Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 22/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 4279

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Gegenstand

Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2012 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellten [X.]itglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats ihre Betriebsanwesenheitszeiten elektronisch nach der „Betriebsvereinbarung für das [X.] [X.]datenmanagementsystem ([X.]) [X.]“ vom 7. November 2000 (künftig: BV [X.]) erfassen dürfen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin, eine Luftfahrtgesellschaft, beschäftigt in [X.] am Boden ca. 1.900 Arbeitnehmer. Dort ist der 17-köpfige Betriebsrat gebildet. Alle Betriebsratsmitglieder unterfallen dem bei der Arbeitgeberin geltenden „[X.]anteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal“ vom 1. Oktober 1992 in der Fassung vom 1. Januar 2007. Für tarifliche Arbeitnehmer existieren am Standort [X.] drei Arbeitszeitmodelle: Gleitende Arbeitszeit, Arbeitszeit nach Schicht- oder Dienstplänen sowie Vertrauensarbeitszeit. Für Vertrauensarbeitszeit gilt die „Betriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit“ vom 9. Dezember 2010 (künftig: [X.]). Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist eine Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit „für den [X.]itarbeiter freiwillig“. Soweit [X.]itarbeiter in Vertrauensarbeitszeit sind, finden nach § 1 Abs. 2 [X.] betriebliche Regelungen zur [X.] und -bewertung keine Anwendung.

3

Im Übrigen gilt aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle vom 19. Januar 1998 bei der Arbeitgeberin eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Einführung eines [X.]datenmanagementsystems. Am Standort [X.] besteht in Umsetzung dieser Rahmenbetriebsvereinbarung seit November 2000 das elektronische [X.]erfassungssystem [X.]. Grundlage dafür ist die BV [X.], die auszugsweise wie folgt lautet:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle [X.] der [X.] in [X.]UC, soweit sie in Gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten.

                 
        

§ 2 Zweckbestimmung

        

Das [X.]datenmanagementsystem dient dazu, arbeitszeitrelevante An- und Abwesenheitsdaten zu erfassen, diese nach steuerlichen, tarifvertraglichen und sonstigen [X.] zu bewerten und zum Zwecke der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben.

        

Darüber hinaus unterstützt das [X.]datenmanagement durch definierte Auswertungen bei der Information der [X.]itarbeiter über ihre Arbeitszeitdaten, der Ermittlung bestimmter mitbestimmungsrelevanter und fest definierter und vereinbarter personalwirtschaftlicher Daten, der Einhaltung und Anwendung gesetzlicher, tariflicher und sonstiger [X.] sowie der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Buchhaltung.

        

…       

        

Es soll darüber hinaus die technischen und organisatorischen Grundlagen für die Administration flexibler Arbeitszeitsysteme, wie Jahresarbeitszeit, ermöglichen.

                 
        

…       

                 
        

§ 6 Erfasste [X.]punkte

        

Es werden die [X.]punkte „Kommt“ und „Geht“ erfasst.

        

…       

                 
        

§ 10 Information an die [X.]itarbeiterInnen

        

Die [X.]itarbeiterInnen erhalten die [X.]öglichkeit, an den [X.]erfassungsgeräten ihre persönlichen Arbeitszeitdaten abzurufen, z. B. [X.]konten- und Urlaubsstände, sowie ihre [X.]buchungen der Vortage.

        

Die [X.]itarbeiterInnen erhalten nach Abschluss des [X.]onats auf Wunsch eine [X.]onatsübersicht über die [X.]daten des Vormonats.

        

Die [X.] stehen den [X.]itarbeiterInnen für Rückfragen und Informationen bezüglich der [X.]erfassung zur Verfügung.

                 
        

…“    

4

Vier [X.]itglieder des Betriebsrats sind vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Vor ihrer Freistellung arbeiteten sie in gleitender Arbeitszeit oder nach Schicht- und Dienstplänen. Demgemäß erfassten sie ihre Arbeitszeit nach der BV [X.]. In seiner konstituierenden Sitzung am 7. April 2010 beschloss der Betriebsrat, dass alle freigestellten Betriebsratsmitglieder ab Beginn der neuen Amtsperiode, dem 29. April 2010, an der [X.]-[X.]datenerfassung mit „[X.] und „Geht“-Buchung teilnehmen. Die Arbeitgeberin teilte in der Folgezeit den vier freigestellten Betriebsratsmitgliedern mit, sie verzichte während der beruflichen Freistellung auf die Arbeitszeiterfassung nach [X.].

5

Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit dem vorliegenden Verfahren. Er hat die Auffassung vertreten, das Recht der freigestellten Betriebsratsmitglieder auf Teilnahme an der elektronischen [X.]erfassung nach der BV [X.] folge aus dieser Betriebsvereinbarung. Die mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgten Zwecke träfen auch auf vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder zu.

