Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2022, Az. VIa ZR 298/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8312

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im März 2012 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs [X.] 2.0 [X.] zu einem Preis von 35.030,02 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der [X.] entwickelten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des [X.] auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im [X.] 2015 öffentlich bekannt und vom [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3

Mit seiner im August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die [X.] in erster Instanz zuletzt auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) in Anspruch genommen. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] (Antrag zu 2) sowie einer Teilerledigung des Rechtsstreits (Antrag zu 4) begehrt. Daneben hat der Kläger "für den Fall, dass das Gericht von einer Verjährung des mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs ausgeht", "hilfsweise" beantragt, die [X.] "jedenfalls" - ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt - zur Zahlung von 24.432,70 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die [X.] hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der ersten Instanz fallen lassen. Das [X.] hat die [X.] unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 22.302,35 € nebst gestaffelten [X.] um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Zudem hat es die Teilerledigung des Rechtsstreits festgestellt.

4

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die [X.] Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz die Verjährungseinrede erneut erhoben. Das Berufungsgericht hat die [X.] unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, 21.985,91 € nebst gestaffelten [X.] um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. "Im Übrigen" hat es die Klage abgewiesen.

5

Die [X.] greift das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an und beantragt, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und auf ihre Berufung das erstinstanzliche Urteil weiter dahin abzuändern, dass sie zur Zahlung von jedenfalls nicht mehr als 10.640,69 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt werde.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der vom [X.] zu Recht angenommene Schadensersatzanspruch des [X.] gemäß §§ 826, 31 BGB sei aufgrund der zweitinstanzlich erneut erhobenen Verjährungseinrede nicht durchsetzbar. Das angefochtene Urteil erweise sich gleichwohl als überwiegend zutreffend, weil der mit der Klage geltend gemachte, unter eine zulässige innerprozessuale Bedingung gestellte Hilfsantrag im tenorierten Umfang begründet sei, da dem Kläger insoweit ein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 BGB zustehe. Die entsprechende (innerprozessuale) Bedingung, nämlich die Annahme der Verjährung, sei eingetreten.

9

Nach §§ 826, 31 BGB seien unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.044,11 € von der [X.] noch 21.985,91 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zu dem von der [X.] erlangten Kaufpreis habe der Kläger, ohne dass die Beklagte dem erst- oder zweitinstanzlich entgegengetreten sei, vorgetragen, dass sich die [X.] bei der [X.] auf 17 % belaufe, und daher - ausgehend von einem [X.] von 29.436,99 € - eine [X.] von 5.004,29 € berechnet, so dass sich der [X.] - und damit das von der [X.] [X.] - auf 24.432,70 € belaufe. Dies sei zwar rechnerisch nicht zu beanstanden, jedoch "würde die Annahme dieses Betrags dazu führen", dass die herauszugebende Bereicherung den dem Geschädigten entstandenen Schaden "übersteigen würde". Der Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB begrenze die herauszugebende Bereicherung der Höhe nach auf den ursprünglichen Schadensersatz. Der Kläger könne daher nur einen Betrag von 21.985,91 € geltend machen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht ist, was der [X.] wegen zu überprüfen hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. September 2021 - [X.], [X.]Z 231, 116 Rn. 12), wenn auch ohne nähere Begründung so doch zutreffend davon ausgegangen, die Klage sei zulässig. Die Anträge des [X.] sind so auszulegen, dass der Kläger je nachdem, ob das Gericht einen dem Grunde nach bejahten Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens entweder für durchsetzbar oder für verjährt erachte, entweder die Anträge zu 1 bis 4 oder den "hilfsweise" formulierten Antrag zur Entscheidung stelle. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend den Hilfsantrag zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

a) Der Kläger hat einerseits mit dem Antrag zu 1 und andererseits mit dem hilfsweise gestellten Antrag nicht ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe verfolgt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Februar 1953 - [X.], [X.]Z 9, 22, 26 f.), sondern eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne des § 260 ZPO anhängig gemacht. Zwar ist der vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche angeführte Lebenssachverhalt ein einheitlicher (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 16 ff.). Das jeweils formulierte [X.] - einmal Verurteilung zur Zahlung mit Zug-um-Zug-Vorbehalt, einmal unbedingte Verurteilung der [X.] - weicht aber ab.

b) Eine Auslegung der Anträge des [X.] ergibt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Anträge zu 1 bis 4 oder den hilfsweise gestellten Antrag von seiner Einschätzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens abhängen sollte.

aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht ([X.], Urteil vom 13. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 96 Rn. 8 mwN).

bb) Danach standen die Anträge zu 1 bis 4 unter der auflösenden Bedingung und steht der so bezeichnete Hilfsantrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Gericht den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 826, 31 BGB, als dem Grunde nach als gegeben, aber wegen der eingetretenen Verjährung als nicht durchsetzbar erachte. Für den Hilfsantrag hat der Kläger eine entsprechende Bedingung formuliert. Dass bei Eintritt dieser Bedingung zugleich keine sachliche Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ergehen soll, ergibt sich aus der weiteren Begründung des [X.]. Unter Bezugnahme auf den Hinweis des [X.]s, dass ein sogenannter Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB unverjährt sei, hat der Kläger den Hilfsantrag gerade damit begründet, ihm stehe "jedenfalls" ein solcher Restschadensersatz zu.

