Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.02.2020, Az. 1 BvQ 14/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2669

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutzes (§ 90 Abs 2  BVerfGG) - eA-Antrag auch mangels Darlegung der Zulässigkeit der Hauptsache unzulässig


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor.

2

Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem [X.] vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2).

3

Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG beantragt hätte. Gründe, warum ihr dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

4

Überdies hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 4).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 14/20

14.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.02.2020, Az. 1 BvQ 14/20 (REWIS RS 2020, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2669

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