Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 1 ABR 76/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 8006

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 9. August 2012 - 5 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 7. März 2012 - 5 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über den persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

2

Die Arbeitgeberin stellt Schienenfahrzeuge her. Sie beschäftigt in ihrem [X.] Betrieb neben ca. 2.000 Stammarbeitnehmern rd. 450 Leiharbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberin ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Im Betrieb gilt die am 1. September 2011 abgeschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ ([X.] 53). Deren § 6 regelt den zulässigen Umfang und den Ausgleich des monatlichen Gleitzeitrahmens. Nach § 7 Abs. 1 [X.] 53 können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich nehmen. In § 14 [X.] 53 heißt es:

        

§ 14 Paritätische [X.]

        

Zur Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser [X.] und der Umsetzung des § 6 dieser [X.] wird eine paritätische [X.] gebildet, die aus je drei Vertretern der [X.] und des [X.] bestehen. Wird keine Einigung erzielt, ist eine Einigungsstelle anzurufen.“

4

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Regelungen der [X.] 53 zur Gleitzeit und zum Zeitausgleich auf die überlassenen Arbeitnehmer anzuwenden.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes i[X.]v. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 in ihrem Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer in der Weise zu beschäftigen, dass sie ihre Arbeitszeit nicht innerhalb der in der Anlage zur Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 festgelegten [X.] und des in § 6 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Gleitzeitrahmens ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und dass diese Leiharbeitnehmer keinen Zeitausgleich gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 nehmen können, indem sie im Rahmen ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich nehmen;

        

2.    

es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes i[X.]v. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 bei denjenigen Leiharbeitnehmern, die sie in ihrem Betrieb einsetzt und die im [X.], wie es in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung unter „Mehrschichtarbeit“ „GLAZ-C-3-Schicht“ festgelegt ist, arbeiten sofern sie in der dort geregelten Frühschicht arbeiten, eine tägliche Pausenzeit von 45 Minuten zu erfassen und in dieser Form an den vertraglichen Arbeitgeber des jeweiligen Leiharbeitnehmers weiterzureichen, obwohl der jeweilige Leiharbeitnehmer eine tägliche Pausenzeit von nicht mehr als 35 Minuten in Anspruch genommen hat;

        

3.    

es der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes i[X.]v. bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Nr. 53 „Gleitende Arbeitszeit“ vom 1. September 2011 bei denjenigen Leiharbeitnehmern, die sie in ihrem Betrieb einsetzt und die im 3-Schicht-System, wie es in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung unter „Mehrschichtarbeit“ „GLAZ-C-3-Schicht“ festgelegt ist, arbeiten, sofern sie in der dort geregelten Frühschicht arbeiten, eine tägliche Pausenzeit von 45 Minuten zu erfassen und in den monatlichen Zeitnachweisen zu dokumentieren, wenn tatsächlich eine Pausenzeit von 35 Minuten bei der Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt wurde.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat ihnen das [X.] entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verfahren ist in Bezug auf die zu 2. und zu 3. erhobenen Anträge in der Anhörung vor dem Senat eingestellt worden, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, weil der allein noch verfahrensgegenständliche Antrag zu 1. unzulässig ist. Der Betriebsrat konnte ein Beschlussverfahren, dessen Streitgegenstand den persönlichen Geltungsbereich der [X.] 53 betrifft, erst nach Abschluss des in § 14 [X.] 53 vorgesehenen Schlichtungsverfahrens einleiten. Ein solches haben die Beteiligten aber nicht durchgeführt. Dies steht einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen.

9

I. Der Antrag bedarf der Auslegung.

1. Nach dem Antragswortlaut macht der Betriebsrat mit diesem die Unterlassung eines aus seiner Sicht betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin geltend. Aus dem bei der [X.] zu berücksichtigenden Vorbringen des Betriebsrats folgt jedoch, dass dieser die Arbeitgeberin dazu anhalten möchte, es den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit entsprechend der Regelung in §§ 6, 7 [X.] 53 zu gestalten. Damit ist [X.] nicht die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens der Arbeitgeberin, sondern die positive Durchführung der genannten Vorschriften in Bezug auf die gegenwärtig und zukünftig im Rahmen von Dienstplänen eingesetzten Leiharbeitnehmer. Diesen soll insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechend ihrer Gleitzeitsalden tages- oder stundenweise Freizeitausgleich zu nehmen.

