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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
94/13
2 AR 104/13
vom
26. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
Az.: 342 Js 21845/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 11 KLs 9/12 Landgericht Neuruppin
Az.: 52 Ws 38/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 13/13 [X.] Oberlandesgericht
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni
2013
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.
Mai
2013 hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 14.
Februar
2013 -
Az.: 1 Ws 13/13
-
als unzulässig zurückgewiesen. [X.] diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §
33a StPO beantragt.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 16.
Mai
2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewie-sen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grund-sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 5.
April 2013
ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit 1
2
-
3
-
Schreiben vom 27.
April
2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom
Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
[X.] Berger [X.]
Meta
26.06.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 2 ARs 94/13 (REWIS RS 2013, 4737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4737
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