Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 123/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 132

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: [X.] § [X.] den Voraussetzungen der Haushaltsuntreue währendder Aufbauphase in den neuen [X.], Urt. v. 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 LG Potsdam [X.]BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES5 StR 123/00URTEILvom 14. Dezember 2000in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] [X.]. Raum,[X.] [X.]. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt Schals Verteidiger der Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidiger des Angeklagten B ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 23. Juli 1999 werden verworfen.Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel sowie dieden Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die drei Angeklagten freigesprochen. Ihnen lag imwesentlichen zur Last, als Ministerialbeamte Untreue im Hinblick auf Haus-haltsmittel begangen zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellenund materiellen Rechts gestützten, vom [X.] zur [X.] Revisionen bleiben ohne Erfolg.[X.] Urteil des [X.] liegt folgendes zugrunde:I.Nach den Feststellungen des [X.] waren der Angeklagte [X.] als Staatssekretär, die Angeklagte [X.]als Leiterin der [X.] 4 (Gesundheit) sowie der Angeklagte B als Leiter [X.] 4.5 (gesundheitliche Prävention und Rehabilitation) im [X.]für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen ([X.]) des Landes [X.] 4 -burg seit 1990/91 tätig. Während der Angeklagte [X.], der vorher im [X.] Abteilungsleiter war,über [X.] verfügte, fehlten bei der Angeklagten [X.] sowie dem Angeklagten B , die beide zuvoraußerhalb der Ministerialverwaltung im Bereich der medizinischen bzw. psy-chologischen Betreuung beschäftigt waren, entsprechende Kenntnisse.Die [X.] nach dem Beitritt der ehemaligen [X.] zur [X.] war im Gesundheitswesen durch erhebliche Umstrukturie-rungsmaßnahmen geprägt, weil die aus der [X.]-[X.] fortbestehenden Poli-kliniken von den [X.] nicht mehr finanziert werden konnten und in [X.] begriffen waren. Im [X.] wurde deshalb die Idee entwickelt,Gesundheitszentren und Betreuungsdienste für chronisch Kranke zu etablie-ren und deren Finanzierung durch die Sozialversicherungsträger zu errei-chen. Für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen stellte der [X.] insgesamt 117 Millionen DM zur Verfügung. Im Lan-deshaushalt 1992 waren dafür zusätzlich als —Zuschüsse für [X.] zwölf Millionen DM und für 1993 sieben Millionen DM veranschlagt.Hiervon sollten bis zur Erreichung einer Regelfinanzierung durch die Kran-kenkassen die Sach- und Personalkosten der —Betreuungsdienste chronischKrankerfi (BcK) gedeckt werden. Man ging davon aus, daß für diese Um-strukturierungsaufgabe zwei Jahre benötigt würden und sie Ende 1993 ab-geschlossen sein sollte. Für das [X.] war deshalb kein entsprechender[X.] mehr vorgesehen.Zur Umsetzung des Vorhabens, von den Krankenkassen [X.] für chronisch Kranke zu etablieren, arbeitete das[X.] mit dem [X.] ([X.])in [X.] zusammen, das bereits die Umwandlung der Polikliniken und [X.] der Gesundheitszentren durchführte. [X.] entwickelte zusam-men mit dem [X.] eine entsprechende Förderrichtlinie des Landes [X.], die rückwirkend zum 1. Juli 1992 in [X.] trat. Aufgrund der nun- 5 -vorhandenen Förderrichtlinie hob der Minister der Finanzen die bislang be-stehende Sperre bezüglich der für die [X.] vorgesehenenHaushaltsmittel auf.Da das [X.] nicht über entsprechendes Personal verfügte, solltenAufbau und Finanzierung der BcK über [X.] erfolgen. Es kam zu [X.], in die neben dem Angeklagten B und Vertretern von[X.] auch der [X.] des [X.], [X.], einbezogen war.Als [X.]m oblag dem früheren Mitangeklagten [X.](ge-gen den das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO erledigt worden ist) [X.] für die Ausführung des Haushaltsplanes und er war bei [X.] von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Mit Billigung von [X.]unterzeichnete die Angeklagte [X.] am 18. September 1992 seitensder [X.] einen Vertrag mit [X.]