägung ohne objektive Eignung zur Bezeichnung eines geografischen Gebietes verstehen.

Überdies verweist auch der Wortbestandteil "-land" nicht zwingend auf ein geografisches Gebiet. Er wird vielfach in Verbindung mit weiteren Angaben verwendet und kann in diesem Zusammenhang insbesondere eine Vertriebsstätte mit umfangreichen Warensortiment (vgl. [X.], [X.]uss vom 30. Mai 2012, 29 W (pat) 47/11 – [X.]) oder eine themenbezogene Freizeiteinrichtung (vgl. die Marken "Legoland" oder "Disneyland") bezeichnen. In dieser Bedeutung kann das Zeichen möglicherweise bezogen auf Unterhaltungs- oder kulturelle Angebote der [X.]asse 41 als Sachangabe wahrgenommen werden, die sich auf das Leben und Wirken von [X.] beziehen.

Einer abschließenden Prüfung dessen bedarf es allerdings nicht, da das Zeichen in vollem Umfang der Zurückweisung dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegt.

2. Die im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse zur tatsächlichen Verwendung des Zeichens als geografische Angabe rechtfertigen die Zurückweisung der Anmeldung als beschreibende Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Obwohl die Markenstelle nicht über dieses Eintragungshindernis entschieden hat, kann der Senat die neue Tatsachenlage, zu der die Anmelderin angehört worden ist, einbeziehen und seine Entscheidung hierauf stützen, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 3 [X.].

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken im Interesse freier Verwendung durch alle Unternehmen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

a) Die der Anmelderin exemplarisch zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse lassen erkennen, dass der Begriff "[X.]land" bereits zum Anmeldezeitpunkt (November 2012) umfangreich als sachlicher Hinweis auf das Gebiet, das die [X.] Gemeinden [X.], [X.] und [X.] umfasst, verwendet worden ist, vgl.

- "Reiseführer [X.] – [X.]: Im [X.]land neue Energien tanken; … Dem Piraten [X.]aus [X.] verdankt die Region … ihren Namen"  (15.2. 2012 – reisefuehrer.ostfriesland-nordsee.de)

- "Urlaubsmagazin 2009: [X.]land ([X.] [X.] [X.])" (golfclub-luetetsburg.de)

- "Route 9, Im [X.]- und [X.] sowie auf der [X.]" in "Die schönsten Routen an der Deutschen [X.]küste" – [X.], [X.], 2012

- "[X.]land" – KVplan

- Immobilienanzeige: "Region 06 – [X.]land ([X.], [X.], [X.])" – (komm-zur-see.de)

- Bericht der Vertretung des [X.] im [X.]. Initiative "DemografieCheck [X.]land".

Die Mitgliedsgemeinden der "Arbeitsgemeinschaft [X.]land", dem die Anmelderin angehört,  haben den Ausdruck vor dem Anmeldezeitpunkt selbst als geografische Angabe verwendet und gebrauchen ihn weiterhin in dieser Bedeutung, vgl. etwa

- Webseiten "[X.]" bzw. "marienhafe.de", vgl. "Informieren Sie sich über die aktuellen Veranstaltungen im  [X.]land" mit Hinweisen zu Veranstaltungen im Verbandsgebiet oder

- die Initiative "[X.]land – Zukunft vor Ort gestalten – "Wie wollen wir im Jahr 2030 im [X.]land leben?" (Veranstaltung der Gemeinden v. 12. Juli 2012).

Der Begriff ist damit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren in verschiedenen sachlichen Zusammenhängen (insbesondere Tourismus, Immobilienbranche wie auf [X.]) und teilweise mit dem Ziel (z.B. Reiseführer), das Gebiet unter der Bezeichnung "[X.]land" bekannt zu machen, benutzt worden und kann zum Anmeldungszeitpunkt jedenfalls auf [X.] als in den Sprachgebrauch eingeführt betrachtet werden. Dies reicht für das Vorliegen einer sachbeschreibenden Angabe aus. Einer einhelligen Verkehrsanschauung bedarf es nicht (vgl. [X.], 900 Rn. 15 - [X.]; [X.], [X.]uss vom 2.11.2004, 33 W (pat) 36/03, Rn. 25 - Isar-Süd; [X.], 491 Rn. 27 - [X.]).