6

Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt:

        

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, die nach § 38 Abs. 1 [X.] freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebs [X.] während der [X.] ihrer beruflichen Freistellung gemäß der BV [X.] an der elektronischen [X.]erfassung nach dieser Betriebsvereinbarung teilnehmen zu lassen und dort ihre „Kommt“- und „Geht“-[X.]punkte erfassen zu lassen, soweit diese Betriebsratsmitglieder nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit gemäß der [X.] teilnehmen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Sie hat die Ansicht vertreten, Betriebsratsmitglieder würden nicht von der BV [X.] erfasst. Sie arbeiteten nicht im Sinne dieser Betriebsvereinbarung.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben. [X.]it ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen, den Antrag abweisenden Entscheidung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben.

I. Wie der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist sein Antrag als Feststellungsantrag auszulegen. So ist auch der Entscheidungsausspruch des [X.]s zu verstehen. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er bestimmt genug. Dem Betriebsrat steht auch eine Antragsbefugnis zur Seite.

1. Der Antrag ist bestimmt genug.

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt in gerichtlichen Verfahren einen bestimmten Antrag. Diese Regelung ist auch in Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 131, 316). An die Bestimmtheit eines [X.] sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 53). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Leistungsantrag - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen muss, was vom Schuldner verlangt wird. Sollen dem Schuldner hinsichtlich einzelner Handlungen Verpflichtungen auferlegt werden, müssen diese so genau bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen gemeint sind. Für den Schuldner muss aufgrund des Leistungstitels erkennbar sein, wie er sich rechtmäßig verhalten kann (vgl. [X.] 17. [X.]ärz 2010 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 133, 342 für einen Unterlassungsantrag). Für die Zulässigkeit eines [X.] reicht es dagegen, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis so klar umrissen sind, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann und keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft bestehen ([X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] - Rn. 19). Entscheidend ist dabei, ob in einem möglichen Folgeprozess mit hinreichender Deutlichkeit klar wird, was aufgrund des [X.] entschieden ist und was nicht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. [X.]it einem Erfolg des Antrags stünde rechtskräftig fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Betriebsratsmitgliedern wie anderen Arbeitnehmern den Zugang zur [X.]erfassung nach dem System [X.] zu ermöglichen.

2. Der Betriebsrat hat für diesen Antrag auch die Antragsbefugnis.

Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet. Dem Betriebsrat fehlt die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert. Verlangt der Betriebsrat jedoch die Durchführung einer Betriebsvereinbarung, geht es nicht ausschließlich um Rechte der Arbeitnehmer, sondern um seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zum Arbeitgeber, nämlich den Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung. Ob der Durchführungsanspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. nur [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 13 f., [X.]E 135, 382).

II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, in Durchführung der BV [X.] auch den vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellten [X.]itgliedern des Betriebsrats die Teilnahme am Arbeitszeiterfassungssystem nach dieser Betriebsvereinbarung zu ermöglichen, soweit sie nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit gemäß [X.] teilnehmen.

1. Aufgrund des für die freigestellten Betriebsratsmitglieder im Arbeitsverhältnis anwendbaren Arbeitszeitmodells sind diese entweder in gleitender Arbeitszeit tätig oder arbeiten nach Schicht- oder Dienstplänen. Damit findet auf sie nach ihrem § 1 die BV [X.] Anwendung, denn diese gilt für Arbeitnehmer, die in gleitender Arbeitszeit oder nach Schichten oder Dienstplänen arbeiten. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder unterfallen deshalb den in der BV [X.] enthaltenen Regelungen über die Arbeitszeiterfassung, insbesondere § 6, wonach die „[X.] und „Geht“-[X.]punkte erfasst werden. Etwas anderes gilt nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 [X.] nur bei - freiwilliger - Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit.

2. Dadurch, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 [X.] vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, ändert sich nichts. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erfordert nicht, dass sie von den Regelungen der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren BV [X.] nicht mehr erfasst werden.

a) Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 [X.]). [X.]itglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne [X.]inderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 [X.]). Nach § 38 Abs. 1 [X.] sind im dort genannten Umfange Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten Betriebsgröße die in § 38 [X.] festgelegte [X.]indestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Betriebsratstätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Im Übrigen enthält aber § 37 Abs. 2 [X.] die Grundregel für die Entgeltfortzahlung, nach der sowohl freigestellte wie auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind. Die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 [X.] hat denselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 [X.]. Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen ([X.] 19. [X.]ai 1983 - 6 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 42, 405).

b) Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Das ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung ([X.] 28. August 1991 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 68, 224; 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 14). Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. [X.] 19. [X.]ai 1983 - 6 [X.] - [X.]E 42, 405).

c) Daher gibt es keinen Grund, von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von der in der BV [X.] geregelten [X.]erfassung auszunehmen. Sie haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Der in § 2 BV [X.] bestimmte Zweck der Betriebsvereinbarung, An- und Abwesenheitsdaten zu erfassen und diese nach einschlägigen Regeln ua. zum Zweck der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitglieder weiter zu.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    [X.]    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 ABR 22/12

10.07.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 13. Mai 2011, Az: 29 BV 1/11, Beschluss

§ 37 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 38 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 22/12 (REWIS RS 2013, 4279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4279

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Referenzen
Wird zitiert von

2 TaBV 31/23

18 BVGa 11/21

5 P 2/18

8 TaBV 19/17

1 ABR 5/19

11 BV 66/19

3 TaBVGa 6/17

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