Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 5 StR 299/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 725

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Entscheidungstext


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Nachschlagewerk: ja [X.]: ja Veröffentlichung: ja

StGB § 266 Abs. 1; St[X.] § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 72

1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der

Rechtshilfe in [X.] beschlagnahmt wurden, für ein Straf-

verfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung.

2. Revisionsrechtli[X.] Beanstandung unterbliebener Beiziehung

von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Er-

mittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der

St[X.]tsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks

versagt wird.

3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann

vorliegen, [X.]n der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen

erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn

stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen [X.] aus-

bezahlt und von dort an den [X.]reupflichtigen weitergeleitet werden
4. Einkommensteuerrechtli[X.] Relevanz eines nicht offengelegten

[X.]reuhandverhältnisses.

[X.], Beschluß vom 11. November 2004

- 5 StR 299/03

[X.] -

5 StR 299/03
BUNDESGERIC[X.][X.]S[X.]OF BESC[X.]LUSS vom 11. November 2004 in der Strafsa[X.] gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2004 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 St[X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben a) hinsichtlich des Angeklagten [X.] im gesamten Strafausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten [X.], soweit dieser wegen Steuerhinterziehung für das [X.] [X.] wurde, sowie im Einzelstrafausspruch bezüglich der Verurteilung wegen Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Aufrechterhalten bleiben [X.] nach näherer Maßgabe der Beschlußgründe ([X.], 3) [X.] die Feststellungen über die den Angeklagten gewährten tatsächli[X.]n Zu[X.]-dungen, mit Ausnahme der Feststellungen im [X.] mit den [X.]en S

s vom [X.] —[X.] im Jahre 1993.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 St[X.] verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.] zu neuer [X.] und Ents[X.]idung, auch über die Kosten der - 3 - Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Untreue und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es wegen Untreue und Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem sich aus dem [X.] ergebenden Umfang Erfolg. Im übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St[X.]. A.
Das [X.] hat die Verurteilung der Angeklagten darauf ge-stützt, daß sie als Manager des [X.]-Konzerns aus dem Verkauf von [X.]n Provisionen erhalten und diese in ihren [X.] verschwiegen haben. [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte [X.]seit Oktober 1988 Mitglied des [X.] der [X.] [X.] (künftig: [X.]-[X.]) in [X.] und für den Bereich Wehrtechnik zuständig. Der Angeklagte [X.]

war seit April 1984 Mitglied des übergeordneten Gesamtvorstands der [X.]I - 4 -

[X.] und dort als Arbeitsdirektor tätig; ab Anfang 1992 war er Vor-standsvorsitzender von [X.]-[X.] .
Im Vorfeld des [X.] hatte das [X.] star-kes Interesse an dem Erwerb von [X.]n, die von [X.]

-[X.] gelie-fert werden sollten. Innerhalb des [X.] war der Angeklagte [X.]für die Vorbereitung des [X.] zuständig, der für den [X.]-Konzern von erhebli[X.]r wirtschaftli[X.]r Bedeutung war, weil man sich dadurch auch im Blick auf eventuelle spätere Verkäufe von [X.] in den Nahen Osten Vorteile versprach. Am 17. Januar 1991 kam es zum Abschluß eines Liefer- und [X.] über 36 [X.]-fahrzeuge [X.]yp Fuchs (26 [X.]ransport- und 10 Spürpanzer) zwis[X.]n [X.] -[X.] und dem [X.] der Regierung [X.]s zu einem Gesamtpreis von 446 Mio. DM. Für [X.] -[X.]zeichneten der Angeklagte [X.]
und der mittlerweile verstor-bene Zeuge B den Vertrag. Die Bundesregierung erteilte kurze [X.] später die erforderli[X.]n Genehmigungen nach dem Kriegswaffen-kontroll- und dem [X.]. Da [X.] -[X.] die benötig-ten [X.] nicht so schnell liefern konnte, wurden diese auf der Grundlage eines Sachdarlehens aus [X.] nach [X.] expor-tiert.
Als Preis für die [X.], für die nach dem [X.] ein Wert von etwa 30 Mio. DM veranschlagt war, wurde ein Betrag von 227 Mio. DM vereinbart. Gleichzeitig veräußerte [X.]

-[X.]ein sogenanntes —[X.] Unter dieser Bezeichnung verbargen sich fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen, die an verschiedene Adressaten [X.] wurden, wel[X.] an der Ermöglichung des Geschäfts mitgewirkt hatten. Die Umschreibung wurde auch deshalb gewählt, weil nach Artikel 13.2 des Vertrages mit [X.] sol[X.] Vermittlungsprovisionen verboten waren; - 5 - der Käufer war nach dieser Regelung [X.] sollten dennoch Provisionen gezahlt werden [X.] berechtigt, den Kaufpreis um den [X.] zu reduzieren. Zur Kalkulation der vom —[X.] erfaßten Kosten wurden in einem Projektleitblatt vom Angeklagten [X.]am 12. Dezember 1990 die [X.] erforderli[X.]n Beträge zusammengestellt. Nach dieser Aufstellung, die per Fax auch an den Angeklagten [X.] übermittelt wurde, belief sich die Gesamtsumme der zu leistenden Provisionen auf 205 Mio. DM. Bis zum Abschluß des Vertrages erhöhten sich die in dem —[X.] zusam-mengefaßten Auf[X.]dungen auf 219 Mio. DM.
Ausweislich einer von [X.]-[X.]erstellten Provisionsliste aus dem Juli 1991 erhielten einzelne Firmengruppen, ohne daß deren [X.]in-termänner aufgeklärt wurden, folgende Provisionszahlungen: [X.]67,5 Mio. DM, [X.]116,5 Mio. DM und [X.]8,9 Mio. DM. Weiterhin vereinnahmten Firmen des anderweitig verfolgten Kaufmanns

[X.]ca. 28 Mio. DM an Provisionszahlungen. [X.], ein enger Freund beider Angeklagter, war in die Vermittlung des Verkaufs der [X.] einbezogen worden, weil er maßgeblich den Kontakt zu saudis[X.]n Regierungsstellen hatte herstellen können. Er beherrschte [X.] ausländis[X.] Gesellschaften, die lediglich für die Abwicklung entspre-[X.]nder [X.] vorgehalten wurden. Zu einer sol[X.]n Gesell-schaft zählte die [X.] , eine [X.]ochtergesellschaft der Liechtensteiner [X.]an-delsgesellschaft K . Diese wurde als bloße Briefkastenfirma von einem Verwaltungsrat geleitet; wirtschaftlich gehörte sie [X.].
Um im [X.]inblick auf die [X.] nach Artikel 13.2 des Liefer- und [X.] die Aufdeckung zu erschweren, wurden mit den Empfängern der Provisionen [X.] zeitlich nach dem [X.]auptvertrag mit Sau-di-Arabien [X.] sogenannte [X.] abgeschlossen. Dabei war nicht [X.] -[X.] , sondern die [X.] I [X.] Vertragspartne-- 6 - rin. Für diese zeichnend, schloß der Angeklagte [X.]

am 24. Juli 1991 mit der [X.]einen Marketingvertrag, der den entspre[X.]nden Deckmantel für den Großteil der [X.]zugedachten Provisionszahlungen darstellen sollte. Dabei war den beiden Angeklagten, die maßgeblich in die Vertrags-verhandlungen einbezogen waren, nach den Feststellungen des [X.]s klar, daß ein [X.]eil der an die [X.] geleisteten Provisionszahlungen an sie persönlich zurückfließen sollte.
Die [X.]I AG überwies [X.] jeweils nach Eingang der [X.] der saudis[X.]n Vertragspartner [X.] auf ein für die [X.]eingerichtetes [X.] des [X.]beim [X.] Bankenverein in [X.] zwis[X.]n dem 13. August 1991 und Jahresende 1991 insgesamt 20 Mio. DM, am 1. Dezember 1992 nochmals 3 Mio. DM und am 30. Novem-ber 1993 1,4 Mio. DM. [X.] hatte dieses [X.] als Un-terkonto für sein dort geführtes Konto ([X.] 47252) einrichten lassen. Für ein zweites Konto, das [X.]beim [X.] Bankenverein [X.] ([X.] 18679), ließ er weitere Rubrikkonten einrichten, die er teilweise mit Decknamen bezeichnete, wie etwa: Mark, Master/[X.], [X.], [X.]olgart oder Britan. Zugunsten des Angeklagten [X.]

legte [X.]im September 1991 das [X.] —[X.] an, zugunsten des Angeklagten [X.]hatte er bereits im Januar 1991 das [X.] eingerichtet.
Nach Erhalt der ersten [X.]eilzahlung des [X.] -Konzerns in [X.]öhe von 11 Mio. DM überwies [X.] auf das [X.] —[X.] am 2. September 1991 1,2 Mio. DM, auf das [X.] —[X.] am sel-ben [X.]ag 4,125 Mio. DM. Am 25. Oktober 1991 wies S

[X.] nach Erhalt weiterer 5 Mio. DM [X.] nochmals 2,375 Mio. DM auf das [X.] —[X.] an. Nach einer weiteren Überweisung des [X.]

