Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 64/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 523

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2018 - 3 [X.]/17 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2017 - 3 [X.] - wird in Ziffer 1 und Ziffer 2 wie folgt berichtigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersten eines jeden Monats ab dem 1. Januar 2017 eine Betriebsrente iHv. 6.142,81 Euro brutto bis zum 31. März 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers der [X.], von dieser die [X.]rhöhung ihrer Betriebsrente auf der Basis einer vereinbarten Anpassungsregelung verlangen kann.

2

Dem verstorbenen [X.]hemann der Klägerin, der in leitender Position bei der [X.] beschäftigt war, wurde am 22. Dezember 1976 eine - neue - [X.] erteilt. Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

        

„Betreff: [X.]

        

Sehr geehrter Herr J!

        

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der oberen Führungsebene wird Ihre Versorgungszusage vom 10.12.62 ergänzt und durch die nachstehende Zusage ersetzt:

        

Aus der Verbundenheit mit ihren Mitarbeitern hat die Gesellschaft ein Versorgungswerk geschaffen, nach dem allen Betriebsangehörigen ein Anspruch auf einen Beitrag zu ihrer Versorgung im Alter oder bei [X.]rwerbsunfähigkeit und nach ihrem Tod zur Unterstützung der Hinterbliebenen gewährt wird.

        

In Anerkennung Ihres [X.]insatzes und Ihrer Leistungen für O an verantwortlicher Stelle gibt die [X.] die folgende, über den allgemeinen Rahmen der Versorgungsordnung hinausgehende Versorgungszusage, die in Verbindung mit der Versorgungsordnung integrierender Bestandteil Ihres Anstellungsvertrages ist:

        

1. Ihr Ruhegehalt beträgt bei [X.]intritt des [X.] 53 % des pensionsfähigen [X.]inkommens.

        

2. Pensionsfähiges [X.]inkommen ist das Bruttoentgelt einschließlich Tantieme, Gratifikationen und ähnlichen Leistungen.

        

3. Die bei [X.]intritt des [X.] festgestellten Versorgungsbezüge gelten als Mindestleistung.

        

Sollten sich nach diesem [X.]punkt die Tarifgehälter der Angestellten der Pfälzischen [X.]isen- und Metallindustrie ändern, so ändern sich die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte. Der Anspruch auf die Mindestleistung wird hierdurch nicht berührt.“

3

Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen für die Angestellten der [X.] stets an die Klägerin als Bezieherin einer [X.] weiter, dh. erhöhte die monatliche [X.] entsprechend. Zum 30. Juni 2016 betrug die [X.] der Klägerin 5.975,50 [X.]uro brutto monatlich.

4

Die [X.] und der Arbeitgeberverband vereinbarten für die Angestellten der [X.] eine Tariflohnerhöhung für die Tarifgruppe der kaufmännischen Angestellten ([X.]) für die [X.] ab dem 1. Juli 2016 iHv. [X.] und eine weitere [X.]rhöhung ab dem 1. April 2017 um [X.] - gemäß Differenzierungstarifvertrag vom 28. März 2017 verschoben auf den 1. Juli 2017. [X.]ine [X.]rhöhung der [X.] der Klägerin entsprechend dieser Steigerungen nahm die Beklagte nicht vor.

5

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und werde die Verpflichtung aus der [X.] vom 22. Dezember 1976 unter Abs. 4 Ziff. 3 künftig nicht mehr wie bisher erfüllen. Stattdessen werde sie [X.]rhöhungen der [X.] nur noch nach § 16 [X.] vornehmen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Regelungen in der [X.] vom 22. Dezember 1976 gebunden.

