Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 515/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2337

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:231019B4STR515.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 515/19

vom
23. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
Oktober 2019
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in [X.] zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M.

am 13.
Februar 2019 vor einer Flüchtlingsunterkunft in D.

zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen schubste und mit den Fäusten schlug. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass er dem Zeugen dadurch erhebliche Schmerzen zufügen würde. Als der Zeuge wegzulaufen versuchte, stürzte er und verlor dabei sein Handy, ohne dies zu bemerken. Der Angeklagte und ein hinzugekommener Bewohner rannten dem Zeugen schnell hinterher, wobei der Angeklagte möglicherweise erneut auf den 1
2
-
3
-
gestürzten Zeugen einschlug. Schließlich konnte der Zeuge weglaufen. Das herausgefallene Handy nahm der Angeklagte an sich und verwendete es für
sich.
Der Angeklagte hat bestritten, den Zeugen M.

geschlagen zu haben. Die [X.] hat ihre Überzeugung vom Tatablauf

auf die Angaben des Zeugen Do.

digten M.

stimmt hätten ([X.]). Die Feststellungen zur Täter-schaft

gaben des Zeugen M.

in der Hauptverhandlung getroffen, der den Ange-klagten wiedererkannt habe ([X.] 7).
2.
Die Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Erörterungs-mangel, weil nicht mitgeteilt wird, ob und wie sich der Zeuge M.

in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen geäußert hat und warum dies ohne Ein-fluss auf das Beweisergebnis geblieben ist.
a)
Nach der Rechtsprechung müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen [X.], erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.], Urteil
vom 29.
Juli 1998

1
StR 94/98, [X.]St 44, 153, 159; [X.] in: [X.], 1.
Aufl.,
§
261 Rn.
108 mwN). Stützt er seine Überzeugung auf die Be-kundungen nur eines von mehreren vernommenen unmittelbaren Tatzeugen, hat er in der Regel darzulegen, welche Angaben die anderen Zeugen gemacht haben und warum diese
die Überzeugungsbildung nicht beeinflussen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
März 1995

2
StR 58/95, [X.], 340; Beschluss vom 10.
August 1994

4
StR 274/94, [X.], 6, 7). Ändert ein Zeuge seine Angaben und folgt der Tatrichter seinen früheren Bekundungen, ist im [X.] auch die geänderte Aussage mitzuteilen und erkennbar zu machen, 3
4
5
-
4
-
warum dieser Änderung keine durchgreifende Bedeutung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
August 1989

2
StR 205/89, [X.]R StPO
§
267 Abs.
1 Satz
1 Beweisergebnis 5

Darstellungsmangel).
b)
Danach hätte die [X.] in den Urteilsgründen darlegen müs-sen, ob der Zeuge M.

in der Hauptverhandlung die Bekundungen des [X.] Do.

zum Tatablauf
ebenfalls bestätigt und seine hierzu gemachten Angaben gegenüber der
Polizei aufrechterhalten hat
oder hiervon abgewichen ist. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, was nach den Ausführungen im Ur-teil naheliegt, hätten sich hieran weitere klärende Erörterungen anschließen müssen. Offensichtlich hat sich der Zeuge auch zum Tatablauf
geäußert, denn sonst ließe sich die Annahme des [X.],
die
Feststellungen
zur [X.] beruhten auf entsprechenden
Bekundungen des [X.] M.

in
der Hauptverhandlung, nicht erklären.
3.
Auch die Strafzumessung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
für in den Urteilsgründen kein Beleg. Gegen den Angeklagten wurden zwar in den Jahren 2016 und 2017 Freiheitsstrafen verhängt;
ob und wann diese voll-streckt wurden, ergeben die Feststellungen aber nicht. Auch für die zur [X.] der Versagung einer Bewährung herangezogene Erwägung, der Ange-ine der ihm eingeräumten [X.] zu [X.] keiner der festgestellten Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen ist eine Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt.
6
7
-
5
-
4.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung gelangen, dass dem Zeugen M.

das Handy unbemerkt aus der Tasche fiel, bevor es der Angeklagte auf-nahm und sich zueignete, wird er zu prüfen
haben, ob der Zeuge dadurch sei-nen Gewahrsam verloren hatte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Mai 1968

4
StR 116/68, [X.] 1969, 25; Bosch
in: [X.]/[X.], StGB,
30.
Aufl.,
§
242
Rn.
28; [X.] in: BeckOK StGB,
43.
Edition, §
242 Rn.
17; [X.] in: SSW-StGB,
4.
Aufl.,
§
242 Rn.
21; [X.] in: [X.] Kommentar zum
StGB, 12.
Aufl., §
242 Rn.
66 mwN).

Sost-Scheible
Bender
Quentin

Feilcke
Bartel

8

Meta

4 StR 515/19

23.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 4 StR 515/19 (REWIS RS 2019, 2337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2337

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 515/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.