-Konzerns in [X.]öhe von 4 Mio. DM erfolgte im Dezember 1991 eine Überweisung auf das - 7 - Konto —[X.] in [X.]öhe von 2 Mio. DM. Zum 21. Dezember 1992 veranlaß-te [X.]eine erneute Gutschrift auf das Konto —[X.] in [X.]öhe von 1,42 Mio. DM. Am 5. Januar 1993 kam es zu einer weiteren Überwei-sung in [X.]öhe von 250.000 DM auf das Konto —[X.] und am 1. Februar 1993 zu einer Überweisung von 170.000 DM auf das Konto —[X.]. Nach der letzten Zahlung durch den [X.] -Konzern auf das [X.] [X.]überwies [X.] am 10. Dezember 1993 auf das Konto —[X.] 700.000 DM und am 28. Dezember 1993 auf das Konto —[X.] 120.000 DM.
Nach den Feststellungen des [X.]s erhielt der Angeklagte [X.] noch im [X.] den auf das [X.] —[X.] überwiese-nen Provisionsanteil von 1,2 Mio. DM in voller [X.]öhe von

[X.]bar ausgezahlt. Nach Überzeugung des [X.]s gingen ihm auch im [X.] seine weiteren Provisionsanteile von insgesamt 290.000 DM nach zwei [X.]en durch [X.]umfassend persönlich zu.
Der Angeklagte [X.] hatte bis Juli 1991 aus drei Barabhebun-gen [X.] s vom bereits vor der ersten Provisionsrate des [X.] -Konzerns an die [X.]bestehenden [X.] —[X.] insgesamt 200.000 DM erhalten, nachdem [X.] schon zuvor an eine andere Firma [X.] des [X.]-Konzerns in [X.]öhe von über 2 Mio. DM veranlaßt hatte. Danach erhielt [X.]aus weiteren Barabhe-bungen [X.]s im [X.] nochmals 100.000 DM, 1992 115.000 DM sowie 1994 mehr als 90.000 DM, in diesem Jahr zudem eine vom Rubrikkon-to —[X.] herrührende S[X.]ckzahlung über 50.000 SFr. Im Dezember 1992 überwies [X.] von dem Konto einen Betrag von 1,225 Mio. SFr für den Erwerb einer Ferienwohnung in [X.] durch [X.] , zudem für Einrichtung und Ausbau dieser Wohnung 1993 insge-samt mehr als 540.000 DM und 1994 insgesamt mehr als 360.000 DM. - 8 - Schließlich [X.]dete [X.] dem Angeklagten [X.] aus dem Guthaben des Kontos im Jahre 1992 über 35.000 DM für den [X.] des Angeklagten betreffende Internatskosten in [X.] zu. Insgesamt sind damit tatsächli[X.] Zu[X.]dungen an den Angeklagten [X.]

vom [X.] —[X.] in einer Gesamthöhe von deutlich mehr als 2,7 Mio. DM festge-stellt.
Auf der Basis eines Zuflusses in den Jahren 1991 bis 1993 von 10,875 Mio. DM auf das Konto —[X.] und von 1,49 Mio. DM auf das Konto —[X.] lastet das [X.] den Angeklagten an, diese ihnen zuzu-rechnenden Gelder in den [X.] 1991 bis 1993 ver-schwiegen zu haben. Dadurch stellt das [X.] bei dem Angeklagten [X.]für das [X.] eine Verkürzung der Einkommensteuer in [X.]öhe von 4,5 Mio. DM fest, beim Angeklagten [X.] eine sol[X.] in [X.]öhe von 635.000 DM; im Jahre 1992 verkürzte der Angeklagte M

entspre-[X.]nd seine Steuer um 755.000 DM, und für 1993 wurde die Einkommen-steuer beim Angeklagten [X.] um 153.000 DM und beim Angeklagten [X.]um 500.000 DM zu niedrig festgesetzt. I[X.]
Das [X.] hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als ein-heitli[X.]s Vergehen der Untreue im Sinne des § 266 StGB gewertet. Beide Angeklagten hätten aufgrund ihrer organschaftli[X.]n oder [X.] wie der Ange-klagte [X.] [X.] jedenfalls herausgehobenen Stellung eine [X.]reuepflicht gegenüber dem Vermögen des [X.] -Konzerns gehabt. Durch die [X.] im Dezember 1990 fest vereinbarte Annahme der Gelder sei das Ver-mögen des [X.]-Konzerns geschmälert worden. [X.]ätte man innerhalb des [X.] -Konzerns gewußt, daß die Beträge an die Angeklagten zurück-- 9 - flössen, wären diese Gelder nicht in die [X.] eingestellt [X.]. Zudem lagen nach Auffassung des [X.]s mehrere rechtlich selbständige Steuerhinterziehungen vor. Schon die Gutschrift auf den [X.] begründe bei den Angeklagten einen Zufluß dieses Vermögens-wertes. Beide Angeklagten hätten [X.] wie ihnen auch bewußt war [X.] diese ih-nen zugewandten Gelder in ihren Steuererklärungen offenlegen müssen, weil diese Zahlungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gewesen seien. Durch die unvollständige Erklärung sei es zu den jeweiligen Steuer-verkürzungen gekommen. [X.]
Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Die Begründung, mit der das [X.] den [X.] auf den beiden den Angeklagten zugerechneten Rubrikkonten diesen vollständig anlastet, ist [X.] nicht tragfähig. Damit hat das [X.] jeweils einen [X.] bei dem Angeklagten [X.]beträchtli[X.]n [X.] [X.]eil des [X.]s der Untreue, bei [X.]auch der drei Steuerhinterziehungen, nicht ausrei[X.]nd belegt; bei dem Angeklag-ten [X.] bleibt eine Einkommensteuerhinterziehung für 1993 gänzlich unbelegt. Dies führt [X.] unter [X.]eilaufhebung der von dem Rechtsfehler betrof-fenen Feststellungen [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.]

zur Aufhe-bung des landgerichtli[X.]n Urteils im gesamten Strafausspruch. Bezüglich des Angeklagten [X.] sind der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung im Jahre 1993 und der Einzelstrafausspruch aus der Verurteilung wegen Un-treue sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. [X.] - 10 - Soweit die Revisionen mit Aufklärungsrügen die Feststellungen des [X.]s zum Abfluß von 9 Mio. DM vom [X.] —[X.] angrei-fen, bedarf es, weil die Revisionen insoweit mit der Sachrüge durchdringen, keiner Ents[X.]idung über diese nicht weitergehenden Verfahrensrügen. Die übrigen Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinem Verwerfungsantrag ist folgendes zu erörtern.
1. Ohne Erfolg rügen die Revisionen die Verwertung von Unterlagen, die in [X.] im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensges[X.]hen zugrunde: Seit dem Jahre 1995 ermittelte die St[X.]tsanwaltschaft [X.] gegen die Ange-klagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Untreue. Im Rahmen der Ermittlungen, die sich auch gegen

[X.]sowie wei-tere Verdächtige richteten, erwirkte die St[X.]tsanwaltschaft am 24. Mai 1996 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse der Ermitt-lungsrichterin am Amtsgericht [X.]. Danach wurden die Durchsuchung der in [X.] gelegenen Wohnungen der Angeklagten und von

[X.]sowie die Beschlagnahme von konkret bezeichneten Konten bei [X.] Banken angeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 ersuchte der Behördenleiter der St[X.]tsanwaltschaft [X.] das hierfür zuständige [X.] [X.] um Rechtshilfe zum Zwecke des [X.]. Der [X.] [X.] gab am 30. August 1996 hin-sichtlich der Angeklagten sowie der Mitbeschuldigten S

und

[X.]dem Rechtshilfeersu[X.]n statt, hinsichtlich zweier Mitbeschuldig-ter wurde die Rechtshilfe abgelehnt. Nach dem Vollzug der Rechtshilfemaß-nahmen legten die Angeklagten sowie S

Beschwerde ein. Durch Ents[X.]ide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von [X.] - bünden vom 27. August 1997 wurde —auf die Beschwerden nicht [X.] Maßgebli[X.]r Grund war, daß über die Zulässigkeit der Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren erst dann befunden werden dürfe, [X.]n die Schluß-verfügung vorliege. Am 2. März 1998 hat der Untersuchungsrichter in [X.] eine Schlußverfügung erlassen und angeordnet, aufgefundenen [X.] aus der Wohnung von [X.]in [X.] sowie bestimmt bezeichnete Kontounterlagen an die St[X.]tsanwaltschaft [X.] zu über-mitteln. Im Jahre 1999 wurden weitere Kontounterlagen von [X.]im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt und der St[X.]tsanwalt-schaft [X.] übermittelt. [X.]s Beschwerden blieben im wesentli-[X.]n erfolglos.
Das Rechtshilfeverfahren gegen die Angeklagten wurde als erledigt angesehen, weil die Durchsuchungen im Vollzug der Rechtshilfe bei ihnen nicht zum Auffinden verfahrensrelevanter Unterlagen geführt hatten. Da im Blick auf die Angeklagten [X.] wie das [X.]is[X.] [X.] in seinem Urteil vom 13. Januar 1999 (vgl. dort [X.]) ausgeführt hat [X.] keine Beschlag-nahme von Schriftstücken aus ihrem Rechtskreis stattgefunden hätte, seien die Angeklagten nicht beschwert. Deshalb habe es auch bezüglich ihrer Per-son keiner Schlußverfügung im Rechtshilfeverfahren mehr bedurft.
b) Die Verwertung der im Wege der Rechtshilfe erlangten Unterlagen erweist sich hier [X.] in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das [X.]atge-richt und den Generalbundesanwalt [X.] unter maßgebli[X.]r Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dieser Rechtshilfeangelegenheit in [X.] getroffenen Ents[X.]idungen und von dortigen Behörden erfolgten Verlautba-rungen als zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionen war die [X.] der im Wege der Rechtshilfe aus [X.] erlangten Unterlagen weder unzulässig, noch hätte vorher die Zustimmung des [X.] Bun-desamtes eingeholt werden müssen. - 12 -