. In dem Vertrag war vorgesehen, daßdie haushaltsrechtlich angesetzten Fördermittel für 1992 und 1993 in [X.] insgesamt 19 Millionen DM von [X.] treuhänderisch verwaltet werdensollten, wobei in diesem Betrag ein Honorar in Höhe 1,6588 Millionen DM für[X.] enthalten war. Auf Anforderung von [X.] wurde auf Anordnung derAngeklagten [X.] am 26. Oktober 1992 ein Betrag in Höhe vonzehn Millionen DM angewiesen; der Angeklagte [X.]veran-laßte die am 4. Januar 1993 erfolgte Auszahlung des restlichen, zunächst [X.] einbehaltenen Betrages von rund 700.000 DM an [X.]entsprechend der vertraglich getroffenen [X.].Bis zum 31. Dezember 1992 waren bei [X.] noch nicht verbrauchteFördergelder in Höhe von 9,89 Millionen DM vorhanden. Den hieraus erwirt-schafteten Zinsertrag überwies [X.] an das [X.] und beantragte eineVerlängerung des Bewilligungszeitraums. Diesem Antrag kam der Ange-klagte B nach, ohne allerdings eine konkrete Befristung an-zugeben.- 6 -In der Folge schloß [X.] mit den einzelnen Einrichtungen [X.], die insgesamt ein Volumen von 7,1 Millionen DM hatten. Den [X.] lag ein Mustervertrag zugrunde, den [X.] nach Ab-stimmung mit dem [X.] ausgearbeitet hatte. In der Folgezeit [X.] auf reduziertem Niveau [X.] im August und September 1993 vier weitere [X.] abgeschlossen, wodurch die an [X.] ausgereichten [X.] im wesentlichen aufgebraucht waren. Mit Überweisung vom29. Dezember 1993 zahlte [X.] die restlichen Fördermittel an die [X.] aus und legte gegenüber dem [X.] eine Schlußrechnung.Bereits ab September 1993 sollte auf Betreiben des zuständigen [X.] im [X.], des Zeugen [X.], die zukünftige Förde-rung der BcK nicht mehr über die Bildung von [X.] erfolgen, sondern [X.] sollten auf der Grundlage von [X.] des [X.],die dann allerdings von [X.] vorbereitet wurden, direkt an die einzelnen Ein-richtungen ausgereicht werden. Auf Antrag der jeweiligen Fördereinrichtun-gen ergingen insgesamt 13 Zuwendungsbescheide im [X.]/Dezember 1993, die der Angeklagte B mit Wissen undBilligung der Angeklagten [X.] unterzeichnete. In allen Zuwen-dungsbescheiden war ein Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 1993angegeben. Obwohl bei den Fördereinrichtungen zum damaligen [X.]punktnoch kein aktueller weiterer Bedarf bestand, wurden sämtliche [X.] den ge-kürzten Haushaltsansatz für 1993 in Höhe von 6,3 Millionen DM ausschöp-fende [X.] Mittel noch im Dezember 1993 ausgezahlt.Die Verwendung der Haushaltsmittel wurde weiterhin von [X.] über-wacht, das hierüber auch gegenüber dem [X.] berichtete. Mit [X.] 29. Juni 1994 an die Angeklagte [X.]wies [X.] darauf hin,daß aus den [X.] (welche den Haushaltsansatz 1992 betrafen)knapp drei Millionen und aus den [X.] noch übersechs Millionen DM bei den Trägern der BcK unverbraucht vorhanden waren.Aufgrund dieser Information kam es innerhalb der [X.] zu Gesprächen,- 7 -an denen auch der [X.] [X.] beteiligt war. Dieser legte fürdie Leitung des [X.] in einem Vermerk dar. Der Ver-merk gelangte am 1. September 1994 dem Angeklagten [X.] zur Kenntnis.Dieser erkannte, daß ein Widerruf der Zuwendungen bzw. die Rückforderungder nicht verbrauchten Gelder in Betracht gezogen werden mußte. [X.] mit dem Vorsitzenden der [X.] war ihm klar, daß einevollständige Überführung der Betreuungseinrichtungen in die [X.] wohl ausscheiden werde. Er ging aber davon aus, dieMehrheit der Einrichtungen würde andere Krankenkassen als Träger finden.Nachdem eine zunächst auf Ministerebene in Aussicht genommene Zwi-schenlösung sich nicht hatte realisieren lassen, wurden Teilwiderrufsbe-scheide in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen DM erlassen. Dieser [X.] sich aus Berechnungen, welche Summen die Betreuungseinrichtungenbis Mitte 1995 noch benötigen würden. Um die noch nicht gescheiterte [X.] Übernahme durch die Krankenkassen offenzuhalten, wurde zunächst nurder überschießende Betrag zurückgefordert. Nachdem [X.] wie sich später auf-grund von [X.] herausstellte [X.] weit wenigerGelder verbraucht worden waren, sind schließlich mehrere Millionen [X.] Widerruf der Zuwendungsbescheide zurückgezahlt worden.Im Haushaltsplan 1994 waren für die —pauschale Förderung für [X.] und [X.] fünf Millionen DM veranschlagt. [X.] B entwickelte die Idee, nach dem Vorbild [X.] ein Gesundheitshaus einzurichten, das an einem Kur- oderErholungsort gelegen sein sollte. Nach Vorklärungen fiel die Wahl auf [X.] Ringenwalde. Als Vertreterin des zuständigen [X.] stellte die Zeugin [X.] am 3. November 1994 einen Antrag auf Ge-währung einer Förderung in Höhe von 3,16 Millionen DM, was 90 Prozentder Baukosten entsprach. Am 9. November 1994 erging eine [X.]