Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 2 ARs 94/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4737

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
94/13
2 AR 104/13

vom
26. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

Az.: 342 Js 21845/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 11 KLs 9/12 Landgericht Neuruppin
Az.: 52 Ws 38/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 13/13 [X.] Oberlandesgericht

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni
2013
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 16.
Mai
2013 hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 14.
Februar
2013 -
Az.: 1 Ws 13/13
-
als unzulässig zurückgewiesen. [X.] diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §
33a StPO beantragt.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 16.
Mai
2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewie-sen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grund-sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 5.
April 2013
ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit 1
2
-
3
-
Schreiben vom 27.
April
2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom
Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
[X.] Berger [X.]

Meta

2 ARs 94/13

26.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 2 ARs 94/13 (REWIS RS 2013, 4737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4737

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.