[X.]) Bei der Prüfung der Rechtshilfe bestimmt sich die Frage der Zu-lässigkeit der Verwertung, insbesondere das Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung durch das [X.] allein nach dem von den [X.] Insti-tutionen ausgespro[X.]nen [X.], der die deuts[X.]n Strafver-folgungsbehörden gemäß § 72 [X.] bindet, ohne daß es auf eine Vereinbar-keit des [X.] mit dem zugrundeliegenden [X.] Recht, insbesondere mit Art. 67 des [X.] Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsa[X.]n ([X.]), unmittelbar ankäme. Da insoweit jeweils in Auslegung des [X.] Rechts der [X.] für den hier zu beurteilenden Fall von den zuständigen [X.] Gerichten und Behörden verbindlich festgelegt wurde, bildet der so umrissene [X.] für die deuts[X.]n Gerichte den ausschließli[X.]n Prüfungsmaßstab. Ein eigener Rekurs der deuts[X.]n Gerichte auf das zugrundeliegende [X.] Recht ist damit unzulässig. Dessen Auslegung ist ausschließlich den zuständigen [X.] Institutionen vorbehalten.
[X.]) Eine vorgängige Zustimmung des [X.]is[X.]n Bundesam-tes zur Verwertung der im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen gegen die Angeklagten war hier nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung der [X.]e der vom [X.]is[X.]n Bun-desgericht bestätigten Ents[X.]idung des [X.] vom 24. Juni 1998 (insbesondere [X.] der Ents[X.]idungsgründe) sowie [X.] unge-achtet geringfügiger und hier nicht bedeutsamer Abweichungen im Wortlaut [X.] aus dem Schreiben des [X.]es für Polizeiwesen vom 24. März 1999. Danach durften die Unterlagen gegen die Angeklagten verwertet werden, soweit Gegenstand der Aburteilung eine rechtshilfefähige [X.]at ist. Beide An-geklagte waren nämlich in das einheitli[X.] gegen mehrere Beschuldigte ge-führte Verfahren einbezogen, und die [X.] Gerichte haben gegen [X.] Angeklagte auch die Rechtshilfe bewilligt (Ents[X.]idung des [X.] - chungsrichteramts [X.] vom 30. August 1996). Eine anderweitige Ver[X.]-dung der Unterlagen, die allein nach den insoweit ausformulierten [X.] eine Zustimmungspflichtigkeit ausgelöst hätte, ist ersichtlich nicht gegeben. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf die Frage, ob eine sol[X.] Zustimmung hier sogar konkludent als erteilt anzusehen wäre, was angesichts des erfolgten Informationsflusses über die Verwertung der aus der Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse auch gegen die Angeklagten [X.] nicht als fernliegend erschiene.
[X.]) [X.]ier konnten die Unterlagen sowohl hinsichtlich des [X.]atkomple-xes der Untreue als auch in Bezug auf die Steuerhinterziehungen verwertet werden.
(1) Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist rechtshilfe-fähig. Er entsprach der zur [X.]atzeit geltenden Norm der —ungetreuen [X.] gemäß Art. 159 des [X.] Strafgesetzbu[X.]s (vgl. Ent-s[X.]id der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von [X.] vom 15. Dezember 1999 auf die Beschwerde des früheren [X.]n

[X.], S. 16 der Ents[X.]idungsgründe). Da die Untreue nicht den [X.] für die Rechtshilfe (militäris[X.], politis[X.] oder fiska-lis[X.] Delikte) unterfällt, konnten die Unterlagen insoweit auch verwertet werden.
(2) Glei[X.]s gilt aber auch für die Verurteilungen wegen [X.]. Zwar zählt die Steuerhinterziehung zu den sogenannten fiska-lis[X.]n Delikten, die grundsätzlich nicht rechtshilfefähig sind. Eine Ausnahme (Art. 3 Abs. 3 [X.]) gilt nach dem [X.] jedoch dann, [X.]n sich die [X.]at als Abgabebetrug gemäß Art. 14 Abs. 2 des [X.] [X.] über das Verwaltungsstrafrecht darstellt. Danach ist ein Abgabebe-trug [X.] u. a. [X.] gegeben, [X.]n der [X.]äter durch sein arglistiges Verhalten be-- 14 - wirkt, daß dem Gemeinwesen unrechtmäßig in einem erhebli[X.]n Betrage eine Leistung vorenthalten wird. Der [X.]äter muß dabei nicht not[X.]dig unter Ver[X.]dung fals[X.]r oder gefälschter Urkunden handeln. Denkbar sind auch andere Fälle der Arglist, soweit der [X.]äter durch —besondere Ma[X.]nschaften, Kniffefi oder die Schaffung —ganzer Lügengebäudefi die Verkürzung bewirkt (so das Schreiben des [X.]s für Polizei vom 14. April 2000 unter [X.] auf die ständige Rechtsprechung des [X.]is[X.]n [X.]s).
An dem Vorliegen dieser qualifizierten Voraussetzungen kann [X.] ge-rade auch unter maßgebli[X.]r [X.]eranziehung der Rechtsauslegung durch die [X.] Gerichte und Behörden [X.] hier nicht gezweifelt werden. Die Steu-erverkürzung ist erst dadurch ermöglicht worden, daß Provisionsansprü[X.] ausländis[X.]r getarnter Domizilgesellschaften [X.] jedenfalls wirtschaftlich be-trachtet [X.] zum S[X.]in begründet wurden. Die Geldbeträge, die den Ange-klagten zufließen sollten, wurden zunächst auf gezielt getarnte Konten trans-feriert. Die Angeklagten erlangten durch Barauszahlungen oder den verdeck-ten Kauf einer Wohnung einen steuerlich nur schwer nachvollziehbaren Ver-mögenszufluß im Ausland. Jedenfalls in der Gesamtschau ist das Verhalten der Angeklagten jeweils als betrügeris[X.] Ma[X.]nschaft [X.] mit dem erreich-ten Ziel der Steuerhinterziehung in beträchtli[X.]m Umfang [X.] zu werten. Dementspre[X.]nd hat auch das [X.]is[X.] [X.] in seinem Urteil vom 13. Januar 1999 hinsichtlich des Verhaltens von [X.] einen [X.]atverdacht für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bejaht. Das Vorgehen der Angeklagten, denen das Verhalten von

[X.]

, das sie weitgehend zu ihren Gunsten ausnutzten, bekannt war und die ihrerseits die Gelder über [X.]
als eine noch zusätzli[X.] Schaltstelle erlangt haben, kann deshalb nicht anders beurteilt werden. 2. Die Beanstandungen der Angeklagten, sie seien in einem wesent-li[X.]n Punkt in ihrer Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 St[X.]), weil - 15 - ihnen die Einsichtnahme in die Akten eines [X.] versagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf ihre mangelnde Kenntnis hiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, greifen nicht durch. a) Gegen leitende Manager des [X.] -Konzerns [X.] unter anderem auch gegen die Angeklagten [X.]und [X.]