7

Sie begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer erhöhten [X.] für den [X.]raum 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 und hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.003,86 [X.]uro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie zum 1. eines jeden Monats ab dem „01.02.2017“ eine Betriebsrente iHv. derzeit 6.142,81 [X.]uro brutto unter Berücksichtigung der [X.]rhöhung von 2,8 % der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte ([X.] 10) bis zum „31.02.2017“ zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe die Ruhegeldzusage aus dem [X.] einseitig ändern dürfen, so dass sie künftig das Ruhegeld der Klägerin nur noch im Rahmen des § 16 [X.] anzupassen habe. Sie könne sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB berufen. Ihre Pensionsrückstellungen hätten sich vom Geschäftsjahr 2011 iHv. 21.479.608,00 [X.]uro auf 30.825.327,00 [X.]uro für das Geschäftsjahr 2015 erhöht. Dies bedeute eine Steigerung um 43,5 vH. Damit sei ihre Opfergrenze überschritten. Grund für die [X.]rhöhung der Rückstellungen sei eine Gesetzesänderung, die 1976 weder vorhersehbar gewesen noch von der [X.] zu vertreten sei. Aufgrund der Änderungen durch das [X.] ([X.] des [X.] - [X.]modernisierungsgesetz - im Folgenden BilMoG - vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) habe sie ihre Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz erhöhen müssen. [X.] trete die Niedrigzinsphase hinzu.

9

Auch der Barwert der dem verstorbenen [X.]hemann der Klägerin 1976 erteilten Versorgungszusage sei aufgrund der Änderungen durch das BilMoG erheblich gestiegen, nämlich um [X.] auf mehr als das Doppelte (207,35 vH) des [X.]. Auch das führe zu einer deutlichen Überschreitung der Opfergrenze. Sie sei aufgrund dessen wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zur Anpassung der Versorgungszusage nach billigem [X.]rmessen berechtigt. [X.]s sei eine ursprünglich nicht kalkulierbare nachträgliche [X.]rhöhung ihrer finanziellen Belastung aus der vereinbarten Versorgungszusage eingetreten. Die [X.]rhöhung des [X.] der Versorgungszusage um [X.] stehe nicht nur auf dem Papier in der Bilanz, sondern bedeute, dass ihre Liquidität und finanzielle Handlungsfähigkeit durch die Notwendigkeit der Bildung und des Nachweises tatsächlicher Rückstellungen effektiv beeinträchtigt werde. Ihre „Ausgaben“ seien entsprechend der [X.]rhöhung des [X.] gegenüber der ursprünglichen Kalkulation zum [X.]punkt der [X.]rteilung der Versorgungszusage um [X.] gestiegen. Das sei unzumutbar. Billiges [X.]rmessen sei gewahrt. Sie habe sich darauf beschränkt, eine weitere [X.]rhöhung der laufenden Rentenzahlung iHv. fast 6.000,00 [X.]uro brutto monatlich an die Klägerin als Witwe des verstorbenen Zusageempfängers gemäß der [X.] zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] hat der Berufung der [X.] zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist - soweit noch rechtshängig - begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

1. Die Anträge zu 1. und 2. wurden auf Anregung des Arbeitsgerichts in der [X.] vom 12. Januar 2017 geändert - der Antrag zu 1. in eine bezifferte Leistungsklage, nämlich an die Klägerin 1.003,86 Euro (brutto) nebst Zinsen seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen. Damit ist der Zeitraum Juli bis Dezember 2016 erfasst, dh. die Erhöhung für sechs Monate. Der Zinsantrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt.

2. Mit dem Antrag zu 2. hat die Klägerin zwar ausdrücklich die Zahlung der um [X.] erhöhten [X.] ab dem „01.02.2017“ begehrt. Tatsächlich geht es der Klägerin aber um die ununterbrochene Zahlung der erhöhten [X.] und somit um die Anpassungen ab Januar 2017. Das folgt aus ihrer Aufforderung gegenüber der [X.], die Tariferhöhung von [X.] ab dem 1. Juli 2016 an sie - entsprechend der Versorgungszusage - weiterzugeben. Der Klägerin ging es von Anfang an fortlaufend um die Erhöhung ab dem 1. Juli 2016, ohne den Januar 2017 aussparen zu wollen. Es ist anzunehmen, dass hier lediglich ein Zahlendreher vorliegt.