. Da sich aufgrund neuer bautechnischer Schätzungendie voraussichtliche Bausumme [X.] und damit auch die [X.] auf 3,5 Millionen DM [X.] erhöhte, zeichneten die [X.]und [X.] den Entwurf eines Zuwendungsbe-scheides in entsprechender Höhe ab und leiteten diesen dem Angeklagten[X.] zu. Nach Rücksprache mit B und [X.] zeichnete der Angeklagte [X.] am 30. November 1994 den Zuwendungs-bescheid, der [X.] nach einer Korrektur [X.] , der aber im übrigen den [X.] ebenfalls billigte [X.] einen Bewilligungszeitraum bis 28. Februar 1995 ha-ben sollte. Diese Änderung wurde allerdings versehentlich in dem der [X.] übermittelten Schreiben nicht übernommen, so daß dort weiter-hin als Ende des Bewilligungszeitraums der 31. Dezember 1994 [X.] war.Die Auszahlung der Mittel erfolgte noch im Dezember 1994. Die [X.] für das Bauvorhaben wurden vom [X.] allerdings erst biszum 24. Februar 1995 vergeben. Die Unternehmen, die den Zuschlag erhal-ten hatten, stellten sogleich Rechnungen in Höhe des [X.]. [X.] dieser Rechnungen legte das [X.] an, auf welche [X.] [X.] die Rechnungsbeträge überweisen ließ und als verbrauchteMittel deklarierte. Im weiteren Verlauf [X.] was im übrigen schon aufgrund einesBauablaufplans des Architekten zu erkennen gewesen wäre [X.] zeigte sich,daß die Bauarbeiten bis Oktober 1995 andauern würden.[X.] hat die Angeklagten, die aufgrund ihrer Funktionenim [X.] eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt hätten, vom [X.] Untreue freigesprochen.1. Die treuhänderische Überlassung der Haushaltsmittel an [X.] [X.] nicht als pflichtwidrig angesehen, weil § 44 Abs. 3 Landes-haushaltsordnung des [X.] ([X.]) eine solche Möglichkeiteröffne. Nach dem damaligen Verständnis dieser Norm habe dies im [X.] ebensowenig ausdrücklich vorgesehen sein müssen, wie die [X.]. Die Mittel seien auch bestimmungsgemäß [X.] -wandt worden, jedenfalls hätten die Angeklagten B und [X.]nicht vorsätzlich gehandelt.2. Hinsichtlich der Auskehrung der Haushaltsmittel für 1993 hätten dieAngeklagten [X.]und [X.] nach Auffassung des[X.] pflichtwidrig gehandelt, weil diese Mittel [X.] entgegen § 34 Abs. 2Satz 1 [X.] [X.] ohne aktuellen Bedarf ausgereicht worden seien. Insoweit [X.] die Mittel auch zweckwidrig verwandt worden, weil ein Auszahlungsgrundfür 1993 nicht bestanden und der Haushaltsgesetzgeber für 1994 entspre-chende Ausgaben nicht vorgesehen habe. Zwar müsse in der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zwingend [X.] im Sinne des § 266 StGB liegen. Bei freiwilligen Aufga-ben des Staates träfe dies jedoch deshalb zu, weil der [X.] hierfür in diesem Haushaltsjahr gerade nicht gewollt habe. [X.] hätten aber die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt, denn sie hättenauf die Empfehlung des [X.]n [X.] vertraut, den sie alskompetenten Experten im Haushaltsrecht gekannt [X.] Hinsichtlich des Angeklagten [X.] gründet sich der Vorwurf derUntreue auf die unterbliebene Anordnung der vollständigen Rückforderungder ausgereichten Gelder für die [X.] Hier hat das [X.] schon dieobjektive Pflichtwidrigkeit verneint. Die Rückforderung habe im [X.] Angeklagten gelegen, das dieser nicht in rechtswidriger Weise ausgeübthabe. Im übrigen habe er auch nicht in dem Bewußtsein gehandelt, durchdas Unterlassen der Rückforderung gegen [X.] Die [X.] der Gelder noch im Dezember 1994 [X.] sei rechtswidrig gewesen. Die [X.] hätten deshalb den objektiven Tatbestand der Untreue verwirk-licht, weil das Vorhaben erst im [X.] habe verwirklicht werden könnenund für dieses Jahr ein entsprechender Haushaltsansatz nicht bestanden- 10 -habe. In der infolge der zeitlichen Verschiebung eingetretenen [X.] der Zuwendung liege auch hier der Nachteil im Sinne des § 266 StGB;denn der Haushaltsgesetzgeber wäre zu einer solchen Leistung nicht ver-pflichtet gewesen. Sämtliche Angeklagten hätten jedoch nicht vorsätzlich ge-handelt, weil sie von einer rechtzeitigen Fertigstellung des Bauvorhabensausgegangen seien.