Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. II ZR 275/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4992

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[X.]/02vom10. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts für [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen [X.]. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der [X.] Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Ver-einsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen.Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem [X.] beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, fürdie Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf [X.] Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.- 3 -I[X.] Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,daß die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nichtmutwillig oder aussichtslos erscheint.An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die [X.] nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 20.000,00 26 Ziff. 8 EGZPO). Der [X.] fürdie begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfallsweit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-wiesen werden.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Münke

Meta

II ZR 275/02

10.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2003, Az. II ZR 275/02 (REWIS RS 2003, 4992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4992

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