Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 415/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1357

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 StR 415/05 (Ursprungsverfahren: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfah-ren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. [X.] 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewie-sen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

[X.]e

Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen zweier Ver-stöße gegen das [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hierge-gen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005 beim [X.] eingegangenen Schreiben seines Verteidigers [X.], ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug auf die damalige Antragsschrift des [X.] vom 25. [X.] 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit am selben Tag beim [X.] eingegangenen Schreiben Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist —zur Revision bzw. [X.] beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Sep-tember 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von der Antragsschrift des [X.] Kenntnis erlangt habe, eine - 3 - eigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht. 1. Das Vorbringen im an den [X.] gerichteten Schreiben ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356a [X.]. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs wird damit genügt ([X.]R StPO § 33a Satz 1 Anhö-rung 1; [X.], 172; [X.] aaO § 349 [X.]. 15). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafver-fahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des - 4 - [X.] ist nicht mehr zulässig (vgl. [X.]St 17, 94; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1983, 208; 1997, 45; [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Be-schluss 1; [X.] aaO § 349 [X.]. 25).

[X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 415/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 415/05 (REWIS RS 2005, 1357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1357

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.