[X.] gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen [X.] haben keinen Erfolg.[X.] sind unzulässig. Sie sind schon nicht in der ge-mäß § 345 StPO erforderlichen Form erhoben worden, weil die Revisionsbe-gründung auf ein der Revisionsschrift nachgeheftetes und nicht unterzeich-netes [X.] Bezug nimmt (vgl. [X.] zu § 345 StPO;[X.] [X.], 252, 253; [X.], Urteil vom 7. April 1970 [X.] 5 StR 308/69 [X.] beiDallinger [X.] 1970, 899 f.; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 345[X.]. 14; [X.]/[X.], Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. [X.]. 215 f.).Zudem fehlt bei sämtlichen Verfahrensrügen der nach § 344 Abs. 2 Satz 2StPO erforderliche vollständige Tatsachenvortrag zu den behaupteten [X.]. Im übrigen enthalten die Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandetwird, weitestgehend keine hinreichend konkreten Beweisbehauptungen (vgl.Herdegen in [X.]. § 244 [X.]. 45 f.); auch die Beweismittel sind über-wiegend unvollständig bezeichnet.[X.] Erörterung bedarf nur die Sachrüge.1. Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] die Bildung von [X.]bei [X.] nicht als Untreue nach § 266 StGB gewertet.- 11 -a) Es hat rechtsfehlerfrei die auf § 44 Abs. 3 [X.] gestützte Übertra-gung der Verwaltung der Fördergelder auf [X.] als nicht pflichtwidrig er-achtet. Unter den Gegebenheiten der damaligen [X.] konnten die Angeklag-ten [X.] und [X.] von der durch die [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Mittelbewirt-schaftung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand auf [X.] zuverlagern. Maßgeblich hat das [X.] dabei auf die im [X.] in der kurzen [X.] nach seiner Entstehung herausgebildete Verwal-tungsübung abgestellt, die ein solches Vorgehen schon bei früheren Förder-programmen vorsah. So hatte das [X.] schon 1991/1992 die [X.] in ähnlicher Weise über [X.] abgewickelt. Entschei-dender Gesichtspunkt für die Verlagerung der Mittelbewirtschaftung war dersich aus der unzureichenden personellen Besetzung des [X.] faktische Zwang. Insoweit bestand für das noch im Aufbau be-findliche [X.], das aus eigenen Kräften keine ordnungsgemäße Be-wirtschaftung hätte leisten können, nur die Alternative, die [X.] vom Haushalts-gesetzgeber durch die Mittelbereitstellung grundsätzlich als wesentlich er-achtete [X.] Aufgabe überhaupt nicht durchzuführen.b) Jedenfalls unter den damals gegebenen Umständen bedurfte esweder einer gesonderten Ermächtigung zur Übertragung noch eines [X.] Ausweises eines Honorars zugunsten des [X.]nehmers. Die [X.] sieht beides nicht ausdrücklich vor. [X.] die Ausgabe inhaltlich aus der Erfüllung notwendiger Aufgaben [X.] bestimmt (§ 6 [X.]) und nach dem [X.] bewertet (§ 15Abs. 1 [X.]). Haushaltsausgaben sind deshalb nach § 12 Abs. 4 [X.] ([X.]) durch ihren Zweck definiert (vgl. [X.], [X.]. Art. 110 GG [X.]. 40).Dem Förderzweck diente auch die Einschaltung von [X.]; [X.] war unter anderem die Beratung und Unterstützung der BcK, dieTätigkeit insgesamt sollte der Etablierung der Betreuungseinrichtungen [X.] 12 -nen. Der [X.] durfte deshalb ein angemessenes Honorar für die Lei-stungen enthalten, die mit der allseitigen Beratung, Betreuung und der [X.] verbunden waren. Dabei blieb es dem [X.] freilich unbenommen, die Zweckerreichung näher zu regeln und diesgegenüber der Verwaltung auch für verbindlich zu erklären (vgl. § 12 Abs. 4letzter Satz [X.]). Wenn er dies später bei vergleichbaren Fällen auch ge-tan und die Bildung von [X.] ausdrücklich angeordnet hat, läßt dies nichtden Schluß auf die Unzulässigkeit der Auslagerung von [X.] zu, [X.] zeitlich früher erfolgt ist. Vielmehr liegt hier sogar nahe, daß der Haus-haltsgesetzgeber bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 1992 [X.] der vergleichbaren Situation bei der Umstrukturierung der [X.], die ebenfalls über ein bei [X.] gegründetes [X.] abgewickelt [X.]