[X.] führt die [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperschaftsteuerhinterziehung. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf, daß für den Verkauf der [X.] gezahlte Provisionen zwar als so-genannte nützli[X.] Auf[X.]dungen von der Finanzverwaltung als steuerlich abzugsfähig anerkannt wurden, sie tatsächlich jedoch auf [X.] vom [X.]-Konzern —geparktfi worden sein sollen.
Das [X.] hatte die Beiziehung dieser Akten zunächst [X.]. Die zuständige St[X.]tsanwaltschaft [X.], die festgestellt hatte, daß die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, war dann zwar bereit, dem [X.] die Akten zu übersenden, aber nur unter der Auflage, die Akten mit Rücksicht auf eine angenommene Gefährdung des [X.] (§ 147 Abs. 2 St[X.]) nicht den Verteidigern der Angeklagten zur Verfügung zu stellen. Daraufhin hat das [X.] von einer Beizie-hung der Akten abgesehen.
b) Soweit die Beschwerdeführer geltend ma[X.]n wollen, bereits mit der Anordnung der Aktenbeiziehung seien die Akten des anderen [X.] zu Beiakten geworden, deren uneingeschränkte Einsicht den Verteidigern nach § 147 Abs. 1 St[X.] zu gewähren gewesen wäre, trifft dies nicht zu. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten ([X.]St 30, 131, 138; 42, 71; [X.] NStZ 1999, 371). Insoweit ist der [X.] freilich uneinge-schränkt und auch nicht etwa im Wege eines —in [X.] be-schränkbar (vgl. [X.]R St[X.] § 96 Sperrerklärung 5; [X.] NStZ 1998, 97). - 16 - [X.]ier hat die [X.] hingegen von einer Beiziehung der Akten in [X.] schlüssiger Korrektur ihrer ursprünglich abwei[X.]nden Beiziehungs-ents[X.]idung abgesehen. Mit der Revision kann danach lediglich zur Prüfung gestellt werden, ob die [X.] [X.] nach Maßgabe der gerichtli[X.]n Auf-klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 St[X.]) oder zur Wahrung effektiver Verteidi-gung [X.] zur unterbliebenen Aktenbeiziehung und zur damit einhergehenden anschließenden Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet war.
[X.]) Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken gegen die ausrei-[X.]nde Begründung der Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 St[X.]). Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Ents[X.]idung wesentli-[X.]n Punkt beschränkt worden, genügt nicht, daß die Beschränkung nur ge-nerell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtli[X.] Ents[X.]idung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 St[X.] nur dann gegeben, [X.]n die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwis[X.]n dem [X.] und dem Urteil konkret besteht ([X.]R St[X.] § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 m. w. N.). Dies hat auch Auswirkungen auf die Vortragspflicht, weil die Revision dartun muß, wel[X.]r konkrete Zusammenhang zwis[X.]n dem geltend gemachten Verfah-rensfehler und einem für die Ents[X.]idung bedeutsamen Punkt besteht. [X.] korrespondiert das Erfordernis möglichst konkreten Vortrages bei einer Rüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der [X.] (vgl. [X.]St 30, 131, 136 ff.; [X.] 63, 45, 69 ff.).
Bedenken bestehen hier schon insoweit, als die Revisionen eine hin-rei[X.]nde Dokumentation vermissen lassen, inwieweit ihnen im Laufe des Verfahrens Einsicht in die begehrten Akten zuteil geworden ist [X.] namentlich hat das [X.] im Laufe der [X.]auptverhandlung bestimmte [X.]eile aus den fragli[X.]n Akten auf besonderen Wunsch der Verteidigung doch noch erfolg-reich angefordert [X.] und wel[X.] konkreten [X.]inweise sich aus den vorhande-- 17 - nen Akten oder dem Ablauf der Beweisaufnahme auf für die Verteidigung wesentli[X.]s vorenthaltenes Aktenmaterial geboten haben (vgl. [X.] wistra 2004, 63). Im übrigen wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung we-sentli[X.]n vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht ohne [X.] möglich sein, [X.]n ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, [X.] geblieben sind. Er muß jedoch zumindest dann, sobald er Akten-einsicht erlangt hat, ein entspre[X.]ndes konkretes Ergebnis für den Fall vor-heriger vollständiger Akteneinsicht vortragen (vgl. auch [X.] NStZ-RR 2004, 50). Dies bedeutet, daß er sich grundsätzlich [X.] jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge [X.] weiter um die bislang versagte [X.] bemühen und die entspre[X.]nden Anstrengungen gegenüber dem Revisionsgericht auch dartun muß (vgl. auch [X.] 63, 45, 66 f., 70 ff.).
[X.]ieran fehlt es in beiden Revisionsbegründungen. In der Revisions-begründung des Angeklagten [X.]werden im wesentli[X.]n lediglich auf theoretis[X.]r Grundlage Schlüsse auf einen mögli[X.]rweise relevanten Inhalt der vorenthaltenen Akten gezogen. Die Revision des Angeklagten [X.] weist zwar tatsächlich auf ein konkretes Ergebnis aus einer seiner Verteidigung vor Ablauf der [X.] noch gewährten Ein-sicht in jene Akten hin. Dieser Vortrag ist indes offensichtlich unvollständig, da er sich auf ganz begrenzte Auszüge aus einer dort dokumentierten [X.] Zeugenaussage beschränkt, ohne jene Erkenntnisse, wie es zur Beurtei-lung der tatsächli[X.]n Relevanz unerläßlich gewesen wäre, vollständig [X.].
[X.]) Im übrigen wäre aber auch ein Erfolg der [X.] in der Sa[X.] höchst zweifelhaft. - 18 - Die Ents[X.]idung der St[X.]tsanwaltschaft [X.], die Aktenein-sicht nach § 147 Abs. 2 St[X.] bis zum Abschluß der Ermittlungen zu [X.], entfaltet auch für das hiesige Verfahren Bindungswirkung. Schon daher kam eine Beschlagnahme dieser Ermittlungsakten durch das erkennende Gericht nicht in Betracht, deren Zulässigkeit bei Behördenakten, namentlich aber bei anderen Strafakten ohnehin grundsätzlich zweifelhaft ers[X.]int (vgl. [X.] in Löwe/[X.], St[X.] 25. Aufl. § 96 [X.]. 8). Entgegen der Auffassung der Revisionen hätte das [X.] nicht bei der obersten Dienstbehörde um eine Freigabe der Ermittlungsakte gemäß § 96 St[X.] nachsu[X.]n müssen. Jedenfalls in dem vorliegenden Sonderfall, in dem sich st[X.]tsanwaltschaftli[X.] Ermittlungsakten auf ein laufendes Ermittlungsver-fahren beziehen, in dem Beschuldigtenidentität besteht, ist die Regelung des § 147 Abs. 2 St[X.] [X.] wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] lex specialis gegenüber den allgemeinen [X.]erausgabe- und Beschlagnahme-grundsätzen (vgl. zudem § 477 Abs. 2 Satz 1 St[X.]).
Während des Laufs der Ermittlungen kann letztlich nur die [X.] St[X.]tsanwaltschaft ents[X.]iden, wann die Ermittlungen abge-schlossen sind und der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist. Eine sol[X.] Beurteilung hat allein aus dem Gesamtzusammenhang des [X.] zu erfolgen. Dabei begründet die Regelung des § 147 Abs. 2 St[X.] nur ein zeitweiliges [X.]indernis für die Akteneinsicht des Verteidigers. Der Beschuldigte soll erst dann uneingeschränkt Akteneinsicht verlangen dürfen, [X.]n die Ermittlungen abgeschlossen sind. Allein der Umstand, daß der Beschuldigte in einem anderen Verfahren bereits angeklagt ist, [X.] nicht, ihm unter Gefährdung des Untersuchungszwecks in diesem Ver-fahren Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt auch, [X.]n zwis[X.]n den beiden Verfahren ein Zusammenhang besteht. Die Ents[X.]idung, ob zugunsten des Angeklagten eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der St[X.]tsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen - 19 - werden kann, muß der ermittlungsführenden St[X.]tsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 St[X.] vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getrof-fen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle [X.] abschätzen kann (vgl. auch § 478 Abs. 1 Satz 1 St[X.]). Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie der [X.] eine st[X.]tspolitis[X.] Abwägung erlaubenden [X.] Vorschrift des § 96 St[X.] zugrunde liegt, wonach bestimmte Beweismittel aus übergeordnetem st[X.]tli[X.]n Inte-resse für die Verwertung im Strafprozeß gesperrt werden sollen, beurteilt sich demgegenüber nach anderen allgemeineren Abwägungskriterien. Einen interjustiziellen Konflikt wie im vorliegenden Spezialfall erfaßt die Vorschrift [X.] da hierfür eine ausrei[X.]nd sachgerechte spezielle Regelung zur Verfü-gung steht [X.] nicht.
Freilich wird die St[X.]tsanwaltschaft bei ihrer nicht delegierbaren Ent-s[X.]idung die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten als Angeklagten des [X.], für das sein Verteidiger Akteneinsicht begehrt, zu beachten haben. Gegebenenfalls wird sie die [X.] im Rahmen des Ermittlungsfortgangs im Sinne einer [X.] mögli[X.]rweise auch eingeschränkt zu gewährenden [X.] Akteneinsicht (bzw. [X.] an das Gericht der laufenden [X.]auptverhandlung mit der Konsequenz dort zu gewährender Akteneinsicht) ganz oder teilweise zurückzustellen, [X.] die gebotene Geheimhaltung, die nicht etwa der Regelfall in nicht abge-schlossenen Ermittlungsverfahren ist, auch näher zu begründen haben. Der [X.] hielte es zudem für erwägenswert, die Versagung der Akteneinsicht durch die St[X.]tsanwaltschaft in dem vorliegenden ganz speziell und außer-gewöhnlich gelagerten Fall in erweiterter Auslegung des § 147 Abs. 5 Satz 2 St[X.] (bzw. nach § 478 Abs. 3 Satz 1 St[X.]; vgl. auch § 406e Abs. 4 Satz 2 St[X.]) oder gemäß § 23 [X.] (vgl. [X.]St 46, 261; [X.] 63, 45, 66) sofortiger gerichtli[X.]r Überprüfbarkeit zu unterwerfen. - 20 - Das die [X.]auptverhandlung im Parallelverfahren durchführende [X.] wird seinerseits je nach der Nähe des [X.] und nach der Er-sichtlichkeit der Relevanz der Geheimhaltung der Ermittlungsakten deren Freigabe weiter zu erstreben haben. Maßstab für das Gericht ist dabei die gerichtli[X.] Aufklärungspflicht und das eine effektive Verteidigung erfordern-de Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Dessen Bedeutung und die Anliegen der Wahrheitsermittlung auch in anderen Strafverfahren sind ihrerseits Richtschnur für die Ents[X.]idung der aktenführenden St[X.]tsan-waltschaft in dem parallelen Ermittlungsverfahren. Die Revisionen haben nicht verschwiegen, daß es [X.] ersichtlich aus derartigen Erwägungen [X.] auch im vorliegenden Verfahren während des Laufs der [X.]auptverhandlung zur Freigabe von besonders begehrten [X.]eilen aus den geheimgehaltenen ande-ren Ermittlungsakten gekommen ist.
Es mag zudem Einzelfälle geben, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens ausnahmsweise eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Freiga-be der geheimgehaltenen Ermittlungsakten gebieten kann. Umstände, die das [X.] zu einem sol[X.]n Vorgehen hätten anhalten können, sind hier nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Für eine offensichtlich fehler-hafte Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem Ermitt-lungsverfahren der St[X.]tsanwaltschaft [X.] und eine unvertretbare [X.]innahme der darauf gegründeten [X.] durch das [X.] fehlen ausrei[X.]nde Anhaltspunkte.
Allgemein nimmt die Strafprozeßordnung abstrakt hin, daß die Wahrheitsermittlung durch die Anhängigkeit anderer Verfahren beeinträchtigt werden kann (z. [X.] durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungs-rechts nach § 55 St[X.]). Die Gefahr, mögli[X.]rweise nicht alle [X.]atsa[X.]n oder Beweismittel in den Strafprozeß einbeziehen zu können, wird ganz we-sentlich durch die Regelungen über die Wiederaufnahme ausgegli[X.]n. Sol-- 21 - [X.], sich aus dem zum [X.]punkt des Urteilserlasses noch im [X.] befindli[X.]n Verfahren ergebenden [X.]atsa[X.]n und Beweismittel sind regelmäßig neu im Sinne des § 359 Nr. 5 St[X.] und rechtfertigen, soweit sie erheblich sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens. 3. Zu den weiteren Verfahrensrügen beschränkt sich der [X.] auf folgende [X.]inweise.
a) Die auf Verletzung der Vorschriften über die Gewährung des letz-ten Wortes gestützten Verfahrensrügen s[X.]itern [X.] unabhängig von [X.]R St[X.] § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14 [X.] daran, daß sich mit dem Generalbun-desanwalt si[X.]r ausschließen läßt, daß das Urteil auf dem geltend gemach-ten Verstoß beruhen kann. Irgendwel[X.] Anhaltspunkte, daß die Angeklag-ten, die sich in der mehr als acht Monate andauernden [X.]auptverhandlung [X.] auch bei früherer Erteilung des letzten Wortes [X.] nur schweigend verteidigt haben, ihr Schweigen bei erneuter Erteilung des letzten Wortes nach der Stellung weiterer [X.]ilfsbeweisanträge gebro[X.]n und urteilsrelevante Bekun-dungen gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf aus-schließlich theoretisch-abstrakte Möglichkeiten muß sich das [X.] auch bei diesem relativen Revisionsgrund [X.] ungeachtet seiner Bedeu-tung [X.] nicht verweisen lassen.
b) Daß der in [X.] gegen seine Auslieferung kämpfende frühere [X.] und Zeuge [X.]