Soweit es im Antrag zu 2. heißt, die erhöhte [X.] sei „bis zum 31.02.2017 zu zahlen“, ist dies dahin zu verstehen, dass die Klägerin die um [X.] erhöhte Betriebsrente bis zum 31. März 2017 begehrt. Hier liegt offensichtlich ein Tippfehler vor. Die weitere Tariferhöhung - ursprünglich - zum 1. April 2017 belegt dieses Datum.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet, da die Klage begründet ist. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte hat für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 1.003,86 Euro brutto aus der Anpassung der [X.] iHv. [X.] (Antrag zu 1.) sowie für die Monate Januar bis März 2017 jeweils zur bislang gezahlten monatlichen Rente den [X.] iHv. 167,31 Euro brutto und somit monatlich insgesamt 6.142,81 Euro brutto (Antrag zu 2.) an die Klägerin zu zahlen. Die Witwenversorgung der Klägerin ist weiterhin gemäß der gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann erfolgten Zusage nach den maßgeblichen tariflichen Steigerungen anzupassen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.

1. Nach Abs. 4 Ziff. 3 der Versorgungszusage des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist das zugesagte Ruhegehalt entsprechend der Änderung der Tarifgehälter der Angestellten der [X.] im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte anzupassen, dh. bei entsprechenden Erhöhungen zu steigern. Das gilt iVm. § 328 Abs. 1 BGB auch für die der Klägerin zustehende Witwenversorgung. Die Parteien legen die Versorgungszusage übereinstimmend entsprechend aus. Auch das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von dieser Auslegung ausgegangen.

Für das [X.] ergibt sich wegen der hier maßgeblichen Tarifsteigerung iHv. [X.] ab dem 1. Juli 2016 ein monatlicher [X.] iHv. 167,31 Euro brutto und somit für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein ausstehender [X.] iHv. 1.003,86 Euro brutto (6 x 167,31 Euro brutto) sowie jeweils 6.142,81 Euro (5.975,50 Euro brutto [X.] 167,31 Euro brutto) für die Monate Januar bis März 2017.

2. Die Beklagte kann dieser Anpassungsverpflichtung nicht die Störung der Geschäftsgrundlage entgegenhalten. Zwar kann der Arbeitgeber die Änderung einer Versorgungszusage grundsätzlich hierauf stützen. Vorliegend sind die erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

a) Das Gesetz erlaubt nach § 313 BGB eine Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage.

aa) Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Es darf sich allerdings nicht um einseitige Erwartungen einer Partei handeln (vgl. [X.] 27. Mai 2020 - [X.] 447/19 - Rn. 46 mwN). Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (vgl. [X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 70; [X.] 25. November 2009 - [X.]/08 - Rn. 15; 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe; [X.]/[X.] 79. Aufl. § 313 BGB Rn. 10).

[X.]) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann([X.] 16. Oktober 2018 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.]E 163, 341; 10. Februar 2004 - 9 [X.]  - zu A III 1 der Gründe, [X.]E 109, 294 ).

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage ua. dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen tatsächlichen finanziellen Mehrbelastungen geführt hat (sog. Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden ([X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 23; 19. Februar 2008 - 3 [X.]  - Rn. 18 , [X.]E 126, 1 ). Unvorhergesehene wirtschaftliche Belastungen, die erkennbar werden, können aber dann nicht einen Widerruf bzw. eine Änderung einer Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, wenn sie schon in der ursprünglichen Zusage angelegt waren (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - zu III 2 c (1) der Gründe, [X.]E 51, 397).

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte [X.] nunmehr verfehlt wird (sog. [X.]). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde bzw. geführt hat (vgl. [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 24; 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 126, 1).

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend - entgegen der Ansicht des [X.]s - keine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auch nicht in Form einer Äquivalenzstörung. Die zugrunde gelegte, für die Versorgungszusage maßgebliche Rechtslage hat sich nach der Zusage der Versorgung nicht wesentlich und unerwartet geändert und bei der [X.] auch nicht zu unvorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen geführt.

aa) Soweit sich die Beklagte auf die Erhöhung der erforderlichen handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen seit Einführung des [X.] um [X.] im Zeitraum 2011 bis Ende 2016 bzw. auf einen erheblichen Anstieg des [X.] der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 1976 erteilten Versorgungszusage beruft und dies als Störung der Geschäftsgrundlage anführt, kann sie nicht durchdringen.

