Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZB 97/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4397

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Gegenstand

Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" - Pippi-Langstrumpf-Marke


Leitsatz

Pippi-Langstrumpf-Marke

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am 17. Oktober 2016 an [X.] Statt zugestellte Beschluss des 27. Senats ([X.]) des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 12. April 2002 die am 19. November 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 62 491

[X.]

für die Dienstleistungen der [X.] "Beherbergung von Gästen" eingetragen.

2

Der Antragsteller hat beim [X.] die Löschung der Marke beantragt. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltebedürfnis.

3

Das [X.] hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet ([X.], [X.] 2016, 619). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

4

II. Das [X.] hat angenommen, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die mit dem Dienstleistungsangebot der Beherbergung von Gästen angesprochenen Verkehrskreise verstünden "[X.]" als Namen der fiktiven Person aus den weltbekannten Kinderbüchern. Eigennamen wie fiktive Personennamen oder Phantasietitel könnten zwar grundsätzlich einen Herkunftshinweis vermitteln. Für die Beherbergung von Gästen enthalte "[X.]" aber die beschreibende Aussage, es handele sich um ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes Beherbergungsangebot, das etwa Betreuungsangebote, spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder umfasse. Weiter sei denkbar, dass der angesprochene Verkehr annehme, ein mit "[X.]" bezeichneter Beherbergungsbetrieb sei nach Art der "[X.]" der Romanfigur [X.] gestaltet. Nicht entscheidend sei, dass undeutlich bleibe, wie genau das jeweilige Angebot dem Bedarf von Kindern gerecht werde, weil ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu Beherbergungsdienstleistungen bestehe.

6

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des [X.]s, die angegriffene Marke sei mit Blick auf die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" mangels hinreichender Unterscheidungskraft zu löschen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2016 - [X.], [X.], 186 Rn. 9 = [X.], 183 - [X.], mwN).

8

2. Die Voraussetzungen der Löschung gemäß § 50 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind entgegen der Auffassung des [X.]s nicht gegeben.

9

a) Im Falle eines gegen eine [X.] Marke gerichteten Nichtigkeitsverfahrens (§ 50 Abs. 1 [X.]) ist für die Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetragen worden ist, auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen ([X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 1262 Rn. 13 = [X.], 1478 - [X.], mwN). Eine Löschung der Marke darf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.

b) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht bejaht werden.

aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 376 Rn. 11 = [X.], 449 [X.]; Beschluss vom 19. Februar 2014 - [X.], [X.], 569 Rn. 10 = [X.], 573 - [X.]; Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 173 Rn. 15 = [X.], 195 - for you; [X.], [X.], 186 Rn. 29 - [X.], jeweils mwN).

Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 [X.] [X.], Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, [X.], 801 Rn. 13 = [X.], 1189 - [X.]). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. - [X.] plc/Registrar of Trade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2002 - [X.], [X.], 342, 343 = [X.], 519 - [X.]; Beschluss vom 24. April 2008 - [X.], [X.], 1093 Rn. 15 = [X.], 1428 - [X.]; [X.], Beschluss vom 4. April 2007 - 28 W (pat) 103/05; [X.], [X.] 2008, 33, 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 248).

Die der Prüfung der Unterscheidungskraft zugrundeliegende Feststellung des [X.] liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zu Grunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1167 Rn. 19 = [X.], 1364 - Sparkassen-Rot).

bb) Danach hält die Beurteilung des [X.]s der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es bei seiner Prüfung einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet und zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gestellt hat. Seine Annahme, der Verkehr entnehme der angegriffenen Marke eine beschreibende Aussage über ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes Beherbergungsangebot, rechtfertigt es nicht, der Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

(1) Einem Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 952 Rn. 10 = [X.], 960 - [X.]; Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 1143 Rn. 9 = [X.], 1396 - Starsat; [X.], [X.], 569 Rn. 14 - [X.]). Weil der Verkehr die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 270 Rn. 12 = [X.], 337 - Link economy; [X.], [X.], 1143 Rn. 10 - Starsat; [X.], Beschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 565 Rn. 24 = [X.], 576 smartbook; Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 872 Rn. 50 = [X.], 1062 - [X.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 - [X.], [X.], 934 Rn. 18 = [X.], 1109 - OUI).

(2) Dem Zeichen "[X.]" fehlt als Name einer fiktiven Romanfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen".

Das [X.] ist davon ausgegangen, die Figur der "[X.]" rufe zahlreiche Assoziationen hervor, die vordergründig und naheliegend mit den Verhaltensweisen dieser Romanfigur in Beziehung stünden. Es hat hingegen nicht festgestellt, dass der Inhalt der Pippi-Langstrumpf-Romane oder die Verhaltensweisen der Romanfigur einen inhaltlichen Bezug zum Beherbergungsgewerbe aufweisen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Annahmen des [X.]s zutreffen, der Verkehr werde bei einer unter dem Zeichen "[X.]" angebotenen Beherbergungsdienstleistung annehmen, sie sei speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet und es würden spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder vorgehalten.

Fehlt ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, hat die Marke als solche keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr nach Auffassung des [X.]s von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 18. März 1999 - [X.], [X.], 988, 990 = [X.], 1038 - [X.]). Hier verhält es sich nicht anders als in Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 228 [X.]. 45 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.]Z 185, 152 Rn. 15 - [X.]I).

IV. Die Entscheidung des [X.]s kann danach nicht aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Büscher     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Marx     

      

Meta

I ZB 97/16

05.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 17. Oktober 2016, Az: 27 W (pat) 59/13, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZB 97/16 (REWIS RS 2017, 4397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4397


Verfahrensgang

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Az. I ZB 97/16

Bundesgerichtshof, I ZB 97/16, 05.10.2017.


Az. 27 W (pat) 59/13

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 59/13, 20.06.2018.

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 59/13, 17.10.2016.


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