ungeachtet einer einem [X.] erteilten [X.] ein Zeuge ist, dessen Ladung im [X.] des § 244 Abs. 5 Satz 2 St[X.] im Ausland zu bewirken wäre [X.] so daß nach dieser Vorschrift ein gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 St[X.] erweiterter Eignungsmaßstab An[X.]dung finden kann [X.], steht nach dem mit dem [X.] (—bewirkenfi) im Einklang stehenden Sinn der Sondervorschrift außer [X.]. - 22 - c) Im Rahmen der Ents[X.]idung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 St[X.] über den [X.]ilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J

durfte das [X.] ergänzend auch auf den späten [X.]punkt der [X.] Bedacht nehmen. I[X.]
Mit ihren Sachrügen haben die Angeklagten teilweise Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß geht das [X.] allerdings davon aus, daß sich die Angeklagten jeweils der Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht haben (vgl. jedoch zum [X.] unten 3).
a) Mit der Vereinnahmung der —[X.] haben die [X.] die gegenüber ihrem Dienstherrn bestehende [X.] verletzt und ihrem Dienstherrn einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt.
[X.]) Allerdings kann [X.] und insoweit sind die Urteilsgründe miß-verständlich [X.] der Nachteil noch nicht darin gesehen werden, daß die Ange-klagten die später an sie zurückfließenden Gelder vorher in die [X.] eingestellt haben. Die Provisionen, die vom [X.]

-Konzern [X.] werden sollten, wurden nämlich in einer Provisionsliste zusammenge-faßt, die dann die Grundlage für den Preis des an die saudis[X.] Regierung verkauften —[X.] bildete. Insoweit waren aber die einzelnen zu zahlenden Provisionen lediglich eine interne Kalkulationsgrundlage für den festzulegenden Preis des —[X.]. Allein hierdurch ist dem Dienst-herrn der Angeklagten kein unmittelbarer Nachteil entstanden, weil die [X.] für die zu zahlenden Provisionen von dem saudis[X.]n Vertragspartner getragen wurden. [X.]ätten die an die Angeklagten zurückgeflossenen Gelder schon hierbei keine Berücksichtigung gefunden, hätte sich dadurch nur der - 23 - Preis des —[X.] reduziert; der Gewinn für den [X.] -Konzern wäre hingegen unverändert geblieben.
(1) Zwar hat die Rechtsprechung des [X.] in der [X.] einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB bei Provisions- oder Schmier-geldzahlungen angenommen (vgl. [X.]St 47, 295, 299; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; vgl. zur identis[X.]n Problematik beim Ausschreibungsbe-trug auch [X.]St 47, 83, 89). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder auf[X.]det, auch in Form eines Preisnachlasses [X.] oder eines Preisaufschlages in der vorliegenden Fallkonstellation [X.] dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in [X.]/Janovski, [X.]andbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2. Aufl. S. 304 m. w. N.). Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nicht jede Schmiergeldzahlung muß sich zwangsläufig bei dem Geschäftsherrn des Empfängers als Schaden auswirken. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, [X.]n Umstände erkennbar sind, die es nicht unbedingt nahelegen, daß die Leistungen in die Kalkulation zu Lasten des Geschäftsherrn eingestellt [X.] (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; [X.] NStZ 1995, 233, 234).
(2) Ein sol[X.]r Ausnahmefall liegt hier vor. Das —[X.], das einen in sich abgeschlossenen [X.]eil der Preisvereinbarung betraf, sollte [X.] ausschließlich die aufzu[X.]denden Provisionszahlungen abdecken. [X.]rotz einer Vertragsgestaltung, durch die Provisionszahlungen nach außen hin verdeckt wurden, liegt hier tatsächlich nahe, daß an einer sol[X.]n Preis-gestaltung insbesondere auch die für die Käuferseite handelnden Personen ein erhebli[X.]s Interesse hatten. Eine gewollte Aufspaltung bei der [X.] in einerseits den eigentli[X.]n Verkauf und andererseits das sich aus Provisionen zusammensetzende —[X.] legt nahe, daß eine [X.] - zierung des Aufwands für das —[X.] nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Verkaufspreises der [X.] geführt hätte.
[X.]) [X.] liegt aber jedenfalls dar-in, daß mit ihrer Kenntnis und Billigung die an den [X.]-Konzern gezahl-ten Gelder an die von [X.]

beherrschte Firma [X.]weiter-gereicht wurden, soweit die Angeklagten hieraus zeitnah Zahlungen erlang-ten. Insoweit hat eine Vermögenseinbuße auf Seiten des [X.] -Konzerns stattgefunden, die einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt.
(1) Die Annahme eines Nachteils ist hier auch nicht deshalb ausge-schlossen, weil der [X.] -Konzern mit der Zahlung eine entspre[X.]nde Verbindlichkeit gegenüber der [X.]zum Erlös[X.]n bringt. Zwar ist aner-kannt, daß ein Nachteil dann entfällt, [X.]n das zu betreuende Vermögen von einer Verbindlichkeit in glei[X.]r [X.]öhe befreit wird ([X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55), weil in diesem Falle zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird ([X.]St 15, 342, 343 f.; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14). Selbst [X.]n im vorliegenden Fall aufgrund des [X.] eine vertragli[X.] Verpflichtung des [X.]

-Konzerns gegenüber der von [X.] beherrschten [X.] bestanden ha-ben sollte, wäre eine entspre[X.]nde Vereinbarung jedenfalls teilweise nichtig (§ 139 BGB), soweit sie Gelder umfaßte, die an die Angeklagten weitergege-ben werden sollten. Eine sol[X.] Vereinbarung würde nämlich nach ihrem wirtschaftli[X.]n Sinngehalt bedeuten, daß die Angeklagten aus ihrer [X.]ätigkeit für ihren Dienstherrn zu Lasten des Vermögens des [X.]

-Konzerns wei-tere Vergütungen erhielten. Dies widerspricht den Regelungen des Aktienge-setzes, das die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat überträgt (§§ 84, 87, 112 [X.]). Diese zwingenden gesetzli[X.]n Regelungen, die eine ausschließli[X.] Personalkompetenz des Aufsichtsrats festlegen ([X.]üffer, [X.] 4. Aufl. § 84 [X.]. 1), dienen dem Schutz der [X.] 25 - schaft und sind insoweit auch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Um-geht das einzelne Vorstandsmitglied diese zwingenden Regelungen zur Be-stimmung seiner Vergütung durch eine [X.] hier gegebene [X.] —[X.], dann verstößt die Vereinbarung, nach der die —[X.] geleistet werden soll, gegen ein gesetzli[X.]s Verbot im Sinne des § 134 BGB.
Das [X.] läßt in den Urteilsgründen letztlich offen, ob der An-geklagte [X.] als Bereichsvorstand eine organschaftli[X.] Stellung [X.] oder lediglich ein herausgehobener leitender Angestellter war. Für die hier zu ents[X.]idende Frage kann dies ebenfalls offenbleiben, weil es auch dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen Arbeitslohn durch den Abschluß entspre[X.]nder —[X.]en zu Lasten seines Arbeitgebers in zudem verdeckter Weise zu erhöhen.
(2) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die [X.], die vom [X.] -Konzern aus dem —[X.] geleistet wurden, nicht lediglich durchlaufende Posten. Vielmehr liegen ungeachtet des kalku-latoris[X.]n Zusammenhangs jeweils unterschiedli[X.] Vertragsverhältnisse zugrunde, die auch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen waren. Das —Logis-tikpaketfi war Bestandteil des Leistungs- und Lieferungsvertrages, aus dem [X.] -[X.] als Vertragspartner grundsätzlich der Gesamtkaufpreis zustand. Mit dem Zufluß des [X.] ist deshalb bei [X.]

-[X.] eine Vermögensmehrung eingetreten. Inwieweit der [X.]

-Konzern aus seinem Vermögen dann verpflichtet war, aufgrund der Marketingvereinbarung mit [X.]an diese zu leisten, ist davon unabhängig auf der Grundlage dieses [X.] zu prüfen und aus den vorgenannten Gründen insoweit zu verneinen, als die Gelder —[X.] zugunsten der Angeklagten sein sollten. Insoweit ist auch die Frage, ob die Provisionszahlungen direkt über die saudis[X.] Regierung als Käuferin oder über [X.]

