Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.02.2021, Az. 1 BvQ 15/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 8559

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung - unzureichende Darlegungen zum Vorliegen eines schweren Nachteils - insb mangelnde Ausführungen ua zum voraussichtlichen Zeitpunkt einer ersten Schutzimpfung sowie zu Möglichkeiten einer risikoverringernden Isolation


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität ("Gruppe 2") ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 15/21

22.02.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Februar 2021, Az: 20 CE 21.321, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 CoronaImpfV, § 3 CoronaImpfV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.02.2021, Az. 1 BvQ 15/21 (REWIS RS 2021, 8559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8559

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