. Wenn der Haushaltsgesetzgeber einen entsprechenden [X.]dann trifft, ohne hierzu insoweit gegenteilige Regelungen vorzusehen, sospricht dies eher für seine Billigung der gewählten Vorgehensweise. Vor demHintergrund der Aufbauphase im [X.], die vor allem [X.] erforderte, konnte deshalb eine zunächst unbeanstandete, wennauch kurze Verwaltungspraxis, die eine ansonsten nicht zu leistende Aufga-benerfüllung ermöglichte, bei der Normauslegung des § 44 Abs. 3 [X.] Ge-wicht erlangen.c) Die [X.] der restlichen Haushaltsmittel für 1992 war von der(jedenfalls zum damaligen) [X.]punkt noch rechtmäßigen Bildung des [X.] gedeckt. Wenn [X.] gebildet wird, dann suspendiert dies [X.] wie [X.] übrigen durch den Verweis von § 44 Abs. 3 [X.] auf den Absatz 1 dieserVorschrift ergibt [X.] die haushaltsrechtlichen Bindungen nicht. Der Umstand,daß die Verwaltung der Mittel dem [X.] nicht mehr unmittelbar zu-stand, sondern durch die [X.]nehmerin durchzuführen war, ist die not-wendige Konsequenz der Mittelverlagerung nach außen. Dadurch sollte [X.] nicht ausreichend besetzte oder kompetente Behörde entlastetwerden. Dieser Effekt konnte aber nur dann erreicht werden, wenn [X.] bei ent-sprechenden Sicherungsmaßnahmen [X.] dem [X.]nehmer die Mittel über-- 13 -lassen wurden, damit die Mittelbewirtschaftung von dort erfolgen konnte. Diehaushaltsrechtlichen Pflichten treffen [X.] was die staatliche Behörde durch ge-eignete Vertragsklauseln sicherzustellen und zu überwachen hat [X.] den Treu-gutnehmer. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 44Abs. 3 [X.] in Kauf genommen. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bindun-gen hatte das [X.] durch die Bezugnahme auf die Förderrichtlinie, durchAnordnungen über die Mittelbewirtschaftung wie auch durch umfangreicheBerichtspflichten sichergestellt (vgl. [X.] in [X.], Kommentar [X.] 2000 § 44 [X.] [X.]. 15). Die Einhaltung haushaltsrechtlicherGrundsätze war damit im Rahmen der [X.]abrede gewährleistet [X.] auch im Zuge der Durchführung des Treuhandverhältnisses über-wacht.Die Haushaltsmittel für 1992 konnten damit im Oktober 1992 (bzw. [X.] von etwa 700.000 DM Anfang Januar 1993) noch an [X.] aus-gereicht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für das[X.] ersichtlich war, daß die Gelder für die Aufgaben nicht mehr oderzumindest nicht absehbar benötigt würden. Dafür bestehen hier jedoch keineAnhaltspunkte. Zwar war eine zeitliche Verzögerung gegenüber den [X.] eingetreten. Nach Erlaß [X.] war jedoch die eine Zwischenfinanzierung erfordernde Über-leitungsphase angelaufen, Sicherungen für eine vorübergehende (auch ver-zinsliche) Anlage der Gelder bei [X.] lagen vor und ein künftige Deckunggewährleistender Haushaltsansatz für 1993 war vorhanden. Da der Abschlußkonkreter Förderverträge mit den einzelnen Einrichtungen anstand, erfolgtedie Auszahlung der Haushaltsmittel und die hierdurch ermöglichte Bildungdes [X.]s [X.] zumindest aus damaliger Sicht [X.] auch in haushaltsrechtlichvertretbarer Weise.2. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] eine Strafbarkeit derAngeklagten [X.] und [X.]wegen Untreue durch [X.] der Haushaltsmittel 1993 an die [X.]) Die auf der Grundlage von [X.] erfolgten [X.] der Haushaltsmittel für 1993 in Höhe von 6,26 Millionen DM, dienoch im Dezember 1993 erfolgten, verstießen gegen Haushaltsrecht. [X.] 1993 waren nach den Feststellungen des [X.] von [X.] 1992 bislang lediglich 2,35 Millionen DM verbraucht. [X.] Gelder befanden sich auf Grundlage der (mit Zustimmung des[X.]) von [X.] mit den BcK geschlossenen Förderverträge bei den ein-zelnen [X.] Da deshalb kein aktueller Bedarf für diese Mittel bestand, [X.] ihre Auskehr gegen den Grundsatz der sparsamen Verwaltung [X.] 2 Satz 1 [X.], der verlangt, daß Ausgaben nicht eher geleistetwerden dürfen, als dies für eine wirtschaftliche und sparsame [X.]) Allerdings begründet der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grund-sätze allein nicht den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. [X.] hinzukommen, daß dem [X.], dessen [X.] die Angeklagten [X.] und B wahrzunehmenhatten, ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Dieser