Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZR 113/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16235

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BIXZR113.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 113/16
vom

2. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am 2. Februar 2017
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-sig verworfen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Dieser rechnet auf und macht widerklagend Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend.

Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und die [X.] abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Ober-1
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landesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Fristgerecht hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren zu bewilligen. Mit diesem Antrag hat er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vorgelegt, welche ihm für ein Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren Deckungsschutz versagt hat. In einem sodann auf Hinweis des Senats von ihm durchgeführten [X.] hat ihm die Rechtsschutzversicherung Deckung zugesagt. Hierauf hat sich ein beim Bun-desgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten legitimiert und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt. Die begehrte Wiedereinsetzung ist dem Beklagten mit Beschluss vom 17.
November 2016, seinem Prozessbevollmächtigten zu-gestellt am 22.
November 2016, bewilligt worden. Am 29.
November 2016 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr [X.].
Am 6.
Dezember 2016 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die am 22.
Dezember 2016 ablaufende Begründungs-frist um einen Monat zu verlängern. Auf diesen Antrag ist der Beklagte am 9.
Dezember 2016 darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag auf Fristver-längerung nur durch einen beim [X.]
zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte persönlich durch Schreiben vom 19.
Dezember 2016 einen erneuten Antrag auf Fristverlängerung gestellt und darum gebeten, ihm bei der Suche nach Rechtsanwälten mit Zulassung behilf-lich zu sein. Auf dieses Schreiben, das als Antrag auf Bestellung eines [X.] ausgelegt worden ist, hat der Senat den Beklagten mit Verfügung vom 20.
Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für
die Be-stellung eines Notanwalts nicht gegeben sind. Mit Schriftsatz vom [X.] 2016 hat der zweitinstanzliche Bevollmächtigte namens des Beklagten er-klärt, dass an dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts festgehalten werde.

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4
-

II.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.

1.
Eine [X.], welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2013 -
V
ZR 1/13, [X.] Rn. 4; vom 18.
Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
8; vom 24.
Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3247 Rn.
2; jeweils mwN). Hat sie -
wie hier
-
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts überdies nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013, aaO; vom 24.
Juni 2014, aaO Rn.
9).

2. Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sein vormaliger beim [X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat. Soweit sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 29.
Dezember 2016 für den Beklagten vorgetragen hat, der zunächst beauftragte Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt, weil er aufgrund einer Beschwerde des Beklagten über die Länge seiner Bearbeitung offenbar "vergrault" worden sei, ist diese Erklärung nicht vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] 3
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5
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eingegangen (vgl. [X.], Beschluss von 18.
Dezember 2013, aaO Rn. 8 mwN). Darüber hinaus würde diese Erklärung aber auch nicht ausreichen, um hinreichend darzulegen, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht. Sie spricht vielmehr dafür, dass der Beklagte die Niederlegung des Mandats zu vertreten hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mandant die Niederlegung des Mandats durch unzulässige, die Unabhängigkeit und Eige[X.]erantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen herbeigeführt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2013, aaO Rn.
4).

III.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu ver-werfen, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme, selbst wenn sie von einem beim

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[X.] zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde, nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notanwalts kann ersichtlich nicht erfolgen.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2015 -
20 O 46/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2016 -
3 [X.] -

Meta

IX ZR 113/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX ZR 113/16 (REWIS RS 2017, 16235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 113/16

VI ZR 226/13

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