-[X.]als - 26 - Verkäuferin abgewickelt wurden, nicht lediglich eine Frage der technis[X.]n Ausgestaltung der Erfüllung der Provisionsverspre[X.]n. Vielmehr liegt der Unterschied in dem jeweils andersartigen vertragli[X.]n Konstrukt, das auch den Bezugspunkt für die strafrechtli[X.] Prüfung bilden muß.
(3) Das gefundene Ergebnis kollidiert nicht mit der ständigen Recht-sprechung des [X.], wonach die Nichtabführung von emp-fangenen Schmiergeldern oder Provisionen als sol[X.] nicht dem [X.] des § 266 StGB unterfällt. In den von den [X.] Ents[X.]idungen führt der [X.]shof lediglich aus, daß die nach § 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 i.V.m. § 667 BGB bestehende zivilrechtli[X.] Pflicht des [X.]s zur [X.]erausgabe der empfangenen Lei-stungen an seinen Geschäftsherrn keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB begründet ([X.]St 47, 295, 298; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; jeweils m. w. N.). Dies schließt aber nicht aus, daß eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht von dem [X.] durch eine andere [X.]andlung bewirkt wird. Daß die Angeklagten aufgrund ihrer herausgehobenen Positionen eine Vermögensbetreuungspflicht zu-gunsten des Vermögens des [X.] -Konzerns hatten, unterliegt keinen Zweifeln. Diese Pflicht haben sie verletzt, indem sie mit [X.] aus den verspro[X.]nen Provisionen —[X.] vereinbarten und an dessen Firmen die Zahlung aus dem Vermögen des [X.]

-Konzerns veranlaßten. Diesen mehraktigen Ges[X.]hensablauf setzten die Angeklag-ten in Gang, um sich letztlich aus dem Vermögen des [X.]

-Konzerns in Form der —[X.] zu berei[X.]rn.
b) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden, jedenfalls soweit nur die Schuldsprü[X.] wegen Untreue betroffen sind. Das [X.] hat aus einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei geschlossen, daß die Angeklagten mit - 27 - [X.] übereingekommen waren, einen [X.]eil der an [X.]gezahlten [X.] an sie zurückfließen zu lassen. [X.]insichtlich des Angeklagten [X.] hat sich das [X.] auf dessen maßgebli[X.]n Einfluß bei der Aushandlung des [X.] gestützt, was auch die Festlegung der im einzelnen zu zahlenden Provi-sionen umfaßte. Schon diese Einwirkungsmöglichkeit legt nahe, daß der An-geklagte [X.]bereits bei der Bemessung der

[X.] zu-gestandenen Provision eine später an ihn zu leistende —[X.] mitberücksichtigt hat, zumal zwis[X.]n dem Angeklagten [X.]

und

[X.]ein [X.] durch die persönli[X.] Korrespondenz belegtes [X.] freundschaftli[X.]s Verhältnis bestand. Soweit das [X.] auf das [X.] —[X.] eingezahlte Gelder dem Angeklagten M

zurechnet, stützt es sich gleichfalls grundsätzlich auf eine ausrei[X.]nde [X.]atsa[X.]n-grundlage. Neben der offensichtli[X.]n Anlehnung der Kontenbezeichnung an den Vornamen des Angeklagten [X.]sind hier noch die teilweise syn-onyme Ver[X.]dung der Namen —[X.]fi und —[X.] im Kalender von

[X.] aussagekräftig sowie der Umstand, daß sich hiernach in vertretbarer, naheliegender Auslegung einzelner Kalendereintragungen in [X.]elefonaten mit —[X.]fi ausgehandelte Summen kurze [X.] später in Bezie-hung zur Bezeichnung —[X.] wiederfinden. [X.]inzu kommt der nahe zeitli-[X.] Zusammenhang zwis[X.]n den Überweisungen des [X.]

-Konzerns an [X.]und den Einzahlungen auf den Rubrikkonten —[X.] und —Win-terfi. Einen Barzufluß eines [X.]eils der Gelder an den Angeklagten [X.] folgert das [X.] aus der auffallenden zeitli[X.]n Koinzidenz von Bar-abhebungen und belegten [X.]reffen zwis[X.]n

[X.]und dem Angeklagten [X.].
[X.]insichtlich des Angeklagten [X.] schließt das [X.] rechtsfehlerfrei dessen Einbeziehung in die —[X.] aus seiner [X.] wiederum auf die persönli[X.] Korrespondenz gestützten [X.] freund-- 28 - schaftli[X.]n Beziehung zu [X.] . Er war auch frühzeitig in die [X.] eingeweiht. Dies hat das [X.] [X.] entgegen der Auffassung der Revision [X.] rechtsfehlerfrei nicht allein aus der Zusendung des Projektleitblatts per [X.]elefax geschlossen, sondern hat es auch aus [X.] Überlegungen und Beweiserhebungen, namentlich der Aussage des [X.]hergeleitet. Zumal da der Angeklagte [X.]nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s schon einmal anläßlich eines anderen Geschäfts von

[X.]ei-ne Provisionszahlung in [X.]öhe von 500.000 [X.]-Dollar erhalten hatte, konnte das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Angeklagte [X.]in die Vereinbarungen mit

[X.] über die [X.]öhe der Provision an [X.][X.] und den an ihn hieraus zurückzuführenden Anteil [X.] einbezogen war, obwohl das [X.]geschäft seinen unmittelbaren [X.] nicht betraf. Ebenso wie bei dem Angeklagten [X.] konnte sich das [X.] bei seiner Überzeugungsbildung auch auf die Kalendereintragungen [X.] s und auf die Duplizität der [X.]bezeichnungen stützen, die auch beim Angeklagten [X.]mit der Benennung —[X.] in Anlehnung an seinen Vornamen —W fi er-folgte. Glei[X.]s gilt für die vom [X.] angenommene Geldübergabe am 6. November 1991 in [X.], die durch Bank- und Reiseunterlagen so-wohl von [X.]als auch vom Angeklagten [X.]rechtsfehler-frei belegt ist.
2. Die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung begegnen auf-grund des vom [X.] gewählten Begründungsansatzes durchgreifen-den Bedenken, weil das [X.] den [X.]punkt des Zuflusses im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG für die den Angeklagten zugewandten [X.] nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. - 29 - a) Zutreffend ist zwar der Ansatz des [X.]s, daß die den [X.] zuge[X.]deten —[X.] als sonstige Einkünfte ge-mäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Nach der Recht-sprechung des [X.] sind Bestechungsgelder, die einem Arbeit-nehmer von [X.] gezahlt werden, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (BF[X.] BStBl II 2000, 396 ff. m. w. N.; BF[X.]/NV 2001, 25 f.); dem-entspre[X.]nd hat auch der [X.]shof für Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder angenommen, daß sie der Besteuerung unterliegen (vgl. zuletzt [X.]R [X.] 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m. w. N.). Für sol[X.] Provisionszahlungen, die nachträglich als —[X.] an die Empfänger geleistet werden, gilt nichts anderes.
Entgegen der Auffassung der Revisionen ist insoweit auch das erfor-derli[X.] Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben. Die Leistung des Empfängers besteht zum einen darin, daß er den Geschäftsabschluß [X.] mithin also den Erhalt von 28 Mio. DM Provisionsleistungen für

[X.][X.] ermög-licht hat. Zum anderen erfolgten die —[X.] ersichtlich in der begründeten Erwartung, den Empfänger der Gelder auch im Blick auf zukünf-tige Geschäftsabschlüsse für sich zu verpflichten.
Die Angeklagten waren auch verpflichtet, die ihnen als —[X.] zugeflossenen Vermögenswerte der Finanzbehörde zu erklären. Dies folgt aus der ihnen obliegenden Pflicht zur Offenlegung der für die [X.] erhebli[X.]n [X.]atsa[X.]n (§ 90 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagten mit der wahrheitsgemäßen Angabe dieser Einkünfte zugleich die Begehung eigener Straftaten aufdecken müßten. Der [X.] kann dabei dahinstehen lassen, ob die Angeklagten durch das in § 30 [X.] niedergelegte Steuergeheimnis vor der Weitergabe entspre[X.]nder In-formationen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörden ge-schützt wären oder ob der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b - 30 - [X.] hier eine Weitergabe der Informationen ermögli[X.]n würde. Selbst [X.]n nämlich ein entspre[X.]nder Schutz durch das Steuergeheimnis nicht be-stünde, würde dem Steuerpflichtigen [X.] freilich gegebenenfalls mit einem niedrigeren Konkretisierungsgrad [X.] zugemutet, die Einkünfte zu offenbaren ([X.]R [X.]O).
b) Nicht gefolgt werden kann allerdings dem [X.], soweit es die auf den Rubrikkonten —[X.] und —[X.] eingezahlten Gelder den Angeklagten als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zurechnet. Allein durch die Umbuchungen auf die Rubrikkonten sind die dort ausgewie-senen Guthaben den Angeklagten noch nicht als Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.
[X.]) Eine Einnahme, die auch in einem geldwerten Vorteil bestehen kann, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder über sie verfügt hat (BF[X.]E 195, 221, 223 f.; BF[X.]/NV 2002, 643; jeweils m. w. N.). Die bloße Umbuchung auf ein [X.], für wel[X.]s die Angeklagten keinerlei Zeichnungsrechte hatten, genügt diesem Erfordernis nicht. Die Angeklagten waren nämlich wirtschaftlich nicht in der Lage, über die Gutschriften auf den Rubrikkonten zu verfügen.
[X.]) Nicht ausrei[X.]nd belegt ist, wovon das [X.] [X.] ohne die entspre[X.]nden Rechtsgrundlagen ausdrücklich zu nennen [X.] allerdings [X.] s[X.]int, daß zwis[X.]n [X.]