Nachteilkann nicht allein darin begründet sein, daß der Täter gegen die sachlicheoder zeitliche Bindung der haushaltsmäßigen Mittel (§ 45 [X.]) verstößt oderdas Gebot außer Acht läßt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]), Ausgaben nur insoweitund nicht eher zu leisten, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver-waltung erforderlich sind ([X.]St 40, 287, 294). Da die Untreue nur [X.], nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis desGeschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf un-tersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil ge-führt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteiligwar ([X.]St 43, 293, 297). Ein Nachteil kann in Gestalt einer schadensglei-chen Vermögensgefährdung allerdings bereits dann eintreten, wenn öffentli-che Gelder einer haushaltsrechtlichen Kontrolle entzogen werden und damitletztlich der freien Verfügung des Disponierenden unterliegen ([X.]St 40,287, 296 f., allerdings für die besondere Sachverhaltsgestaltung, die Bud-- 15 -getmittel betraf, die einem [X.] sowieso nur eingeschränkter Kontrolle unterlie-genden [X.] Geheimdienst zugewiesen wurden). Unter dem Gesichtspunkt [X.] ist gleichfalls in der Bildung sogenannter —schwarzerKassenfi ein Vermögensnachteil zu sehen ([X.] NStZ 1984, 549; NStZ 1986,455). Abgesehen von diesen speziellen Sachverhaltsgestaltungen sind [X.] eines Nachteils grundsätzlich die Leistung und die empfangeneGegenleistung im Wege einer Gesamtbetrachtung zu gewichten. [X.] es an einem Nachteil, falls wertmindernde oder werterhöhende [X.] gegenseitig aufheben ([X.] NStZ 1986, 455, 456). Ungeachtet derGleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue [X.], wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewich-tige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die [X.] in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und erdurch den [X.] insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbe-fugnis beschnitten wird ([X.]St 43, 293, 299 mit kritischer Anmerkung [X.] NStZ 1998, 495; vgl. weiterhin [X.], Die Strafbarkeit von [X.] gegen das Haushaltsrecht 2000 S. 39 ff.).aa) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet die Be-gründung des [X.] im Hinblick auf die Beschränkung der [X.] durchgreifenden Bedenken. Das[X.] hat im vorliegenden Fall den Nachteil darin gesehen, daß [X.] nicht innerhalb des Haushaltsjahres Verwendung gefunden haben, [X.] sie vom Haushaltsgesetzgeber in Ansatz gebracht wurden. [X.] es sich [X.] wie hier [X.] um freiwillige Leistungen handele, seien sie [X.], weil der Haushaltsgesetzgeber sie für dieses Jahr nicht als erfor-derlich betrachtet habe. Ansonsten hätte er sie in den Haushaltsplan einge-stellt.Jedenfalls soweit keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen,kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Haushaltsgesetzgeber dieverspätete Verwendung der Mittel in einem folgenden Haushalt als nutzlos- 16 -ansieht. Solche Besonderheiten können zum Beispiel vorliegen, wenn [X.] Leistungen nach ihrer Zweckbestimmung nur innerhalb eines [X.]n [X.]raums sinnvoll sind oder wenn sich die tatsächlichen [X.] geändert haben. Im übrigen wird aber die Einstellung in den Haushaltgerade indizieren, daß der Haushaltsgesetzgeber die Leistung als nützlichansieht. Auch soweit die Landeshaushaltsordnung des [X.]nicht schon [X.] ohne Befassung des Haushaltsgesetzgebers [X.] die Bildung [X.] ausdrücklich zuläßt (§ 45 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 [X.]),wird deshalb nicht ohne weiteres von einem Nachteil im Sinne des § 266StGB auszugehen sein (vgl. hierzu auch [X.] aaO S. 50, der bei ad-äquater Gegenleistung wohl grundsätzlich keinen Vermögensnachteil [X.] gegen die sachliche oder zeitliche Bindung des [X.]) Im vorliegenden Fall war die Zahlung für die vom Haushaltsge-setzgeber als grundsätzlich nützlich erachtete Übergangsfinanzierung derBcK bestimmt. Eine Zuwendung hierfür könnte deshalb einen Vermögens-wert bilden, der im Wege der Gesamtsaldierung von Leistung und [X.] einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB ausschließt. Allerdings erfüll-ten die Zahlungen [X.] jedenfalls aus der nachträglichen Sicht des Tatrichters [X.]ihren ursprünglichen vom Haushaltsgesetzgeber beigelegten Zweck nichtmehr, weil sie ihrer Natur nach funktionell und zeitlich abgegrenzt waren undder Übergangsfinanzierung dienen sollten. Waren sie für die Erreichung die-ses Ziels nicht mehr notwendig oder war das Ziel gar nicht mehr zu verwirkli-chen, dann wäre die Verwendung der haushaltsmäßig zugewiesenen Gelderzweckwidrig. Leistungen, denen als Gegenwert auch nicht die Erfüllung [X.] Aufgaben gegenübersteht, könnten keinen Vermögenswert schaffen.Durch [X.] sinnlose Leistungen würden hier den Nachteil [X.] des § 266 StGB begründen (vgl. Lenckner in [X.]/[X.], StGB25. Aufl. § 266 [X.]. 43).- 17 -Für die Beurteilung, ob ein Nachteil durch eine [X.] [X.] in Betracht kommt, darf aber nicht auf eine ex-post-Betrachtung [X.] werden. Maßgeblich ist der [X.]punkt der Zahlung. Nur wenn ein ab-sehbar erhöhter Finanzbedarf erkennbar nicht vorliegt, ist die [X.] Gelder zweckwidrig und damit geeignet, einen Nachteil im Sinne des§ 266 StGB zu begründen.c) Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Das [X.] hatnämlich rechtsfehlerfrei den subjektiven Tatbestand der Untreue bei beidenAngeklagten verneint. Sie haben sich, da sie über keine nennenswerten ver-waltungs- oder speziell haushaltsrechtlichen Kenntnisse verfügten, auf [X.] des Zeugen [X.] verlassen. Insofern ist das [X.] zu [X.] ausgegangen, daß sie im Vertrauen auf dessen Aussagen die Pflicht-widrigkeit ihrer Handlungen ebensowenig erkannten wie einen dem [X.] hieraus etwa entstandenen Schaden. Entgegen der [X.] Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung weder widersprüchlich nochlückenhaft. Das [X.] hat sowohl die Besprechung mit dem Leiter [X.] im [X.] als auch diejenige mit dem Haushalts-beauftragten [X.]umfassend gewürdigt. Wenn es dabei der letzten Aussa-ge [X.] s, die Auskehrung der Haushaltsmittel 1993 sei in der gewähltenForm rechtlich vertretbar, entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ist [X.] zulässige Wertung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.Die Angriffe der Revision hiergegen erschöpfen sich in dem [X.], eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zusetzen.3. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch hinsichtlich [X.] —Unterbliebene [X.] nicht durch.Ob der Angeklagte [X.] aufgrund der letztlich betragsmäßig zu nied-rigen Rückforderung überhaupt pflichtwidrig gehandelt hat, läßt der Senatoffen. Inwieweit hier ein Vertrauensschutz der Einrichtungen, möglicherweise- 18 -auch ihrer Mitarbeiter und der dort betreuten Patienten bei der Frage [X.] auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenebene aus Rechtsgrün-den in den Entscheidungsprozeß hätte einbezogen werden können, bedarfkeiner Entscheidung. Der Angeklagte [X.] hat nämlich [X.] wie das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt hat [X.] nicht vorsätzlich gehandelt. Der weiteRahmen des objektiven Tatbestands der Untreue macht es erforderlich,strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat.Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit sei-ner Handlung bewußt ist ([X.]R StGB § 266 Abs. 1 [X.] Vorsatz 1, 2; kritischhierzu Schünemann in [X.]. § 266 [X.]. 151). Anhand dieser Grund-sätze hat sich das [X.] bei dem Angeklagten [X.]nicht von einemdie Pflichtwidrigkeit umfassenden Vorsatz zu überzeugen vermocht. Es istdabei der Einlassung des Angeklagten im wesentlichen gefolgt und hat ihmgeglaubt, daß er über die im einzelnen ausgereichten Beträge keine konkreteKenntnis gehabt habe.Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft, weil das [X.][X.] entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin [X.] den Briefwechsel mitdem [X.] ausdrücklich in seine Bewertung einbezogen, ihmlediglich ein geringeres Gewicht beigemessen hat. Das [X.] mußteaus dem Schreiben des [X.]s nicht zwingend auf das Bewußt-sein der Pflichtwidrigkeit schließen. Hiergegen sprach neben den umfängli-chen [X.] [X.] auch der Umstand, daß der An-geklagte [X.] zwar als Staatssekretär verwaltungserfahren war, als ausge-bildeter Soziologe und Psychologe sich aber ersichtlich wesentlich [X.] vor [X.] im Hinblick auf die betragsmäßige Abwicklung [X.] auf den Haushaltsbe-auftragten des [X.]s, [X.], stützte. Deshalb mußte sich [X.] entgegender Auffassung der Beschwerdeführerin [X.] der Angeklagte [X.] auch nichtzwangsläufig mit § 37 [X.] oder einzelnen Verwaltungsvorschriften befaßthaben, so daß ein Erörterungsmangel des angefochtenen Urteils [X.] 19 -4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben schließlich auch hin-sichtlich des Tatkomplexes —Gesundheitshaus Ringenwaldefi im Ergebnisohne Erfolg. Eine Verurteilung scheidet schon aus objektiven Gründen aus.a) Die Erwägungen, mit denen das [X.] hier den Nachteil [X.] des § 266 StGB in objektiver Hinsicht bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft.Wie sich aus den Ausführungen oben zu II. 2. b) ergibt, kann ein Vermö-gensnachteil nicht mit dem Gesichtspunkt begründet werden, daß eine Ver-wendung der im Haushaltsplan für 1994 vorgesehenen Gelder für das Jahr1995 betrachtet, eine nutzlose Aufwendung betrifft. Zwar war auch hier die[X.] der Mittel noch im Jahre 1994 nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]rechtswidrig, weil Leistungen allenfalls in geringem Umfang fällig waren unddeshalb jedenfalls nicht sämtliche Fördergelder hätten gezahlt werden [X.]. Insoweit ist jedoch keine Vermögensminderung entstanden. Die [X.] nach den Feststellungen des [X.] sämtlich für das [X.] verwendet worden. Insoweit steht den Zuwendungen auch einevermögensmäßig gleichwertige Leistung gegenüber. Anhaltspunkte, daß dasVorhaben durch seine bloß zeitliche Verschiebung zweckwidrig gewordensein könnte, sind nicht ersichtlich.Als Besonderheit kommt hinzu, daß die Mittelbereitstellung für [X.] nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a) [X.] eine Ausgabe für eineInvestition darstellt. Als solche ist sie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] übertrag-bar (vgl. hierzu [X.] in [X.], Kommentar zum Haushaltsrecht 2000§ 19 [X.] [X.]. 1f.). Deshalb können auch [X.] ohne nochmalige Befassungdes Haushaltsgesetzgebers [X.] Ausgabenreste nach § 45 Abs. 2 [X.] gebildetwerden, die eine Inanspruchnahme der Mittel auch für das Folgejahr erlau-ben. Zwar ist der nach § 45 Abs. 3 [X.] vorgesehene Verfahrensgang hiernicht eingehalten worden. Die von der Landeshaushaltsordnung in § 19Abs. 1 vorgesehene (automatische) Übertragbarkeit belegt aber, daß [X.] grundsätzlich bei Bauvorhaben eine strenge Bindung an den- 20 -Ablauf des Haushaltsjahres nicht herstellen will und damit spätere Leistun-gen auf ein Bauvorhaben auch nicht als nutzlos erachtet.b) Letztlich kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Angeklag-ten B und [X.] [X.] wie das [X.] angenom-men hat [X.] keine Kenntnis von der nicht mehr zeitgerechten Herstellbarkeitdes Bauwerks hatten. Auch insoweit ist allerdings die Beweiswürdigung des[X.] rechtsfehlerfrei, weil es nicht feststellen konnte, daß die Ange-klagten Kenntnis von dem abweichenden Bauzeitenplan des [X.]hatten. Selbst wenn die Zeugin [X.] aufgrund der vorliegendenUnterlagen erkannt haben mag, daß eine fristgerechte Realisierung der [X.] und Umbaumaßnahmen nicht mehr möglich war, läßt dies nichtden Schluß zu, auch die Angeklagten hätten ein entsprechendes Wissen [X.]. Da zudem die Angeklagten meinten, den Maßnahmezeitraum [X.] haus-haltsrechtlich zulässig [X.] gegebenenfalls bis Ende Juni 1995 verlängern zukönnen, konnte das [X.] ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daßauch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt [X.] -5. Auch im übrigen hat die umfassende Sachprüfung des Senats hin-sichtlich weiterer Tatvorwürfe, bei denen die Freisprüche der Angeklagten [X.] und B nur mit der insoweit nicht näher ausge-führten Sachrüge angegriffen werden, keine Rechtsfehler ergeben.[X.] [X.]GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 123/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 123/00 (REWIS RS 2000, 132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 132

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