Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 223/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6452

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 223/08 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.318,13 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Mängel geprüft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund hat sich hierbei nicht ergeben. 2 2. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) 3 - 3 - hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Festlegung einer Honorargrenze in Höhe der fünffachen gesetzlichen Ge-bühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht nur bei Annahme ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer Umstände im Einzelfall überschritten werden darf. Inzwischen hat der Senat diese Frage im [X.] an die Ent-scheidung des [X.] ([X.]. 2009, 650, 653) in der [X.] entschieden, dass es bei der Grenze grundsätzlich verbleibt, die Entkräftung der von ihr ausgehenden tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit der Vergütung jedoch nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Deshalb reicht es aus, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist ([X.], Urt. v. 4. Februar 2010 - [X.] ZR 18/09, NJW 2010, 1364, 1368 Rn. 49 f zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z; vgl. auch [X.], aaO S. 653). Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen. 3. In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die [X.] Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht ([X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 544 Rn. 25). Im Streitfall ist dies jedoch nicht der Fall. Die durch die [X.] sach-verständig beratenen Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Unangemes-senheit die vom Senat geforderte Gesamtabwägung bereits vorgenommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu Lasten des Beklagten zu 2 übergangen worden sind, welche die vereinbarte Zusatzvergütung von 25.000 • für die beiden Verhandlungstage mit einem von dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden 4 - 4 - (einschließlich der [X.] zwischen den Beteiligten zur Abkürzung der Beweisaufnahme, Vor- und Nachbesprechungen sowie der Hin- und Rück-fahrten) in voller Höhe als angemessen erscheinen lassen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 8 O 36/07 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2008 - 17 U 50/08 -

Meta

IX ZR 223/08

20.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZR 223/08 (REWIS RS 2010, 6452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6452

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 18/09

17 U 50/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.