Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1581

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. September 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. b) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des [X.], die auf einer Arbeits-überlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen. [X.], Urteil vom 22. September 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009 durch [X.] [X.] sowie [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 18. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend. 1 Die Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvor-gängerin der [X.]n (im Folgenden: [X.]) geworben, sich zwecks Steu-erersparnis über einen Treuhänder an dem in Form einer Kommanditgesell-schaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "

Anlage 2 - 3 - Nr. .." (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbei- tritts schlossen sie mit der [X.]n am 30. September 1994 einen Darlehens-vertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und [X.] bis zum 30. Oktober 1999. Gemäß [X.] des [X.] sollte das Darlehen aus [X.] getilgt werden; darüber hinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 [X.] während der Zinsbindung möglich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten die [X.]en unter Änderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens. Die Kläger leisteten an die [X.] in den Jahren 1994 bis 2004 auf den Darlehensvertrag Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 17.852,52 •. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten sie [X.] über insgesamt 1.022,58 •. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsaus-kunft- und Vergleichsstelle der [X.] ([X.]) [X.] Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die [X.] wegen eines Schadensersatzanspruchs aus [X.] die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nach-fragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebühren-vorschuss angefordert. Der Antrag wurde der [X.]n zusammen mit einer Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungs-verfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. 3 Mit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangen die Kläger unter Abzug der [X.] die Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Fest-stellung, dass der [X.]n gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weite-ren Ansprüche mehr zustehen. Sie behaupten, von der [X.]n über die 4 - 4 - Chancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; ins-besondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsaus-schüttungen und Steuervorteile getilgt. Die [X.] beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Nach dem Vorbringen der Kläger könne zwar von einer schuldhaften Be-ratungspflichtverletzung der [X.]n ausgegangen werden; ein ihnen daraus erwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 [X.] aF sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] von dem 1. Januar 2002 an durch die neue dreijährige Regelverjährung des § 195 [X.] nF abgelöst worden. Da die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, sei die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. 8 - 5 - Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die [X.] als Schuldnerin sei nicht mehr in [X.] erfolgt. Die [X.] sei auch nicht "demnächst" nach der Einreichung des Antrags [X.] worden. Die Kläger hätten nach der ihnen erteilten Auskunft, die [X.] sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten dürfen. Vielmehr hätten sie stattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Darüber hinaus sei Verjährung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des [X.] an die [X.] am 9. Februar 2006 noch als "demnächst" angesehen werde; da die Verjährungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag verstrichen gewesen sei, hätten die Kläger unmittelbar nach Einstellung des Schlichtungsverfahrens am 23. März 2006 Klage erheben müssen. 9 Der von den Klägern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbe-gründet. Die Kläger hätten mit dem von ihnen geltend gemachten [X.] nicht wirksam gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch auf-rechnen können, weil dieser bis zum Eintritt der Verjährung des [X.]s nicht erfüllbar gewesen sei. 10 II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolg-ten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verjährt angesehen. 11 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, dass der von den Klägern verfolgte Schadensersatzanspruch aus [X.] - 6 - verschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 [X.] unterliegt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EG[X.] von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 171, 1, [X.]. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 40, [X.]. 22 f., vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, [X.]. 8 und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, [X.]. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraus-setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgelegen haben. Die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine ver-jährungshemmende Maßnahme wäre Verjährung danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozessbevoll-mächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der [X.] eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der [X.]n am 6. Februar 2006 "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.] veranlasst worden. 13 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung 14 - 7 - im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die An-knüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] an die formlose Bekanntgabe des [X.] anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des [X.] dem Landesrecht über-lässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des [X.] ver-langen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 [X.]). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.] verwendeten Begriffs "dem-nächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO. [X.]) Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.] nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr [X.], da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die [X.]en vor Nachtei-len durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle be-wahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. [X.] 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, [X.]. 17). Es gibt [X.] keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekannt-gabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur [X.] 103, 20, 28; [X.], Urteile vom 7. April 1983 - [X.], [X.], 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2830, 2831 m.w.[X.]). Denn [X.] bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zu-rechnen lassen (vgl. [X.] 103, 20, 28; 145, 358, 363; [X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.[X.]). 15 [X.]) Allerdings geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer [X.] solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können ([X.] 145, 358, 362; 16 - 8 - 168, 306, [X.]. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklag-ten [X.], das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in [X.] 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der [X.] trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen [X.] die Anforderung des [X.] ausbleibt. In die-sen Fällen hat der [X.] angenommen, der Kläger oder sein Pro-zessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehen-den [X.] nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen ([X.] 69, 361, 363 f. m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 29. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender [X.] beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken ([X.] 168, 306, [X.]. 18; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 566, [X.]. 18; jeweils m.w.[X.]). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleuni-gung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des [X.] ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Ge-schäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar be-einflussen können ([X.] 168, 306, [X.]. 20 f.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Klägern, anders als das Berufungsgericht meint, die Verzögerung der Bekanntgabe des [X.] nicht angelastet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkundig-te sich nach Einreichung des [X.] am 31. Dezember 2004 durch 17 - 9 - fernmündliche Nachfragen bei der [X.] nach dem Stand des Verfahrens und erhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Der Gebührenvorschuss wurde am 5. September 2005 eingefordert und von den Klägern eingezahlt. Daraufhin wurde der Güteantrag mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 der [X.] bekannt gegeben. Die Kläger haben somit alle von ihnen geforderten [X.] erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger durch weitere Nachfragen bei der [X.] oder durch eine Einzahlung des Kostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres [X.] hätten beschleunigen können. Dass die Kläger den [X.] nach der Anforderung durch die [X.] nicht innerhalb angemessener Zeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verzögerung der [X.] des [X.] geführt hat, ist weder festgestellt noch von der [X.] behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe [X.], Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, [X.]. 19, 21). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat für die Kläger auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft durch die [X.] zu ihrer Arbeitsüberlastung den Klageweg zu beschreiten oder das Mahnverfahren einzuleiten. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich weder aus dem zwischen den [X.]en bestehenden Schuldverhältnis noch aus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des [X.] entstandenen Sonderverbindung. 18 Im Rahmen des beantragten [X.] haben die Kläger alles ge-tan, was die gesetzlichen Vorschriften für die Bekanntgabe des [X.] von ihnen fordern. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der [X.]n wegen deren möglicherweise wachsenden Vertrauens in den 19 - 10 - materiellrechtlichen Ablauf der Verjährungsfrist trafen die Kläger nicht. Dies liefe ihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der [X.] ihres [X.] die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden und hatten ihrerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe [X.] erfüllt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die [X.] im [X.] das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß be-treibt. Dass bei der [X.] im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des Verjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjäh-rung von sog. [X.] zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeits-überlastung auftrat (vgl. dazu auch [X.], NJW-RR 2008, 1090), kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass die [X.] aufgrund der Arbeitsüberlastung das von den Klägern beantragte Güteverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens [X.] wäre. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verjäh-rungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. [X.] 123, 337, 343 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 22. Februar 2008 - [X.], [X.]. 9). Die [X.] erfolgt durch den Abschluss eines Ver-gleichs, die Rücknahme des [X.] oder durch die Einstellung des [X.] wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. [X.] 123, 337, 346). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle infolge Arbeitsüberlas-tung fällt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens in § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine eigene [X.] erfahren hat, nach der die [X.] nur dann endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die [X.]en es nicht betreiben. Der zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeitsüberlastung des [X.] - 11 - richts oder - wie hier - der Gütestelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 204 Rn. 54). Die [X.]en sind in einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen (vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1979 - [X.], NJW 1979, 2307, 2308, vom 13. April 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 - [X.]I ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem [X.] greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren bei der Gütestelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; dies war hier nicht der Fall. 3. Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des [X.] hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] frühestens sechs Monate nach der [X.] des Verfahrens am 23. März 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der [X.] oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstel-lungsverfügung an den Gläubiger ist (vgl. dazu [X.], [X.] 2007, 195, 196; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 204 Rn. 43). Da der 23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden Montag (§ 193 [X.]). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, die - nach Anforderung und Einzahlung des [X.] - der [X.]n am 17. Oktober 2006 "demnächst" i.S. des § 167 ZPO zugestellt worden ist, haben die Kläger die Verjährung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erneut in [X.] gehemmt. 21 Soweit die Revisionserwiderung meint, dass in Fällen der Verjährungs-hemmung durch ein Güteverfahren die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht anwendbar sei, weil der [X.] während der [X.] - 12 - [X.] ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsver-folgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verjährungshemmenden Maßnahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 [X.]) nicht gefolgt werden. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in Bezug auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 [X.] [X.] Joeres

[X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -

Meta

XI ZR 230/08

22.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08 (REWIS RS 2009, 1581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1581

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