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5 StR 415/05 (Ursprungsverfahren: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfah-ren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. [X.] 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewie-sen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
[X.]e
Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen zweier Ver-stöße gegen das [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hierge-gen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005 beim [X.] eingegangenen Schreiben seines Verteidigers [X.], ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug auf die damalige Antragsschrift des [X.] vom 25. [X.] 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit am selben Tag beim [X.] eingegangenen Schreiben Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist —zur Revision bzw. [X.] beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Sep-tember 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von der Antragsschrift des [X.] Kenntnis erlangt habe, eine - 3 - eigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht. 1. Das Vorbringen im an den [X.] gerichteten Schreiben ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356a [X.]. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs wird damit genügt ([X.]R StPO § 33a Satz 1 Anhö-rung 1; [X.], 172; [X.] aaO § 349 [X.]. 15). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafver-fahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des - 4 - [X.] ist nicht mehr zulässig (vgl. [X.]St 17, 94; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1983, 208; 1997, 45; [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Be-schluss 1; [X.] aaO § 349 [X.]. 25).
[X.] Raum [X.]
Meta
13.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 415/05 (REWIS RS 2005, 1357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1357
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