Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. XII ZR 125/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2740

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[X.]/98vom22. März 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. [X.] wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.Streitwert: 29.400 DM.Gründe:[X.] im Jahre 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 1977geschieden mit dem Ausspruch, daß der [X.] die Schuld an der Scheidungtrage. Unmittelbar im Anschluß an die Scheidung schlossen die Parteien [X.] beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der [X.]unter anderem verpflichtete, vier Jahre lang Unterhalt an die Klägerin zu [X.]. Für die [X.] danach verzichteten die Parteien auf Unterhalt "auch [X.] und veränderten [X.] -Von 1978 bis 1996 lebten die Parteien wieder zusammen. Sie habendrei Kinder, von denen eines während der Ehe geboren worden ist, die beidenanderen - Zwillinge - im Jahre 1984.Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche geltend. Das Berufungsgerichthat den [X.]n unter Abweisung der Klage im übrigen und Zurückweisungder Berufung des [X.]n verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1996 monat-lich 2.450 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Es hat keinen Wert der Beschwerfestgesetzt und ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, die Revision zu-zulassen. Der [X.] ist der Ansicht, die Revision sei auch ohne Zulassungstatthaft. Mit seiner Revision will er erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.I[X.] Revision war nach § 554 a Abs. 1 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zuverwerfen, weil sie nicht statthaft ist. In einem Rechtsstreit, der eine Familien-sache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 - Ehegattenunterhalt - zum Gegenstandhat, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene [X.] statt, wenn das [X.] sie in seinem Urteil zugelassen hat(§ 621 d Abs. 1 ZPO). Ob es sich um eine Familiensache im Sinne des§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, [X.] Berufungsgericht diese Frage in seinem Urteil offengelassen hat ([X.] vom 1. Juni 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1036). Ergibt sichdagegen aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, ob es die Sache [X.] angesehen hat oder nicht, ist das Revisionsgericht bei der Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Revision an diese Einordnung nach § 549Abs. 2 ZPO gebunden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - [X.] -- 4 -FamRZ 1994, 693). Entgegen der Annahme der Revision kommt es in diesemZusammenhang nicht darauf an, welches Gericht in erster Instanz entschiedenhat (hier: das [X.]). Entscheidend ist allein, ob das [X.] Sache als Familiensache behandelt hat. § 549 Abs. 2 ZPO soll verhindern,daß das Revisionsgericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz(Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 aaO).Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daßes die Sache als Familiensache behandelt hat. Im Tenor hat es der Klägerin"Ehegattenunterhalt" zugesprochen. Es hat nicht, wie es bei [X.] erforderlich gewesen wäre, im Urteil die Beschwer des [X.]n festge-setzt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Statt dessen hat es sich ausführlich mit der Fragebefaßt, ob Anlaß bestand, die Revision zuzulassen. Da, wie die Revision [X.] ausführt, die Beschwer des [X.]n offensichtlich weit höher anzu-setzen ist als 60.000 DM, hatte die Befassung mit dieser Frage nur einen Sinn,wenn es sich um eine Familiensache handelte (§ 621 d Abs. 1 ZPO). In einerNichtfamiliensache wäre die Revision nämlich angesichts der Beschwer des[X.]n ohne Zulassung ohne weiteres statthaft gewesen. Schließlich hat [X.], daß die in § 711 ZPO an sich zwingend vorgeschriebenen [X.] nach § 713 ZPO nicht auszusprechen seien. Auch [X.] Annahme war nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Familiensache han-delte. Den Antrag des [X.]n, ihm in Ergänzung des Berufungsurteils nach-zulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung abzuwen-den, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 8. Juni 1998 zurückgewie-sen mit der Begründung, es habe zu Recht in dem Urteil nach § 713 ZPO da-von abgesehen, eine entsprechende Abwendungsbefugnis auszusprechen,weil es sich um eine Familiensache handele und deshalb die Revision ohneZulassung nicht statthaft [X.] -[X.] Krohn Hahne[X.] [X.]

Meta

XII ZR 125/98

22.03.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. XII ZR 125/98 (REWIS RS 2000, 2740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2740

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