(1) Der - behauptete - Anstieg der handelsbilanziellen Rückstellungen bzw. der - behauptete - Anstieg des [X.] der dem Ehemann der Klägerin erteilten Versorgungszusage nach Inkrafttreten des [X.] liegt ausweislich des von der [X.] vorgelegten Gutachtens vor allem darin begründet, dass die Beklagte nunmehr einen [X.] sowie die [X.] bei Bildung der Rückstellungen bzw. Bewertung des [X.] der Versorgungszusage berücksichtigt hat.

(2) Soweit die Beklagte sich auf die gestiegenen Rückstellungen stützt, mögen zwar nunmehr aufgrund der durch das [X.] verursachten Änderungen der Regelungen in § 253 HGB bei der Bewertung der handelsbilanziellen Rückstellungen für eine Versorgungszusage ein [X.] und eine [X.] zu berücksichtigen sein. Auch mag das zu erhöhten Rückstellungen geführt haben. Allerdings sind sowohl der [X.] als auch die [X.] unveränderter Inhalt der vorliegenden Versorgungszusage und somit nicht deren Geschäftsgrundlage.

(a) Es waren Versorgungsleistungen iHv. [X.] des pensionsfähigen Gehalts zugesagt. Das pensionsfähige Einkommen ist gemäß der Zusage das Bruttoentgelt einschließlich Tantieme, Gratifikationen und ähnlichen Leistungen. Mangels Angabe eines Referenzzeitraums ist insoweit das zuletzt gezahlte Bruttoentgelt maßgeblich. Damit war eine [X.] Teil des Versorgungsversprechens.

Darüber hinaus war auch eine Steigerung der Versorgungsleistungen zugesagt, nämlich für den Fall einer Erhöhung der Tarifgehälter der Angestellten der [X.] im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte. Damit war auch eine vertraglich geregelte Rentenanpassung Inhalt der Zusage.

(b) Sind aber die Faktoren [X.] und [X.] bzw. -anpassung Inhalt der Versorgungszusage, sind sie nicht deren Geschäftsgrundlage. Außerdem war die hierdurch ggf. bedingte Erhöhung der Rückstellungen für die Witwenzusage der Klägerin bereits in der ursprünglichen Versorgungszusage angelegt und nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen verursacht.

(c) Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den handelsbilanziellen Rückstellungen im Wesentlichen nur um ein Instrument der Innenfinanzierung handelt (vgl. [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 27).

(aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. [X.] der [X.] wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. [X.] des [X.] kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeiteffekt (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 62, [X.]E 158, 165; 8. Dezember 2015 - 3 [X.]  - Rn. 52 ; 2. September 2014 -  3 [X.]  - Rn. 60 ). Ändern sich die [X.], wird dieser Effekt anders in der Bilanz abgebildet, in der Sache ändert sich jedoch nichts.

([X.]) Rückstellungen führen allerdings durch die Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust zu einem besseren oder schlechteren Verlauf des Geschäftsjahrs, möglicherweise auch mit Auswirkungen auf die Kreditfähigkeit eines Unternehmens. Dies allerdings berechtigt nicht zu einem Widerruf von laufenden Betriebsrenten und auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung für laufende Betriebsrentenleistungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen in § 7 Abs. 1 [X.] eine Anpassung der laufenden Betriebsrente wegen Störung der Geschäftsgrundlage begründen. Das widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.

([X.]) Dies ergibt sich aus der Rechtsentwicklung (vgl. hierzu ausführlich [X.] 17. Juni 2003 - 3 [X.] B II 3 der Gründe, [X.]E 106, 327 ). Das [X.] hatte zunächst - entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel Ansprüche nicht entfallen lässt - die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage anerkannt. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert, indem er in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] (aF) die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage dem Versicherungsschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung, also durch den [X.], unterstellte. Diese Bestimmung ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur [X.] vom 5. Oktober 1994 ([X.] S. 2911) aufgehoben worden. Das beruhte auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfes ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit auch die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage beseitigen wollte ([X.]. 12/3803 S. 109 f.; [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 123, 307).

