Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 198/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8733

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[X.][X.]/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 10. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Schuldner hat die vom weiteren Beteiligten zu 1 in seinem Antrag auf [X.] der Restschuldbefreiung aufgestellte Behauptung zur eingehenden [X.] - 3 - rung durch den Treuhänder nicht bestritten, obwohl er vom Insolvenzgericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Einwände gegen die [X.] der Gegenseite vorzubringen und zu begründen seien und dass nicht ausreichend bestrittene Tatsachen als festgestellt behandelt werden könnten. Er hat auch nicht auf seinen früheren Vortrag Bezug genommen. Das Be-schwerdegericht durfte den vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgetragenen Sach-verhalt deshalb im weitgehend kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unstreitig erachten. Mit der Beurteilung, die festgestellte Obliegenheitsverletzung werde nicht dadurch geheilt, dass der Schuldner den Betrag der ihm erstatteten Beiträge später an den Treuhänder abgeführt habe, weicht das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des [X.]s ab. Auch wirft der Fall insoweit keine klä-rungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist nicht maßgeblich, dass der Schuldner zahlte, bevor ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt war. Der [X.] hat entschieden, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner den Sachverhalt, welcher die Ob-liegenheitsverletzung beinhaltet, selbst offenbart. Führt der Schuldner Einkünfte erst an den Treuhänder ab, nachdem ein Dritter den Sachverhalt aufgedeckt hat, scheidet eine Heilung des Verstoßes grundsätzlich aus, auch wenn zu die- 3 - 4 - sem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt ist ([X.], [X.] vom 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - [X.] ZB 99/09 Rn. 2, [X.], 416). [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2009 - 98 [X.][X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 T 54/09 -

Meta

IX ZB 198/09

10.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 198/09 (REWIS RS 2011, 8733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8733

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IX ZB 99/09

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