Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 108/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2397

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 396 19 427 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den am 23. Oktober 2007 an [X.] statt zugestellten [X.]uss des 32. Senats ([X.]) des [X.] wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den [X.]uss der Markenabteilung des [X.] vom 27. Dezember 2004 hin-sichtlich der Waren Spielkarten, Spiele und Spielzeug richtet, zu-rückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Die Markeninhaberin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Für die Markeninhaberin ist am 8. Juni 2000 die Wortmarke 1 "[X.]" für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 39, 41, 42 und 43 eingetragen worden. Die Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt. Mit [X.]uss vom 27. Dezember 2004 hat die Markenabteilung des [X.] die teilweise Löschung angeordnet. 2 Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg ([X.], 518). 3 Mit ihrer - vom [X.] nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren im Beschwerdeverfahren gestell-ten Antrag weiter, soweit er dort ohne Erfolg geblieben ist. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. 5 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft und damit zulässig, soweit die Markeninhaberin - in Bezug auf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke für die Klasse 16, 6 - 4 - soweit Spielkarten betroffen sind, und für die Klasse 28, soweit Spiele und Spielzeug, auch elektronischer Art, betroffen sind - einen die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Begründungsmangel [X.] des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] mit konkreter Begründung gerügt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2008 - [X.], [X.] 2008, 176 [X.]. 5 - Melissengeist, m.w.N.). Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keine entsprechende Rüge erhoben. Das Rechtsmittel ist insoweit unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. 7 a) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt daher darauf an, ob die Begründung der Entschei-dung des [X.] erkennen lässt, welche Gründe für diese maß-gebend waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Begründung in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen An-griffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 546, 548 = [X.], 655 - [X.]; [X.]. v. 17.11.2005 - [X.], juris [X.]. 20 - Bull). 8 b) Diesen Anforderungen an den [X.] genügt der [X.] [X.]uss. 9 Im Blick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat das [X.] zunächst ausge-führt, dass Personennamen ebenso wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse wie insbesondere das Fehlen jeglicher Unterschei-10 - 5 - dungskraft unterliegen und ihre Unterscheidungskraft nach denselben [X.] zu beurteilen ist wie bei allen anderen Kategorien von Marken. Im [X.] daran hat es den Begriff der markenrechtlichen Unterscheidungskraft erläutert und dabei Umstände angeführt, die ihrer Bejahung entgegenstehen, sowie Ausführungen zum Werk von [X.] und dessen nach wie vor zu [X.] Bekanntheit gemacht. Sodann hat es festgestellt, der Bezeichnung "[X.]" fehle daher unter anderem bei Spielkarten, Spielen und Spielzeug die [X.] Unterscheidungskraft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass [X.] Waren die Werke von [X.] oder deren Adaptionen repräsentierten oder dessen Person, Leben oder künstlerisches Schaffen zum Gegenstand hätten; der Umstand, dass die Bezeichnung "[X.]" mehrere Deutungsmöglichkei-ten des in Betracht kommenden gedanklichen Inhalts der Waren zulasse, recht-fertige nicht die Annahme, dass der Verkehr die so gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Anbieter [X.]. Unter diesen Umständen lassen die Gründe der angefochtenen Ent-scheidung erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das [X.] das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei einem Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, bejaht und bei einem ande-ren Teil dieser Produkte verneint hat. Die vom [X.] gegebene Begründung stellt sich dabei auch weder als inhaltsleer noch als verworren noch im Übrigen als widersprüchlich dar. Ob die angestellten Erwägungen rechtlich zutreffen, ist demgegenüber im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. 11 - 6 - II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zurückzuweisen. 12 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W(pat) 28/05 -

Meta

I ZB 108/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 108/07 (REWIS RS 2008, 2397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.