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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 76/15
vom
15. Oktober
2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
15.
Oktober
2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des
[X.]s Halle vom 14. Januar 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Dezember 2004 nach dem so genannten [X.] des 1
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§
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein, die [X.], eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.])
und ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht
D. [X.] zahlte von Dezember 2004
bis Februar 2012
Prämien.
Mit Schreiben vom 24.
Januar 2013 und nochmals mit Schreiben vom 28.
Februar 2013 erklärte d. [X.] den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf
gemäß der §§
5a, 8 [X.] a.F.", hilfsweise die Kündigung. Der [X.] akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 1.882,74
Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei widersprüchlich, weil sie von der im Versicherungsantrag enthaltenen Belehrung abwei-che, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das [X.] sei mit den [X.] der [X.] nicht vereinbar.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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I[X.] [X.] hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung
im Poli-cenbegleitschreiben sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte alle den ge-setzlichen Anforderungen entsprechenden Informationen gemäß §
5a Abs.
2 Satz 1 -
3 [X.] a.F. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterla-gen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.]s verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversiche-rung.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil die [X.] des §
5a Abs.
1 Satz
1 i.V. mit Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. grundsätzliche Bedeutung habe.
Diese Frage stellt sich hier nicht.
a) [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. [X.] über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wie die Revision einräumt, ist die Widerspruchsbelehrung im
Poli-cenbegleitschreiben als solche
inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch nicht deshalb
widersprüchlich, weil sie die bei Übersendung des 7
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Versicherungsscheins maßgebliche gesetzliche Widerspruchsfrist von 30
Tagen richtig angibt, während im Versicherungsantrag die noch bei Antragstellung geltende Widerspruchsfrist von 14 Tagen genannt wird. [X.]
konnte davon ausgehen, dass die [X.] entscheidend ist und durch die im [X.] enthaltene Belehrung nicht in Frage gestellt wird, zumal diese den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass auf das Widerspruchsrecht mit dem Versicherungsschein gesondert hingewiesen werde. Dadurch wurde
d.
[X.] klar vor Augen geführt, dass es allein auf die Belehrung im Versi-cherungsschein ankam.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich hier nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den [X.]. Ob nach dem [X.] geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.F. Wirksamkeits-zweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei [X.]
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tragsschluss 2004
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über sieben [X.] und drei Monate die Versicherungsprämien
und erklärte erst dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im Dezem-ber 2004
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen,
belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ver-trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in
einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[X.]
[X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 11.07.2014 -
21 [X.]/13 -
LG Halle, Entscheidung vom 14.01.2015 -
2 S 138/14 -
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Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. IV ZR 76/15 (REWIS RS 2015, 3838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3838
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