und den Angeklagten eine treuhänderis[X.] Abrede im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] be-standen hat. In einem sol[X.]n Falle könnte in der Vereinbarung über das [X.]reuhandverhältnis zugleich ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu sehen sein, weil das treuhänderisch gebundene Wirtschaftsgut (hier: die Guthaben auf den Rubrikkonten) dann mit dem Abschluß einer ent-- 31 - spre[X.]nden [X.]reuhandvereinbarung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] den Angeklagten auch zuzuordnen wäre.
Eine sol[X.] Vereinbarungstreuhand ist allerdings grundsätzlich mög-lich. Sie muß auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwis[X.]n [X.]reugeber und [X.]reuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das [X.]andeln des [X.]reuhänders im fremden Interesse muß wegen der vom zivilrechtli[X.]n Eigentum abwei[X.]nden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BF[X.] BStBl II 1998, 152, 156 und 2001, 468, 470). Wesentli-[X.]s Kriterium für die Annahme eines [X.]reuhandverhältnisses ist die Wei-sungsbefugnis des [X.]reugebers gegenüber dem [X.]reuhänder und damit kor-respondierend die Weisungsgebundenheit des [X.]reuhänders gegenüber dem [X.]reugeber sowie [X.] im Grundsatz [X.] dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des [X.]reuguts. Der [X.]reugeber muß demnach das [X.]reuhandver-hältnis beherrs[X.]n. Kann er dies aufgrund der getroffenen Abspra[X.]n nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes [X.]reuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] (BF[X.] BStBl II 1999, 514, 516). Schließlich muß das [X.]reuhandverhältnis aber auch tatsächlich vollzogen worden sein (BF[X.] BStBl II 1998, 152, 156 f.).
In dem hier in der Anlage eines [X.]s liegenden Akt kann zwar eine entspre[X.]nde Absonderung der auf das [X.] transferier-ten Gelder gesehen werden. Eine klar nachweisbare Vereinbarung, wie der für diese Rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte [X.]mit den [X.] hätte verfahren sollen, läßt sich jedoch nicht er-kennen. Ebenso[X.]ig ist den Urteilsgründen zu entnehmen, wie der jeweili-ge Begünstigte auf der Grundlage entspre[X.]nder Abspra[X.]n das [X.]reu-handverhältnis hätte beherrs[X.]n können. Eine sol[X.] Beherrschung ist schon deshalb zweifelhaft, weil bei derart kriminellen Abspra[X.]n eine recht-lich durchsetzbare Beherrschung ohnehin nicht in Betracht kommen wird. - 32 - Dennoch mag es in besonders gelagerten Ausnahmefällen Fallgestaltungen geben, die aufgrund der Gesamtumstände, namentlich im [X.]inblick auf wirt-schaftli[X.] Abhängigkeiten oder anderweitiges Druckpotential, dem —[X.]reuge-berfi ein sol[X.]s Maß an Beherrschungsmöglichkeit vermitteln, daß faktisch von einem Weisungsrecht ausgegangen werden kann. Der Besteuerung eine sol[X.] rechtlich zwar unwirksame, aber praktisch durchgesetzte [X.]reuhand-beziehung zugrunde zu legen, ist nach § 41 Abs.1 Satz 1 [X.] grundsätzlich möglich. An den tatsächli[X.]n Vollzug einer sol[X.]n Abrede sind jedoch dann gesteigerte Anforderungen zu stellen.
[X.]) Das [X.] geht wohl von einer [X.]reuhandabrede zwis[X.]n

[X.]und den Angeklagten deshalb aus, weil die Rubrikkonten tatsächlich treuhänderisch geführt worden seien. Diese Wertung hält jedoch schon aufgrund von [X.] rechtli[X.]r Überprüfung nicht stand. Das [X.] belegt zwar rechtsfehlerfrei in einer erhebli[X.]n Anzahl von Fällen, in denen Gelder von den Rubrikkonten in bar abgehoben und an die Angeklagten weitergegeben oder aus dem Guthaben in sonstiger Weise in das Vermögen der Angeklagten überführt wurden, daß die auf dem [X.] vorhandenen Gelder zugunsten der Angeklagten verwandt [X.]. Insbesondere hinsichtlich einer nach ihrer Größenordnung ganz bedeu-tenden [X.]ransaktion ist die Beweiswürdigung des [X.]s aber [X.] wie die Revisionen zutreffend aufzeigen [X.] lückenhaft und widersprüchlich.
(1) Nach den landgerichtli[X.]n Feststellungen erfolgte am 13. [X.] 1994 ein Abfluß in [X.]öhe von 9 Mio. DM vom Konto —[X.] zugunsten eines anderen Kontos von [X.]

. Dieser Betrag diente zur Deckung eines auf jenem Konto belasteten S[X.]cks, den

S

am 30. Juni 1992 ausgestellt und an den Zeugen [X.]zur Anschubfi-nanzierung eines Rußlandgeschäfts übergeben hatte. - 33 - Das [X.] geht davon aus, daß dieser Betrag durch den Über-trag einer Festgeldanlage am 18. Januar 1994 alsbald wieder ausgegli[X.]n worden sei. Woher die Festgeldanlage stammte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die naheliegende Möglichkeit, daß [X.] weil Gelder auf dem [X.] —[X.] durchgehend als Festgelder angelegt waren [X.] es sich um genau sol[X.] Gelder gehandelt hatte, läßt das [X.] unerörtert. [X.]ierfür hätte aber insbesondere auch die vom [X.] festgestellte [X.]öhe des Schlußsaldos gespro[X.]n, der sich auf nur noch 389.000 DM belief; dies ist jedenfalls der Betrag, den S

auf das Konto seiner Ehe-frau vom [X.] —[X.] überwies. Daß der Betrag von 9 Mio. DM aus festgelegten [X.]eilbeträgen des Guthabens des [X.]s —[X.] stammt, drängt sich im übrigen auch auf, [X.]n man die Gesamtbeträge [X.]. Insgesamt sind auf dieses Konto 10,875 Mio. DM geflossen, die weitgehend zwis[X.]nzeitlich als Festgeldanlagen verzinst wurden. [X.] sind nach den Feststellungen des [X.]s zugunsten des Ange-klagten [X.]höchstens etwa 3 Mio. DM. Berücksichtigt man die angefal-lenen Zinsen, liegt nahe, daß die auf das Konto von

[X.]über-führten 9 Mio. DM genau demjenigen Betrag entspre[X.]n, dessen Verbleib nach den Urteilsfeststellungen ungeklärt ist.
Widersprüchlich sind zudem die weiteren Feststellungen des Land-gerichts im Zusammenhang mit dem Abfluß der 9 Mio. DM. Das [X.] stellt nämlich einerseits fest, daß die entspre[X.]nden Investitionen S

s ohne Risiko gewesen seien, da die Firma [X.]

eine Bürgschaft ge-stellt habe. Andererseits seien für diesen Betrag keine Rückzahlungen ge-leistet worden, mithin müßte also das Darlehen für die Anschubfinanzierung weiter offen geblieben sein. Ob die Bürgschaft in Anspruch genommen [X.] und vor allem an [X.] gegebenenfalls die Gelder hieraus geflossen sind, läßt das [X.] unerörtert. Gerade dieser Gesichtspunkt hätte aber [X.] 34 - über Aufschluß geben können, wer wirtschaftlich hinter der [X.] gestanden hat.
(2) Gleichfalls läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, inwie-weit der [X.] etwa im Interesse des Angeklagten [X.]gestan-den haben könnte. Das [X.] hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Zeuge [X.] , der seit 1990/1991 Geschäftsführer bei [X.] war, den Angeklagten [X.]einige Male getroffen habe. Inwiefern gerade der An-geklagte [X.]an diesem Geschäft eigene Interessen hatte, vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es im übrigen nahe gelegen, daß der S[X.]ck sogleich auf das [X.] —[X.] ge-zogen worden wäre, [X.]n [X.] insoweit im Interesse des [X.] [X.]zu Lasten eines treuhänderisch geführten Kontos die-ses Geschäft hätte durchführen wollen.
[X.]) Selbst [X.]n man hinsichtlich des ungeklärten Differenzbetrages von 9 Mio. DM keine Verfügung im alleinigen Interesse von S

annähme, bliebe die Ver[X.]dung von ca. 70 % des auf dem Konto —[X.] eingegangenen Geldes offen. Dann fehlt aber die zentrale Vorausset-zung für die Annahme eines [X.]reuhandverhältnisses. Allein die festgestellten Zu[X.]dungen belegen kein [X.]reuhandverhältnis. Dies gilt umso mehr, als diese Abflüsse in der Summe nicht einmal annähernd der [X.]öhe des Betrages entspre[X.]n, hinsichtlich dessen überhaupt keine Beziehung zu dem Angeklagten [X.]aufgezeigt ist.
Das muß sich auch auf die Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich des Kontos —[X.] auswirken, zumal insoweit ein vollständiger Zufluß der auf dieses Konto gelangten [X.] an den Angeklagten [X.] ebenfalls nicht mit umfassend [X.] Beweiswürdigung festgestellt - 35 - ist [X.] ohne daß freilich hier ein derart krasses Mißverhältnis wie bei dem [X.] [X.]vorläge.
Letztlich ist danach bei beiden Konten weder eine ausdrückli[X.] [X.]reuhandabrede belegt, noch läßt sich aus den Verfügungen über die [X.] auf eine sol[X.] [X.]reuhandabrede rückschließen. c) Dieser Begründungsmangel nötigt jedoch hinsichtlich der [X.] wegen Steuerhinterziehung nicht generell zu einer Aufhebung der Schuldsprü[X.]. Maßgebend sind die vom [X.] im übrigen rechtsfeh-lerfrei festgestellten Zuflüsse. Daraus ergibt sich folgendes: [X.]) [X.]insichtlich des Angeklagten [X.] sind für die [X.], 1992 und 1993, die als Veranlagungszeiträume den Verurteilungen zugrunde liegen, jeweils Vermögenszuflüsse festgestellt. Diese [X.] Fest-stellungen können aufrecht erhalten bleiben. Danach ergeben sich folgende als si[X.]r zugrunde zu legende Vermögenszuflüsse hinsichtlich des Ange-klagten [X.] :
(1) Für das [X.] bleiben die Feststellungen über die Geldüber-gaben im Zusammenhang mit den [X.]en vom 11. [X.] 1991 (50.000 DM [X.] UA S. 177 ff.), vom 1. Juli 1991
(50.000 DM [X.] UA S. 183), vom 24. Juli 1991 (100.000 DM [X.] UA S. 186) und vom 6. November 1991 (100.000 DM [X.] UA S. 189) bestehen, die Beträge in [X.]öhe von insgesamt 300.000 [X.].
(2) [X.]insichtlich des Veranlagungszeitraums 1992 sind die aufrecht erhaltenen Feststellungen über die als Darlehenshingabe getarn-te Kaufpreiszahlung in [X.]öhe von 1,225 Mio. SFr ([X.] bis - 36 - 146), über die Bezahlung der Internatskosten (35.594 DM [X.] UA S. 171) sowie eine Geldübergabe nach der [X.] vom 17. Dezember 1992 (115.000 DM [X.] UA S. 194 f.) als [X.] für einen Mindestzufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG heranzuziehen. (3) In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1993 bilden die [X.] an die Firma [X.](9. Februar 1993 [X.] 86.909,30 DM; 23. April 1993 [X.] 55.617,35 DM; 18. Mai 1993 [X.] 50.000 DM; 26. Oktober 1993 [X.] 104.783,60 DM), an die Firma I [X.] W I (19. April 1993 [X.] 55.126,80 DM) sowie an die I I
AG (26. Okto-ber 1993 [X.] 193.621,85 DM), die jeweils vom [X.] —[X.] zugunsten des Angeklagten [X.]erfolgt sind ([X.]), als jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellter Mindestzufluß die Grundlage für den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung. Soweit das [X.] weitere Bargeldabhebungen ([X.] 1991, 28. April 1992, 27. Juli 1993 und 4. Oktober 1994) keinen zeitna-hen Geldübergaben zuordnen konnte, brauchten die Feststellungen hierzu nicht aufrechterhalten werden. Insoweit läßt sich nämlich nicht hinrei[X.]nd si[X.]r ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG an den Angeklagten [X.]erkennen. Glei[X.]s gilt im übrigen auch für die Einkäufe in [X.] ([X.] f.), weil auch hier die Urteilsgründe es letztlich offenlassen, ob es zu den Zahlungen zugunsten des Angeklagten [X.]

