Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. I ZB 19/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 339

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[X.] ZB 19/00Verkündet am:5. Dezember 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Marke Nr. 396 19 425Nachschlagewerk:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr alsSynonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterschei-dungskraft für [X.] und Dienstleistungen im Medienbereich.[X.], [X.]. v. 5. Dezember 2002 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Ullmann und die Richter [X.], Prof. [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. April 2000 an [X.] zugestellten [X.]uß des 32. Senats ([X.]) des [X.] wird auf [X.] Markeninhaberin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragstellerin begehrt die teilweise Löschung der [X.]. 396 19 425 "[X.]" und zwar bezüglich der Waren und Dienstleistungen"[X.]; Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe [X.] und [X.] 3 -Sie hat geltend gemacht, es liege der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1Nr. 3 [X.] vor, weil die Eintragung entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] er-folgt sei; mit ihr werde eine Umgehung der Gemeinfreiheit der Romanfigur "[X.]" erreicht. Im übrigen stehe dem Markenschutz auch ein Freihaltungsbe-dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und das Fehlen der [X.] entgegen.Die Markeninhaberin hat dem Antrag widersprochen.Die Markenabteilung des [X.] hat [X.] die teilweise Löschung der Marke angeordnet.Die Beschwerde der Markeninhaberin, die das Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnis mit den Worten "ausgenommen die Werke von [X.]" eingeschränkt hat, ist erfolglos geblieben (BPatGE 42, 250).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verteidigt die Markeninhaberin den Bestand ihrer Marke.I[X.] Das [X.] hat den Übergang der Antragstellerin auchauf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]für verfahrensrechtlich zulässig und das Teillöschungsbegehren für begründeterachtet. Dazu hat es ausgeführt:Die angegriffene Marke stelle für die im Löschungsverfahren [X.] Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar, weil sie angesichts der Bekanntheit der hinter ihr ste-- 4 -henden Romanfigur geeignet erscheine, vom angesprochenen Verkehr [X.] auf den Inhalt oder den Gegenstand der Dienstleistungen und Wa-ren zu dienen, die sich mit dem Leben und Sterben von [X.] befaßten.[X.] sei Gegenstand vielfältiger Publikationen in Druck, Film und Ton.Darüber hinaus sei [X.] im allgemeinen Bewußtsein zur Bezeichnung ei-nes bestimmten Menschentypus, des edlen Indianerhäuptlings, geworden. [X.] beziehe sich nicht nur auf [X.], sondernerstrecke sich auch auf die selbständigen Dienstleistungen "Filmproduktion" und"Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften".Darüber hinaus habe auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der [X.] erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt. Angesichts seiner [X.] Romanfigur von [X.] sei der Name "[X.]" nicht geeignet, auf [X.] oder Dienstleistungsherkunft hinzuweisen. Für eine Verkehrsdurchset-zung des Namens für die Markeninhaberin fehle es an jedem Nachweis.II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.[X.] hat das [X.] die Schutzfähigkeit [X.] "[X.]" für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungenverneint und die beantragte Teillöschung der Marke [X.] bestehen nicht dagegen, daß das [X.] seine Entscheidung auf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1Nr. 3 [X.] gestützt und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zur Begründung [X.] herangezogen hat. Die Antragstellerin hat ihr Begehren aus-drücklich auch auf die genannten [X.] gestützt; hierauf hat- 5 -sich die Markeninhaberin [X.] eingelassen. Die Rüge der [X.], die Antragstellerin habe keinen den Streitgegenstand der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] hinreichend bestimmenden Antraggestellt, greift nicht durch.2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Markekann im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Ihr steht der [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.a) Das [X.] hat der Marke "[X.]" die [X.] für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistun-gen abgesprochen, weil der Name "[X.]" zwar ursprünglich phantasievollgewesen sein möge, jedoch als überaus bekannter Buchtitel nicht mehr geeignetsei, auf die Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin-zuweisen, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die in dem bekannten Werkenthaltene Leistung (Inhaltsangabe) verstanden werde. Gegen diese tatrichterli-che Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind Marken zu lö-schen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jeglicheUnterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] die einer Marke innewohnende Eignung,vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Frage stehenden Waren [X.] von solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden ([X.],[X.]