Der Einordnung als geografische Angabe steht ferner nicht entgegen, dass der Begriff durch die 2009 gegründete "Arbeitsgemeinschaft [X.]land" geprägt worden sein mag. Markenschutz dient von vornherein nicht dazu, die Schöpfung neuer Zeichen zu honorieren (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 108). Wenn die Arbeitsgemeinschaft die Verwendung eines an sich unterscheidungskräftigen Zeichens als geografische Angabe, was nach der Stellungnahme ihrer Marketingleiterin vom 30. Juni 2014 gerade der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist, die Bekanntheit des Gebietes unter diesem Namen gezielt zu fördern, kann ein hierauf beruhendes Begriffsverständnis nachfolgend beantragten Markenschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und ggf. Nr. 1 [X.] ausschließen.

Angesichts der aufgezeigten sachbezogenen Verwendung des Begriffs und der damit verbundenen beachtlichen Aufnahme im Publikum ist auch unerheblich, dass die Figur "[X.]" gegebenenfalls nur auf einer Legendenbildung beruht.

b) Bezogen auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen konnte die Ortsangabe "[X.]land" schon zum Anmeldungszeitpunkt den Gegenstand von Publikationen oder von angebotenen Auskunftsdienstleistungen bezeichnen, insbesondere als Hinweis auf Informationen zum "[X.]land" als touristisches Ziel (vgl. dazu die [X.] "Urlaubsmagazin 2009: [X.]land" bzw. Radwanderkarte [X.]land). Dies betrifft namentlich die beanspruchten Waren

"Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Prospekte, [X.] und -blätter; Karten"

sowie sämtliche Dienstleistungen der [X.]asse 38 und "Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]" der [X.]asse 41.

Entsprechend verhält es sich bezogen auf "Glückwunsch-, Gruß- und Postkarten; Kalender, Fotografien, Fotodrucke, Poster und Plakate" bezogen auf die der angemeldete Begriff der Erläuterung des Bildmotivs dienen kann.

Hierin liegt im Hinblick auf den thematisierten gedanklichen Inhalt eine Angabe zur Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen vor (vgl. zu einem Personennamen [X.], [X.]. vom 28. April 2000, 32 W (pat) 261/99, [X.], insoweit offen gelassen in [X.], 342, 343 - [X.]; [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 331).

Der angemeldete Begriff kann auch der Bestimmung der Beschaffenheit von Dienstleistungen dienen, die touristische oder Beförderungsangebote der [X.]asse 39 und auskunftsorientierte Dienstleistungen der [X.]asse 35, 41 und 43, nämlich "Vermittlung von Eintrittskarten für Dritte" ([X.]. 35), "Auskünfte über Freizeitaktivitäten und Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Bereitstellung von Freizeitinformationen; Information über Veranstaltungen" ([X.]. 41) bzw. "Vermittlung von Zimmern und Unterkünften; Reservierung von Zimmern und Unterkünften" ([X.]. 43) betreffen. In diesem Zusammenhang kann die Ortsangabe das Reise- oder Beförderungsziel bzw. die Region, für die Auskünfte erteilt und Veranstaltungen gebucht werden können, benennen. Entsprechendes gilt für die Waren "Eintrittskarten, Fahrkarten", bezogen auf die eine Gebietsbezeichnung den örtlichen Geltungsbereich der Karte angeben kann.

Soweit das angemeldete Zeichen aus den genannten Gründen den Inhalt der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben kann, ist der Ortsbezug ein das Wesen der Ware bestimmendes Merkmal, bei dem ein [X.] anderer Anbieter auf der Hand liegt, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die genannten [X.] zeigen für die insoweit beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit (potentiellem) Bezug zum Tourismus bereits zum Anmeldungszeitpunkt aussagekräftige tatsächliche Verwendungen des angemeldeten Zeichens und belegen damit die Eignung zur Beschreibung der Waren bzw. Dienstleistungen.

c) Auch in Bezug auf die ferner beanspruchten Dienstleistungen unterliegt das angemeldete Zeichen als Angabe zum Ort der Erbringung der Dienstleistung dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], nämlich für:

[X.]asse 35: Werbung; [X.] in einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Verkaufsförderung [Sales Promotion] [für Dritte], Produktion von Werbe- und Informationsfilmen; Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen und/oder Werbezwecken; Aktualisierung, Pflege und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Sponsorensuche

[X.]asse 41: Herausgabe von Texten und Druckschriften (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Broschüren, [X.] und Prospekte; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Planung und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Betrieb von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen; Planung, Organisation und Durchführung von Seminaren, Kongressen, Konferenzen und Workshops; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Vorführungen zu Schulungszwecken

[X.]asse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen.

