Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2013, Az. V ZR 302/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1152

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Gegenstand

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Realisierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die Genehmigung dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 - [X.], NJW 1978, 1262, 1263; Urteil vom 10. Juli 1981 - [X.], NJW 1981, 2687, 2689; [X.], Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94, [X.]Z 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die [X.] des ergangenen - bestandskräftigen - [X.] ([X.], Urteil vom 4. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 19, 22; Senat vom 19. Oktober 2007 - [X.], [X.] 2008, 27). Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen Wanne, berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertreten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - [X.], NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2009 - [X.], [X.], 174 Rn. 22 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.600 €.

Stresemann                    Lemke                     Schmidt-Räntsch

                     Czub                     Kazele

Meta

V ZR 302/12

14.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 26. November 2012, Az: 4 U 1050/12, Urteil

§ 275 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2013, Az. V ZR 302/12 (REWIS RS 2013, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1152

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Referenzen
Wird zitiert von

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