Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 597/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3888

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5 [X.][X.] vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a [X.] und sein [X.] werden auf Kosten des Verurteilten [X.]. G r ü n d e
Der Antrag, mit dem der Verurteilte eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 [X.] ergangenen Revisionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 [X.] nach Kenntnis des Verurteilten von dem Senatsbe-schluss, in dem er den Gehörsverstoß sieht, unzulässig. 1 Unzulässig ist auch sein hiernach gestellter Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand. Es fehlt an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen Glaubhaftmachung. Hierfür ist die eigene eidesstattliche Versicherung kein zulässiges Mittel (vgl. BGHR [X.] § 45 Abs. 2 Glaub-haftmachung 1 und 3; [X.], [X.] 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Dies gilt hier zumal, da der Verurteilte die [X.] seines Erachtens unverschuldete [X.] Un-kenntnis von der Möglichkeit des befristeten außerordentlichen [X.] damit erklärt, dass er hierüber erst durch eine dritte Person unterrichtet worden sei; dann wäre er aber an einer anderweitigen Glaubhaftmachung gar nicht gehindert gewesen. 2 In der Sache mangelte es für eine Wiedereinsetzung zudem am Fehlen eines Verschuldens des Verurteilten an der Fristversäumnis, da er nach Kenntnis von einer verfahrensabschließenden Entscheidung, durch die 3 - 3 - er sich in seinem Recht auf Gehör verletzt wähnte, zur sofortigen Erkundi-gung über etwaige weitere rechtliche Möglichkeiten gehalten gewesen wäre. Abgesehen von alledem ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör durch den Revisionsverwerfungsbeschluss nicht verletzt worden. Zum Inhalt der ergänzenden Begründung des Senats, dass das an-gefochtene Urteil auf bestimmten verfahrensrechtlichen Beanstandungen [X.] auch im Sinne des § 338 Nr. 8 [X.] [X.] nicht beruhe, musste der [X.] nicht etwa vorab gesondert angehört werden. Im Übrigen beanstandet der Verurteilte letztlich nur die Beurteilung der landgerichtlichen Beweiswür-digung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begrün-dung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 [X.], zu welcher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Ge-neralbundesanwalt nicht verpflichtet war. 4 [X.] Basdorf Gerhardt Schaal

Meta

5 StR 597/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 597/05 (REWIS RS 2006, 3888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3888

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