Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. V ZR 249/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8996

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300616BVZR249.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 249/15
vom

30. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland,
[X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
8. Zivilsenat -
vom 9. November 2015 wird auf Kosten des
[X.]
als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf diesen befinden sich [X.], die nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Am 24.
Mai 2014 befuhren zwei für den [X.] tätige Journalisten mit Autos [X.] Erlaubnis des [X.] die [X.], um im Bereich eines -
ebenfalls im Eigentum des [X.] stehenden -
Berggasthofes Filmaufnahmen zu fertigen.

Der Kläger verlangt von dem [X.] es zu unterlassen, dass dessen Mitarbeiter seine
[X.] mit Kraftfahrzeugen befahren, um über das 1
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-
3
-

ä-n-desgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbe-schwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr.
8

EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtig-ten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung die-ser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000

14. Januar 2016 -
V [X.], juris Rn. 5 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des [X.] an der Unterlassung dieser Störung abzustel-len und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom
14. Januar 2016

-
V [X.], juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen icht glaubhaft gemacht. Es
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5
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kann dahinstehen, ob es ihm verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren seine Angaben zum Streitwert, den er in den Vorinstanzen beziffert hatte und der von dem Berufungsgericht entsprechend festgesetzt worden
war,
zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-schreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 -
V [X.], juris Rn. 7). Selbst wenn dies zulässig wäre, hat der Kläger die von ihm behauptete Sein Vortrag, dass die zu dem Gasthof verlaufende Privatstraße auch zu seinem nahe gelegenen [X.] führe und jedes vorbeikommende Fahrzeug ihn und seine Familie wegen der Gefahr von Einbrüchen beunruhige, vermag die behauptete [X.] nicht zu begründen. Da ein Befahren der [X.] durch Personen, die bei dem [X.] weder angestellt noch von ihm beauftragt sind, nicht Gegen-stand der Unterlassungsklage ist, kann die durch einen solchen Personenkreis verursachte Beschwer des [X.] keine Berücksichtigung finden. Zudem
ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum die Gefahr eines
Befahrens
der [X.], soweit es durch Mitarbeiter der [X.] erfolgt, den Kläger mit mehr als 20der
Hinweis
des [X.], dass die Be-nutzung der [X.] für die Fernsehsendung essentiell gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die von ihm angenommene Beschwer zu.
-
5
-
III.

Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festset-

Stresemann Schmidt-Räntsch

Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
6 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
8 U 2339/15 -

7

Meta

V ZR 249/15

30.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. V ZR 249/15 (REWIS RS 2016, 8996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8996

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V ZR 262/12

6 O 172/15

8 U 2339/15

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