. v. 13.6.2002 - [X.], [X.], 1070, 1071 = [X.], 1281- Bar jeder Vernunft, m.w.N.). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die [X.] -sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-währleisten.Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einemgroßzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis auszuräumen. Kann [X.] Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im [X.] stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handeltes sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einergeläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht [X.] verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltdafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.] [X.], 1070, 1071- Bar jeder Vernunft, m.w.N.).Nach den Feststellungen des [X.] hatte sich der Name"[X.]" bereits im Eintragungszeitpunkt aufgrund der Bekanntheit der [X.] von [X.] zum Synonym für einen rechtschaffenen [X.] entwickelt. Gerade darauf beruhe die Eignung dieses Namens, als [X.] auf den Inhalt oder Gegenstand der im Streitfall fraglichen Waren oderDienstleistungen dienen zu können, die sich mit dieser Romanfigur befaßten.Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der Rüge, das[X.] habe derartige Feststellungen nicht aus eigener Sachkun-de treffen können. Die Beurteilung durch das [X.] steht - andersals die Rechtsbeschwerde, die insoweit lediglich ihre eigene Auffassung an [X.] derjenigen des Tatrichters setzt, meint - in Übereinstimmung mit der [X.] Lebenserfahrung und kann aus Rechtsgründen nicht [X.] -werden. Insbesondere steht der Annahme des [X.] nicht ent-gegen, daß die Vorstellung des Verkehrs über die Romanfigur durchaus im [X.] sehr unterschiedlich geprägt sein kann.Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Unterscheidungs-kraft des Namens "[X.]" kraft Verkehrsdurchsetzung folge aus der Be-kanntheit der Romantrilogie "[X.]" von [X.] insofern, als die Bekannt-heit eines Titels nach der Rechtsprechung des Senats die Schlußfolgerung na-helege, daß er vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft [X.] verstanden werde. Dieser Erfahrungssatz bezieht sich, was [X.] vernachlässigt, nur auf Titel von periodisch erscheinendenWerken, wie Zeitungen und Zeitschriften, die sich angesichts ihres regelmäßi-gen Erscheinens zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft entwickeln kön-nen ([X.], Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, [X.], 581, 582 = [X.] 1999,519 - [X.]; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, [X.], 70, 71 = [X.] 1999,1279 - [X.]; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, [X.], 504, 505 = [X.]2000, 533 - [X.]). Bei Einzelwerken, um die es im Streitfall geht, ist für [X.] des [X.] dagegen kein Raum.Die Beurteilung des [X.] bezieht sich mit Recht nichtnur auf die streitgegenständlichen Waren, nämlich "[X.]", son-dern auch auf die in Frage stehenden Dienstleistungen. Denn der [X.] Begriffsinhalt des Namens "[X.]" betrifft nicht nur die Werke als solche,sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels deren die Werke ent-stehen. Denn der Verkehr wird den schlagwortartig der Romanfigur "[X.]"innewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung [X.] der Produktion verstehen und ohne weitere Überlegung auf die [X.] -stungen selbst beziehen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. [X.], [X.]. v.1.3.2001 - [X.], [X.], 1042, 1043 = [X.] 2001, 1205 - [X.] SCHOEN).Ist demnach von dem beschreibenden Begriffsinhalt (Romanfigur) [X.] "[X.]" auszugehen, kann der Marke deshalb die erforderlichekonkrete Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft nicht zu-gesprochen werden, so daß der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 , § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben [X.]) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom [X.] be-jahte Frage, ob auch das Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnissesim Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, nicht mehr an. Insofern [X.] aber der vorerwähnte beschreibende Begriffsinhalt des [X.] [X.]. Die schon vom [X.] nicht abschließend beantwor-tete Frage, ob auch der Löschungsgrund des [X.]s des § 8Abs. 2 Nr. 9 [X.] vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin(§ 90 Abs. 2 [X.]) zurückzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 19/00

05.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. I ZB 19/00 (REWIS RS 2002, 339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 339

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