2. Erst mit diesem (positiven) Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin könnte im Fall ihrer Verurteilung erkennen, dass sie die Leiharbeitnehmer wie die anderen in ihrem [X.] Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen in §§ 6, 7 [X.] 53 behandeln muss.

II. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil das in § 14 [X.] 53 vorgesehene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

1. Der Senat ist an einer Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für den Durchführungsantrag nicht nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG gehindert, wonach das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittenen Rechtswegs prüft. Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den nach dem [X.] errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung (zu § 101 Abs. 2 ArbGG: [X.] 10. April 1996 - 10 [X.] - zu II [richtig: [X.]] 1 der Gründe, [X.]E 82, 370).

2. Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine Arbeitgeber und Betriebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen ([X.] 16. August 2011 - 1 A[X.] 22/10 - Rn. 17, [X.]E 139, 25). Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand einer im Konfliktfall anzurufenden Einigungsstelle keine Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage ist, für die diese außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen keine Entscheidungsbefugnis hat. Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. [X.] 20. November 1990 - 1 A[X.] 45/89 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 66, 243).

3. Für den auf Durchführung der [X.] 53 gerichteten Antrag ist das in § 14 [X.] 53 vereinbarte obligatorische Schlichtungsverfahren durchzuführen.

a) Gegenstand der in § 14 [X.] 53 getroffenen Regelung ist die Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der [X.] 53 sowie der Umsetzung von § 6 [X.] 53. Für diese Streitigkeiten haben die Betriebsparteien ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vereinbart, wonach zunächst eine paritätische [X.] zu bilden ist. Wird dort keine Einigung erzielt, schließt sich daran eine Verhandlung vor der Einigungsstelle an. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, haben die Betriebsparteien damit auch deren Entscheidungskompetenz vereinbart. Ansonsten hätte es nahegelegen, sich auf ein Vermittlungsverfahren unter [X.]inzuziehung einer unparteiischen Person zu verständigen. Die Begründung einer Einungsstellenzuständigkeit bringt zum Ausdruck, dass diese bei einer Nichteinigung über den Streit der Betriebsparteien entscheidet. [X.]ierfür spricht auch, dass die ihr zugewiesene Zuständigkeit über die Anwendung des in § 6 [X.] 53 bestimmten Gleitzeitrahmens auch [X.] betreffen kann, für die bereits nach § 87 Abs. 2 BetrVG eine Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Durchführung des in § 14 [X.] 53 vorgesehenen Verfahrens, etwa dass dieses nur auf Antrag durchzuführen ist, haben die Betriebsparteien nicht vereinbart.

b) Von dem in § 14 [X.] 53 vereinbarten obligatorischen Schlichtungsverfahren werden auch [X.] erfasst, in denen über die sich aus der [X.] 53 ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird.

aa) Für eine zwischen den Betriebsparteien vereinbarte vorrangige innerbetriebliche Konfliktlösung ist es ohne Bedeutung, ob der im Beschlussverfahren erhobene Antrag auf die Feststellung eines bestimmten Inhalts der Betriebsvereinbarung beschränkt wird oder deren zutreffende Auslegung lediglich als Vorfrage für einen Leistungsantrag von Bedeutung ist. Die Begründung einer über das [X.] hinausgehenden Zuständigkeit der Einigungsstelle bringt zum Ausdruck, dass beide Betriebsparteien es für sinnvoll ansehen, eine gerichtliche Klärung der zwischen ihnen umstrittenen Rechts- oder Regelungsfrage erst nach einem innerbetrieblichen Schlichtungsversuch zuzulassen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es einer Betriebspartei möglich wäre, durch einen Leistungsantrag, der auf die Durchführung der Betriebsvereinbarung mit dem von ihr für richtig gehaltenen Inhalt gerichtet ist, die vereinbarte obligatorische Konfliktlösung zu umgehen.

bb) Allerdings ist § 14 [X.] 53 einschränkend dahingehend auszulegen, dass von dieser Regelung nicht Beschlussverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfasst werden. Der mit der Durchführung eines innerbetrieblichen Konfliktlösungsverfahrens verbundene Zeitaufwand darf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Dies wäre aber der Fall, wenn vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das in § 14 [X.] 53 vorgesehene Verfahren durchgeführt werden müsste. Weder die [X.] noch die Einigungsstelle sind zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen befugt. Effektiver Rechtsschutz kann in solchen Verfahren nur durch die staatlichen Gerichte gewährt werden.

4. Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen die Einhaltung des in § 14 [X.] 53 vorgesehenen Verfahrens nicht verlangt hat.

a) Bei § 14 [X.] 53 handelt es sich um eine betriebliche Norm, deren Inhalt von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts auch ohne ausdrücklichen [X.]inweis eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen ist, ob sie den erhobenen Anspruch betrifft. Dies ist vorliegend der Fall.

b) Die von den Beteiligten in der [X.] 53 vereinbarte vorrangige innerbetriebliche Konfliktlösung musste nicht von der Arbeitgeberin als Einrede geltend gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) sind auf ein obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

aa) Nach § 1029 Abs. 1 ZPO können die [X.]en in einer Schiedsvereinbarung alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder [X.] Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer solchen Schiedsvereinbarung ist, hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur [X.]auptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Einrede des [X.] eine verzichtbare prozesshindernde Einrede, auf die sich die beklagte [X.] in jeder Instanz vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur [X.]auptsache berufen muss. Die etwaige Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (zu §§ 101, 102 ArbGG: [X.] 30. September 1987 - 4 [X.] - [X.]E 56, 179). Für die Erhebung der [X.] genügt es, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BG[X.] 13. Januar 2009 - [X.]/08 - Rn. 30).

cc) Die zivilprozessualen Vorschriften über die Schiedsvereinbarung und den damit verbundenen Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten sind auf eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Vereinbarung über eine obligatorische innerbetriebliche Konfliktlösung nicht anzuwenden. Das schiedsrichterliche Verfahren betrifft nur schiedsfähige Angelegenheiten (§ 1030 Abs. 1 ZPO), zu denen die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG geregelten Gegenstände nicht gehören. Nach § 4 ArbGG kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG und nur nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ArbGG ausgeschlossen werden. Für Angelegenheiten aus dem [X.] kann daher keine Schiedsvereinbarung getroffen werden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 1032 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Die Betriebsparteien verfügen in Bezug auf die Durchführung von innerbetrieblichen Schlichtungsverfahren über ausreichende Dispositionsmöglichkeiten. Sie können die Einleitung eines solchen Verfahrens von vornherein nur auf Antrag einer Betriebspartei vorsehen. Wollen sie trotz eines vereinbarten obligatorischen Schlichtungsverfahrens unmittelbar eine gerichtliche Klärung der zwischen ihnen umstrittenen Rechts- oder Regelungsfrage herbeiführen, können sie die Verpflichtung zu seiner Durchführung durch eine hierauf bezogene Vereinbarung wieder aufheben. Kommt eine solche nicht zustande, ist wegen der zwischen ihnen getroffenen Regelung das vorgesehene Schlichtungsverfahren vor der Einleitung des Beschlussverfahrens durchzuführen.

5. Danach erweist sich der Antrag als unzulässig. Der Betriebsrat musste vor Einleitung des streitgegenständlichen Beschlussverfahrens das in § 14 [X.] 53 vorgesehene Verfahren einleiten, woran es vorliegend fehlt. Es kann dahin stehen, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Betriebsparteien die Pflicht zur Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens aufheben können. Die Beteiligten haben eine solche Vereinbarung nicht getroffen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Stemmer    

                 

Meta

1 ABR 76/12

11.02.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Neuruppin, 7. März 2012, Az: 5 BV 92/11, Beschluss

§ 76 Abs 6 BetrVG, § 4 ArbGG, § 93 Abs 2 ArbGG, § 65 ArbGG, § 1029 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 293 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 1 ABR 76/12 (REWIS RS 2014, 8006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8006

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 5/14 (Bundesarbeitsgericht)

Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige Antragstellung im Beschlussverfahren


1 ABR 17/17 (Bundesarbeitsgericht)

Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte Angelegenheit


1 ABR 17/18 (Bundesarbeitsgericht)

Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit - Leiharbeitnehmer


7 ABR 22/12 (Bundesarbeitsgericht)

Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder


1 ABR 45/18 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.