Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 48/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 4431

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[X.] [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. März 2006 durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht und dem [X.] in ––– zugelassen. 1984 wurde er zum Notar für den Bezirk des [X.]mit Amtssitz in ––– bestellt. 1 - 3 - Nach entsprechender Ankündigung vom 27. Januar 2005 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juni 2005, dass er die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] in Aussicht genommen habe, weil die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] nicht entsprochen, sondern [X.], dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen. 2 Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren festzustellen, dass die [X.] nicht vorliegen, wei-ter. 3 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 4 Das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass bei dem [X.] die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] erfüllt sind. 5 1. Der Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschafts-führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.]). Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder 6 - 4 - Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Auch auf ein Verschulden des Notars kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - [X.] 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 28. November 2005 - [X.] 38/05 - Umdruck S. 4 f). 2. Umstände, die belegen, dass die Geschäftsführung des Antragstellers bis in die laufenden Angelegenheiten hinein ungeordnet ist, liegen nach den - im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlan-desgerichts vor. Der monatliche Einnahmeüberschuss, den der Antragsteller nach seinem Vorbringen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar erzielt hat (durchschnittlich 684 • monatlich im Jahr 2004, 2.000 • monatlich im Jahr 2005), genügt ersichtlich nicht, die anfallenden Verbindlichkeiten zu bestreiten. Sein Vermögen, im Wesentlichen drei Lebensversicherungen und ein Sparver-trag, ist den Banken zur Sicherung eines Darlehens und eines Kontokorrentkre-dits übertragen und steht damit zum Ausgleich laufend entstehender Zahlungs-verpflichtungen nicht zur Verfügung. Zwar konnte der Antragsteller die geforder-ten Beträge im Verfahren der Zwangsvollstreckung - endlich - bezahlen und dadurch Pfändungen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder den Erlass eines Haftbefehls vermeiden. Er war aber immer wieder [X.], gesetzliche und vertraglich eingegangene Zahlungsverpflichtungen - wie es zu einer ordnungsgemäßen, von einem Notar zu erwartenden Wirtschaftsfüh-rung gehört - bei Fälligkeit zu erfüllen. Das führte sogar zum zeitweiligen Erlö-schen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Gläubiger des Antragstellers mussten andauernd - und bis in die jüngste Zeit - Titel gegen ihn erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben, um zu ihrem Geld zu kommen (von Januar 1999 bis Dezember 2004 wurden 51 [X.] erteilt, nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2005 bis zur Entscheidung des [X.]s weitere 10). Das galt selbst für 7 - 5 - die Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem Druck dieses Verfahrens zeigte sich der Antragsteller noch nicht einmal in der Lage, Forderungen in Höhe von lediglich 165,87 •, 101,89 • und 143,47 • pünktlich zu begleichen; wegen des zuletzt genannten Betrages ging der Vollstreckungsauftrag am 10. November 2005 - wenige Tage vor der auf den 14. November 2005 terminierten Verhand-lung vor dem [X.] - bei dem Gerichtsvollzieher ein. Konnte der Antragsteller aber selbst unter solchen Verhältnissen die Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen geringfügiger Beträge nicht abwenden, dann liegt offen auf der Hand, dass seine Wirtschaftsführung - ohne Aussicht auf Besse-rung - in einer Weise ungeordnet ist, dass sie die Interessen der [X.] gefährdet. Seine Integrität und seine Unabhängigkeit stehen in Frage (was unter anderem dadurch belegt wird, dass er den Antragsgegner über eingeleite-te oder bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getäuscht hat). Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen-tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - [X.] 19/99 - NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen die Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbe-sondere die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Ge-fahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - [X.] 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214). Hinzu kommt, dass die Interessen
- 6 - der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch Vollstreckungsmaß-nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 2/04 n.v. Umdruck S. 10 m.w.N.). [X.] [X.] [X.]

Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - Not 7/05 -

Meta

NotZ 48/05

20.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 48/05 (REWIS RS 2006, 4431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4431

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