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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 102/13
vom
10.
Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer nä-heren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde: 50.000
für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80
Ausgleichsbetrags von 8.471.331
sich die Beklagte
keiner konkreten Forderung in dieser Höhe be-rühmen, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststel-lungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26.
September 2013 -
IV ZR 311/12)
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
[X.]
Meta
10.01.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2014, Az. IV ZR 102/13 (REWIS RS 2014, 8814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8814
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