gekommen ist. [X.]) [X.]insichtlich des Angeklagten [X.]ist für den Veranlagungs-zeitraum 1991 eine Überweisung auf das Konto —[X.] festgestellt. Diese entspricht dem Betrag, der am 6. November 1991 in [X.] abgehoben und [X.] wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat [X.] an den Angeklagten - 37 - [X.]übergeben wurde, so daß sich bezüglich der im [X.] began-genen Steuerhinterziehung auch im [X.] nichts ändert. Insoweit ist die Revision [X.] da andere Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch (Einzel- und Einsatzstrafe: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) nicht ersichtlich sind [X.] im vollen Umfang zu verwerfen.
Bezüglich der für das [X.] ausgeurteilten Steuerhinterziehung finden sich allerdings keine tragfähigen Feststellungen, die eine Aufrechter-haltung des Schuldspruchs erlauben. Das [X.] stellt zwar fest, daß

[X.]am 3. Februar 1993 in [X.] 170.000 DM und am 28. Dezember 1993 in [X.] 120.000 DM (insoweit sind die Urteilsfeststel-lungen zudem nicht ganz widerspruchsfrei, vgl. [X.], 93) vom Konto —[X.] bar abgehoben hat. [X.]insichtlich der ersten Abhebung hat sich kein Nachweis für ein zeitnahes [X.]reffen mit dem Angeklagten [X.]

ergeben. Im Anschluß an die Abhebung vom Dezember 1993 leitet das [X.] eine Geldübergabe daraus ab, daß der Angeklagte [X.]

sich in seinem Weihnachtsurlaub in [X.] aufgehalten hat. Ob

[X.] al-lerdings selbst in [X.] war, hat das [X.] nicht mehr aufklären können. Allein die Abhebung in [X.] und der Urlaubsaufenthalt des Ange-klagten [X.] in [X.] rei[X.]n als [X.]atsa[X.]ngrundlage angesichts der erhebli[X.]n Entfernung der Orte nicht aus, um einen [X.] beim Angeklagten [X.]si[X.]r belegen zu können. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe auf bloße Vermutungen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. [X.]R St[X.] § 261 Überzeugungsbil-dung 26). [X.]inzu kommt, daß auch nicht erkennbar ist, ob die Übergabe noch im Jahre 1993 stattgefunden hat oder erst im Jahre 1994, weil der Urlaub des Angeklagten [X.] bis 2. Januar 1994 angedauert hat. Der [X.] lag aber der Verurteilung nicht zugrunde. Deshalb muß die Verurteilung hinsichtlich der Steuerhinterziehung 1993 beim Angeklagten - 38 - [X.] auch im Schuldspruch aufgehoben und die Sa[X.] insoweit zu neuer tatrichterli[X.]n Aufklärung an das [X.] zurückverwiesen werden. d) Die Einzelstrafaussprü[X.] wegen Steuerhinterziehung können dagegen keinen Bestand haben, soweit das Urteil den Angeklagten [X.]

betrifft. Der Fehler bei der Bestimmung des Zuflusses wirkt sich inso-weit bei der Bestimmung des [X.]s der jeweiligen [X.]aten unmittel-bar aus.
3. Gleichfalls aufzuheben waren die Einzelstrafen, die das [X.] gegen die Angeklagten wegen Untreue verhängt hat. Zwar kommt es für die Verwirklichung des [X.]atbestands der Untreue nicht darauf an, in wel[X.]m Umfang sich die Angeklagten persönlich berei[X.]rt haben. Maßgeblich ist insoweit nur der dem Dienstherrn zugefügte Nachteil im Sinne des § 266 StGB. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß die Vermögenseinbuße [X.] s sich aus den vereinbarten —[X.] ergibt. [X.]ier geht das [X.] rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß die später gezahlten Gelder den vorher vereinbarten [X.] in der [X.]öhe entspra[X.]n. Insoweit bilden die tatsächlich an die Ange-klagten geflossenen Zu[X.]dungen auch den Mindestschuldumfang für die Untreue.
Das [X.] lastet hinsichtlich der Untreue ebenfalls den Ange-klagten alle auf die Rubrikkonten umgebuchten Gelder an. Dies begegnet den bereits oben dargestellten durchgreifenden Bedenken, weil das [X.] nicht hinrei[X.]nd belegt hat, daß die auf die Rubrikkonten eingezahlten Gelder tatsächlich im vollen Umfang den Angeklagten zugute kamen oder zumindest zugute kommen sollten. Da das [X.] den Umfang der den Angeklagten zugewandten Vermögenswerte nicht rechtsfehlerfrei ermittelt - 39 - hat, setzt sich dieser Mangel auch in der Bestimmung des [X.]s der Untreue fort.
Im Blick auf die Bestimmung des [X.]s hinsichtlich der Un-treue hält der [X.] bezüglich des Angeklagten [X.]

zusätzlich die Feststellungen zu den Geldübergaben im Anschluß an die [X.]en vom 23. Juni 1994 (50.000 DM [X.] UA S. 195 f.) und vom 18. August 1994 (39.300 SFr [X.] UA S. 197 f.) aufrecht, ferner zur Zu[X.]dung eines S[X.]cks am 8./10. Januar 1994 über 50.000 SFr ([X.]). Glei[X.]s gilt für die zu-gunsten des Angeklagten [X.] vorgenommenen Überweisungen vom [X.] —[X.], die am 7. April 1994 (285.714,30 DM) und am 22. August 1994 (35.971,20 DM) an die Firma [X.]

erfolgten, sowie im [X.]inblick auf die beiden Überweisungen an die [X.]Gmb[X.] vom 7. April 1994 (35.547,60 DM) und vom 6. Juni 1994 (12.920,35 DM), mit de-nen nach der insoweit [X.] Beweiswürdigung des [X.]s Leistungen des Angeklagten [X.]an die Empfänger der Gelder er-bracht werden sollten ([X.] ff.).
II[X.] Der neue [X.]atrichter wird [X.] sofern er das Verfahren nicht auch im Blick auf den [X.]ablauf auf der Grundlage der aufrechterhaltenen [X.] nach §§ 154, 154a St[X.] beschränkt [X.] zu prüfen haben, ob zwis[X.]n

[X.] und den Angeklagten eine entspre[X.]nde faktis[X.] [X.]reuhandabrede bestanden hat. Dabei wird insbesondere zu klären sein, wel[X.] [X.] die Angeklagten hinsichtlich der Ver[X.]dung der auf den Rubrikkonten eingezahlten Gelder hatten und ob diese die An-nahme eines jedenfalls tatsächli[X.]n Beherrschungsverhältnisses rechtferti-gen können. Dabei werden auch hinsichtlich des bislang unzulänglich erör-terten Differenzbetrages von 9 Mio. DM auf dem [X.] —[X.] nä-- 40 - here Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich eine [X.]reuhandabrede nicht nachweisen lassen, werden nur jeweils weitere konkret ermittelte Zu[X.]dun-gen für die Bestimmung eines weitergehenden [X.]s zugrundezu-legen sein. Zur Strafzumessung weist der [X.] auf die in seinem Urteil vom 5. Mai 2004 ([X.]R [X.] 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4) genannten Grund-sätze hin. Danach gebietet der enge zeitli[X.] und sachli[X.] Zusammenhang zwis[X.]n dem [X.] und der Steuerhinterziehung wegen Nichter-klärung der Einnahmen hieraus eine straffe Zusammenziehung der zu [X.] Einzelstrafen.
[X.]arms [X.]äger Basdorf [X.]Raum

Meta

5 StR 299/03

11.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 5 StR 299/03 (REWIS RS 2004, 725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 725

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