c) Das vom Kläger formulierte [X.] tangiert die Zulässigkeit seiner Klage nicht; es ist vielmehr prozessual möglich.

aa) Anträge können grundsätzlich mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur beim Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden ([X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3147, 3150 mwN). Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig ein anderer Antrag gestellt oder ein gleichgerichteter Sachverhalt vorgetragen wird, der nicht an Bedingungen geknüpft ist und die sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1994 - [X.], NJW 1995, 1353; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 2). Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der andere Antrag im Grundsatz auch unter der auflösenden Bedingung gestellt werden, dass der innerprozessuale Vorgang eintritt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996, aaO; BeckOK-ZPO [X.], Stand: 01.09.2022, § 260 Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., Vorbemerkung vor § 128 ZPO Rn. 300). Es entsteht hierdurch keine Ungewissheit über das Bestehen des [X.] zwischen den Parteien, die die Unzulässigkeit der entsprechenden Anträge zur Folge hätte (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1994, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 176 Rn. 9; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn. 17).

bb) Daran gemessen konnten prozessual zulässig die Anträge zu 1 bis 4 unter der auflösenden Bedingung und der (auflösend bedingt rechtshängige) Hilfsantrag unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass das Gericht den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zwar als dem Grunde nach gegeben, zugleich aber als verjährt erachte. Der Prozess hat unabhängig vom Eintritt der Bedingung eine sichere Entscheidungsgrundlage. Tritt die vom Kläger an den Hilfsantrag geknüpfte Bedingung nicht ein, sind Entscheidungsgrundlage die Anträge zu 1 bis 4. Bei Eintritt der Bedingung ist es der Hilfsantrag.

cc) Der Zulässigkeit des vom Kläger formulierten [X.]ses steht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung nicht entgegen. Danach verstößt eine Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen ([X.], Urteil vom 21. November 2017 - [X.]/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8; Beschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 10). Dies trifft auf die Anträge des [X.] nicht zu. Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung der [X.] und verfolgt auf dieser Grundlage voneinander abweichende Klageziele. Dabei macht er primär den Anspruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens geltend. Der Hilfsantrag dient lediglich dazu, ein abweichendes Klageziel für den Fall zu bestimmen, dass das Gericht einen solchen Anspruch für gegeben, aber verjährt erachtet und der Kläger hiernach allenfalls Restschadensersatz nach §§ 826, 852 BGB verlangen kann. Insoweit spricht - anders als regelmäßig bei der alternativen Klagehäufung - auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. März 2011, aaO, Rn. 11) nicht gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anträge.

d) Den Eintritt der Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. [X.] ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich anzurechnender [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 24 ff., 29 ff.).

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe eines Restschadensersatzanspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB.

a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB der Vorteilsausgleichung ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 223, 16 Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16). Dabei erschöpft sich die Bedeutung des auf unverjährter Anspruchsgrundlage geschuldeten Schadensersatzes nicht in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag. Vielmehr hat die Rechtsnatur des in §§ 826, 852 Satz 1 BGB geregelten Restschadensersatzanspruchs eine dreifache Limitierung zur Folge: Zunächst ist der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die [X.] zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten [X.] der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], aaO).

b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht den Nutzungsvorteil (13.044,11 €) vom Endkaufpreis (35.030,02 €) abgezogen und den so ermittelten, verjährten Schadensersatzanspruch des [X.] aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 21.985,91 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der [X.] erlangten [X.] gegenübergestellt. Den [X.] hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, der hierzu vom Kläger gehaltene Vortrag und die Bezifferung des von der [X.] [X.]n mit 24.432,70 € sei zwar rechnerisch nicht zu bestanden, die Annahme dieses Betrags "würde" jedoch dazu führen, dass die herauszugebende Bereicherung den dem Geschädigten entstandenen Schaden "übersteigen würde". Die tatsächliche Höhe des von der [X.] vereinnahmten [X.]es hat es damit offen gelassen, zumal sich das Berufungsurteil nicht zu der im Verhältnis zwischen dem Händler und der [X.] angefallenen Umsatzsteuer verhält (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2022 - [X.], [X.], 2237 Rn. 26; Urteil vom 26. September 2022 - [X.], [X.], 2398 Rn. 28). Zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs sind indessen sowohl der von der [X.] erlangte [X.] als auch der davon abzuziehende Nutzungsvorteil konkret festzustellen.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Feststellung des von der [X.] erlangten [X.]es ist Sache des Tatrichters.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Ausgangspunkt der Berechnung des Anspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich der der [X.] zugeflossene Brutto-[X.] ist. Denn regelmäßig ist die gesetzliche Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2022 - [X.], [X.], 2237 Rn. 26; Urteil vom 26. September 2022 - [X.], [X.], 2398 Rn. 28).

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Wille     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 298/21

19.12.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 16. September 2021, Az: 2 U 235/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2022, Az. VIa ZR 298/21 (REWIS RS 2022, 8312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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