Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. V ZR 254/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12772

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417BVZR254.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

6. April 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Verän-derung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
[X.], Beschluss vom 6. April 2017 -
V [X.] -
LG [X.] I

AG [X.] ([X.])

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in
dem Urteil des Landgerichts [X.] I -
36.
Zivilkammer -
vom 13.
Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht. Die Beklagten ließen die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erneuern. Die Kläger verlangen im Wesentlichen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Dagegen haben sich beide Parteien mit der Berufung
gewendet. Auf die Berufung der Beklagten hat 1
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-
das Landgericht die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger, die ihre Klageanträge weiterverfolgen wollen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Kläger nicht [X.] haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-

26 Nr. 8 EGZPO).

1.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-frist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision r-steigt, abändern lassen will. Maßgeblich ist insoweit sein Interesse an der [X.] der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen [X.] zu bewerten ist. Der in [X.] gemäß §
49a
GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zuläs-sigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 -
V [X.], [X.], 62 Rn. 2 [X.]).

2.
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche [X.] eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, [X.] sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum 2
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-
4
-
durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Sep-tember 2013 -
V [X.], [X.], 300 Rn. 5
ff. [X.]). Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen
(vgl. Senat, Beschluss vom 17.
November 2016 -
V [X.], [X.], 62 Rn. 5). Der Wertverlust ist von dem Kläger darzulegen und gemäß §
294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigen-tums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen (vgl. BayObLG, [X.], 565 f.).

3.
Daran gemessen haben die Kläger nicht dargelegt, dass der Wert der Welchen
Wertverlust ihr Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleidet, und welche Nachteile damit einhergehen, lässt sich der [X.] nicht entnehmen. Sie bezieht sich lediglich auf die Streitwert-festsetzung der Vorinstanzen. Diese ist jedoch an den von den Beklagten zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet worden, die für das Interesse der Kläger nicht maßgeblich sind.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind 5
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die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl.
Senat, Beschluss vom 17. November 2016 -
V
[X.], [X.], 62 Rn. 5 [X.]). Das Interesse der Beklagten schätzt der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen

mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000

% hiervon sind 26.500

n-teresse gemäß §
49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Obergrenze bildet, beläuft sich der

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 09.11.2015 -
4 C 27/13 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 13.10.2016 -
36 S 21810/15 WEG -

Meta

V ZR 254/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. V ZR 254/16 (REWIS RS 2017, 12772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 254/16

V ZR 199/16

V ZB 211/11

4 C 27/13

V ZR 86/16

V ZR 262/12

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