Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZR 94/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17749

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140116BVZR94.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 94/15
vom

14. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.], Dr.
Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18.
März 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert

Gründe:
I.
Die Parteien sind [X.]. Das Grundstück der Kläger liegt tiefer als jenes der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen im rückwärtigen Teil an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Niveau höher liegt als die Grundstücke der Parteien. Die Beklagte hat im rückwärtigen, an das landwirt-schaftliche Gelände angrenzenden Teil [X.] gepflanzt und eine Aufschüttung zum landwirtschaftlichen Gelände hin vorgenommen. Die Kläger haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche mit einer Bodenerhöhung und Mauern aus [X.] versehen.
Die Kläger machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der [X.] befindliche Aufschüttung Niederschlagswasser entlang
der rückwärtigen Grenze auf ihr Grundstück abgeleitet werde und sich daher dort bei massivem 1
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Niederschlag Wasser sammeln könne. Sie verlangen von der Beklagten die teilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von [X.] über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-frist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision r-steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014
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V [X.], juris Rn. 2 mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstö-rung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung ab-zustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom 3
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24.
April
1998 -
V [X.], NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9.
Juli 2004
-
V [X.], NJW-RR 2005, 219 f.). Dass dieses Interesse einen Betrag von

b) Sie machen insoweit lediglich geltend, dass das Eindringen des Was-sers bei Starkregen in die bodentiefen Fenster und die Kellerschächte nur durch das Umbauen mit einer mindestens 70 cm hohen Brüstung einer Veranda

verhindert werden könne. Hierzu legen sie ein Angebot über den Neubau einer r-glasungsarbeiten vor, das einen Betrag von 15.Skizze mit einem wintergartenähnlichen Baukörper beigefügt ist.
Indessen kann dem Vortrag der Kläger schon nicht entnommen werden, warum die Fenster und Schächte mittels einer Veranda geschlossen werden müssen und eine an-dere
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weniger aufwendige -
Form der Abdichtung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kommt es für die Ermittlung des Interesses der Kläger auf die Verhin-derung der Einwirkungen auf ihr Grundstück an. Zu der Höhe möglicher entste-hender Schäden durch einen Wassereintritt oder zu einer Wertminderung ihres Grundstücks legen die Kläger nichts dar.

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III.
Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festset-zung des Berufungsgerich

Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]zub

Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
9 [X.] 1541/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
2 S 34/13 -

9

Meta

V ZR 94/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZR 94/15 (REWIS RS 2016, 17749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17749

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