([X.]b) Gleiches gilt auch vorliegend in Bezug auf die vertraglich zugesagte Anpassungsregelung. Auch eine solche ist vom Insolvenzschutz umfasst, wenn sich der Arbeitgeber - wie hier - verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 [X.] anzupassen und es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handelt (vgl. [X.] 8. Juni 1999 - 3 [X.] - zu II der Gründe mwN).

(3) Soweit die Beklagte auf den angeblich gestiegenen Barwert der Versorgungszusage abstellt, kann sich zwar - wie ausgeführt - die Störung der Geschäftsgrundlage aus einem erhöhten Dotierungsrahmen ergeben, sofern sich die tatsächlichen finanziellen Belastungen aufgrund unvorhersehbarer Gesetzesänderungen erheblich erhöht haben. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats - wie ausgeführt - ein Barwertvergleich vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich [X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 126, 1). Die tatsächlichen finanziellen Belastungen der [X.] haben sich allerdings nicht, auch nicht aufgrund unvorhersehbarer Gesetzesänderungen erhöht.

Außerdem gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass sowohl der [X.] als auch die [X.] - unveränderter - Inhalt der Versorgungszusage sind. Der Barwert kann sich insofern nicht erhöht haben.

(a) Allgemein kann der Barwert als die Summe aller wahrscheinlichen und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Zahlungen beschrieben werden (vgl. MüKoBGB/[X.] 8. Aufl. [X.] § 47 Rn. 13; [X.]/[X.] 2016, 1437, 1441: „auf den [X.] abgezinster erwarteter zukünftiger Zahlungsstrom“). [X.] sind - je nach [X.] - unterschiedliche Parameter.

(b) Geht es um einen Barwertvergleich zur Ermittlung des Anstiegs der Kosten einer Versorgungszusage wegen geänderter Umstände, so ist der prognostizierte finanzielle Aufwand der Zusage anhand der ursprünglichen Rechtslage und Umstände zu bewerten im Vergleich zu der Rechtslage und den Umständen in dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in die Zusage eingreift. [X.] ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen (vgl. [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] - Rn. 39; 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 126, 1).

(c) Dies zugrunde gelegt zeigt sich, dass sich im Zeitpunkt des Eingriffs der [X.] in die Anpassungsregelung die für die Ermittlung des [X.] der Versorgungszusage maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. [X.] und [X.] waren und sind Teil der Zusage. Durch das [X.] mag sich allenfalls der Abzinsungsfaktor von [X.] und [X.] (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG; die Erhöhung des Rechnungszinssatzes erfolgte durch Art. 26 Nr. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981, [X.] S. 1523, mit Wirkung zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1981 endet - vgl. Art. 26 Nr. 27 Buchst. b des Gesetzes) auf einen niedrigeren Wert, zu bestimmen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB (bzw. bis März 2016 nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), verändert haben, den die Beklagte bzw. das Gutachten mit [X.] angesetzt hat. Die von der [X.] angeführte Erhöhung des [X.] stützt sich aber vor allem auf die Rechenfaktoren [X.] und [X.].

[X.]) Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht hat, auch die anhaltende Niedrigzinsphase habe zur Steigerung der Pensionsrückstellungen geführt, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu verändern. Die Beklagte beruft sich jedenfalls nicht darauf, allein die Veränderung, nämlich Reduzierung, des [X.] gemäß § 253 Abs. 2 HGB aufgrund der Niedrigzinsphase habe - nach Inkrafttreten des [X.] - zu einer erheblichen Steigerung der Rückstellung für die Witwenversorgung und somit zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt.

