Aktenzeichen V ZR 302/12

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RCNK9P4QKHKJLUYZCM

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.11.2013

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis

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