Die Eintragung ist auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als inhaltsbeschreibende oder geografische Angabe zum Anmeldungszeitpunkt noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 726 Rn. 37 - [X.]; [X.], 565 Rn. 28 - smartbook). Jedenfalls von einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis in diesem Sinn ist vorliegend unter Berücksichtigung nicht unerheblicher Gebietsgröße (ca. 90 km², 17000 Einw.) und der feststellbaren Ansiedlung von in den genannten Branchen tätigen Unternehmen (neben umfangreicher Gastronomie insbesondere auch von Veranstaltungsanbietern und Werbeagenturen in [X.], z.B. "Teamwork") auszugehen, zumal der Gebrauch des angemeldeten Ausdrucks nicht auf touristische Zusammenhänge beschränkt ist (vgl. die o.g. Verwendung für Immobilienanzeigen, ferner im Bereich der Hundezucht, vgl. working-dog.de – u.a. "Elko vom [X.]land" wie auch in Blogbeiträgen, [X.] ist [X.], ich bin waschechter Ostfriese und komme aus dem [X.]land …", rennrad-news.de).

Die Eignung der angemeldeten Angabe, als geografische Herkunftsangabe verwendet zu werden, ist nicht dadurch Zweifeln ausgesetzt, dass die Angabe "[X.]land" zum Anmeldungszeitpunkt überregional nicht oder nur eingeschränkt bekannt war. Schon das Verständnis eines geringen Teils der angesprochenen Verkehrskreise kann nämlich dem Schutz als Marke entgegenstehen (vgl. [X.]  [X.], 491 Rn. 31 f. - [X.]; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 437). Bezogen auf Angaben, deren Verwendung - wie bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen - üblicherweise auf eine bestimmte Region begrenzt ist, kann die Nutzung einer geografischen Angabe zur Beschreibung des Leistungsangebots schon dann zweckmäßig sein, wenn der betreffende Ort nur regional bekannt ist ([X.], [X.]. v. 25.9.2012, 33 W (pat) 62/10, Rn. 22 ff. – [X.]; [X.] /Hacker, a.a.[X.], § 8 Rn. 345). Schon diese Voraussetzung kann hier als erfüllt betrachtet werden. Überdies waren zum Anmeldungszeitpunkt realistische Anzeichen für eine stärkere Etablierung des Namens gegeben, nachdem die Bezeichnung "[X.]land" erst 2009 gerade zu dem Zweck eingeführt wurde, die Bekanntheit des Gebiets zu erhöhen.

Für die in Rede stehenden Dienstleistungen kann der Ort der Erbringung von hohem Interesse sein (vgl. [X.] [X.], 1175 Rn. 36 - [X.]), weil hiervon über die Frage der Erreichbarkeit des Anbieters hinaus auch das gegebenenfalls den Leistungsinhalt mitbestimmende Ambiente (Gastronomie, Unterhaltungsveranstaltungen) und andere angebotserhebliche örtliche Einflüsse (etwa hier Kenntnis des Plattdeutschen und/oder der friesischen Lebensart - Werbung, Publikationsleistungen) abhängen.

Zwar könnten ansässige Unternehmen den jeweiligen Gemeindenamen ([X.], [X.] bzw. [X.]) nutzen. Das Vorhandensein von gegebenenfalls adäquaten Ausweichmöglichkeiten lässt ein [X.] aber nicht entfallen (vgl. etwa [X.], [X.]uss vom 3.12.2008, 29 W (pat) 46/07 – [X.] Wochenblatt), umso weniger als schon zum Anmeldungszeitpunkt absehbar war, dass die angemeldete Gebietsbezeichnung für überörtliches Publikum stärker wahrnehmbar und zudem bereits kraft [X.] mit positiven oder jedenfalls bezugsreichen Assoziationen belegt sein würde.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 82 [X.]).

Meta

27 W (pat) 564/13

08.09.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 27 W (pat) 564/13 (REWIS RS 2014, 3112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3112

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