Das [X.] hat es lediglich unmöglich gemacht, den pauschalierten hohen steuerlichen Rechnungszins der Handelsbilanz zugrunde zu legen. Mit der realen Zinsentwicklung und möglichen Auswirkungen auf die Beklagte hat dies nichts zu tun. Auf derartige Auswirkungen beruft sich die Beklagte ebenfalls nicht.

cc) Soweit die Beklagte eingewendet hat, ihre „Ausgaben“ entsprechend der Erhöhung des [X.] gegenüber der ursprünglichen Kalkulation zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage seien um [X.] gestiegen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte beruft sich nur auf die Bildung höherer Rückstellungen bzw. auf einen höheren Barwert. Einen - unzumutbaren - Anstieg der tatsächlich ursprünglich prognostizierten Kosten zum Zeitpunkt der Versorgungszusage gegenüber den nunmehr tatsächlich zu tragenden Kosten aufgrund unvorhersehbarer Umstände bzw. einer unvorhersehbaren Änderung der maßgeblichen Rechtslage macht die Beklagte nicht geltend.

dd) Der tatsächliche Zahlungsstrom an die Klägerin hat sich schließlich auch nicht erhöht. Die monatlich zu zahlende [X.] hat sich durch das [X.] nicht verändert.

III. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2017 - 3 [X.] - ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

1. § 319 ZPO gibt den Gerichten die Möglichkeit, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder banale Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.] 779/16 - Rn. 19, [X.]E 162, 275; 10. Mai 2005 - 9 [X.] 251/04 - zu I 2 c der Gründe mwN, [X.]E 114, 313). „Offensichtlich“ ist ein Versehen, wenn es sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.] 779/16 - Rn. 22, [X.]E 162, 275; [X.] 16. Januar 2020 - I ZR 80/18 - Rn. 3 mwN).

2. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Ziff. 2 verurteilt, an die Klägerin ab dem „01.02.2017“ eine Betriebsrente - bis zum 31. März 2017 - iHv. 6.142,81 Euro brutto zu zahlen. Außerdem hat es im Tenor unter Ziff. 1 der Klägerin auf die ausgeurteilten 1.003,86 Euro brutto Zinsen erst ab dem 1. Februar 2017 zugesprochen.

3. Vorliegend ist ein offensichtliches Versehen des Arbeitsgerichts bei der Tenorabfassung gegeben. Ausgehend von dem Verständnis der klägerischen Anträge ist davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht über den gesamten Streitgegenstand, dh. die erhöhte [X.] für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017, zugunsten der Klägerin entsprechend ihren Anträgen entschieden hat und ihm nur bei Abfassung des Tenors Fehler unterlaufen sind.

Die Klägerin hat für den vorgenannten Zeitraum die monatlich um [X.] erhöhte [X.] und Zinsen für den Betrag von 1.003,86 Euro brutto (rückständige Beträge für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016) ab dem 2. Januar 2017 verlangt. Den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass dem Zinsantrag nicht voll entsprochen werden sollte. Ebenso ist den Gründen - entgegen der Fassung des Tenors, eine Betriebsrente iHv. 6.142,81 Euro brutto erst ab dem „01.02.2017“ an die Klägerin zu zahlen - nicht zu entnehmen, dass der Klägerin für Januar 2017 die erhöhte [X.] nicht zugesprochen werden sollte. Insoweit ist von einem Zahlendreher auszugehen („01.02.2017“ statt „02.01.2017“).

4. Eine Berichtigung des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils ist daher nach § 319 Abs. 1 ZPO durch den Senat als dem mit der Sache befassten [X.] wegen aufgrund der offensichtlichen Schreibfehler geboten (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] 891/13 - Rn. 44 mwN).

Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts in Ziff. 1 und 2 dahin zu berichtigen, dass Zinsen auf den Betrag iHv. 1.003,86 Euro brutto bereits ab dem 2. Januar 2017 (Ziff. 1) und an die Klägerin die um [X.] erhöhte [X.] iHv. 6.142,81 Euro brutto ab dem 2. Januar 2017 (bis zum 31. März 2017) (Ziff. 2) zu zahlen sind.

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Metzner    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 64/19

08.12.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 26. Januar 2017, Az: 3 Ca 985/16, Urteil

§ 313 Abs 1 BGB, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 64/19 (REWIS RS 2020, 523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 523

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