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Unzulässiger Eilantrag gegen "Maskenpflicht" an Schulen gem § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaVSchulV SH 5 - drohender schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten [X.] gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der [X.] über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
31.03.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 CoronaVSchulV SH 5, § 5 Abs 3 CoronaVSchulV SH 5
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.03.2021, Az. 1 BvQ 22/21 (REWIS RS 2021, 7284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7284
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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