Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 1 StR 329/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5629

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B1STR329.17.0

BU[X.][X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 329/17

vom
7. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 3.
auf dessen Antrag

am 7.
Sep-tember 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
März 2017 aufgehoben
a)
im Fall
C.
I. der Urteilsgründe mit den zugehörigen [X.],
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall
C.
II. der
Urteilsgründe und
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere

allgemeine

[X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher [X.]rperverletzung sowie wegen Verabredung zum besonders schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
1
-
3
-
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. Auf die

die Verurteilung im Fall
C.
I. der Urteilsgründe betreffenden

Verfahrensrügen kommt es nicht an.
I.
Der Schuldspruch im Fall
C.
I. der Urteilsgründe hält rechtlicher [X.]achprü-fung nicht stand. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegende Be-weiswürdigung weist Rechtsfehler zum [X.]achteil des Angeklagten auf.
1.
[X.]ach den Feststellungen des [X.]s betrat der Angeklagte un-maskiert und ausgerüstet mit einem Pfefferspray am 31.
März 2016 gegen 16.50

.

.

in [X.].

. In dem Geschäft war seit ca. 16.00
Uhr auch
der gesondert Verfolgte [X.]

an-wesend. Der Angeklagte ließ sich eine Armbanduhr der Marke Br.

im Wert von 2.750

betrachten. Daraufhin
sprühte
er
dem Zeugen K.

, der sich kurzzeitig von ihm abgewandt hatte, Pfefferspray
in das Gesicht, nahm die Uhr an sich, verließ den Laden und rannte anschließend weg. Drei weitere Uhren der Marke H.

im Gesamtwert von 17.000

.

gehören und sich zur Reparatur im Geschäft befanden, nahm
entweder der Angeklagte oder der gesondert Verfolgte [X.]

, der gemeinschaftlich mit dem [X.]n handelte, an sich. Der Zeuge K.

erlitt durch den Einsatz des Pfeffer-sprays erhebliche Schmerzen in den Augen sowie Reizungen der Bindehäute.
2
3
4
-
4
-
2.
Das [X.] geht von einer [X.]chaft des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, aus. Es stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf
die Angaben einer Vertrauensperson, die diese gegenüber dem Zeugen KHK L.

gemacht hat. Der Zeuge KHK L.

hat erklärt, eine von ihm ge-führte Vertrauensperson habe am 28.
April 2016 berichtet, sie habe gehört, dass der Angeklagte das Uhrengeschäft am 13.
April 2016 überfallen habe, nachdem ein Mittäter bereits vorher das Geschäft betreten habe. Dieselbe [X.] habe zudem später telefonisch mitgeteilt, dass der Angeklagte plane, am 8.
Mai 2016 die S.

-Tankstelle in Er.

zu überfallen, was sich als zutreffend erwiesen habe (Fall
C.
II. der Urteilsgründe). Das [X.] hat die Angaben der Vertrauensperson aufgrund weiterer Indizien als bestätigt [X.], unter anderem, weil
der Angeklagte und der gesondert Verfolgte
[X.]

sich kennen und am Tattag in Kontakt standen, und weil
der [X.] sich in dem Hotel, in dem der gesondert Verfolgte [X.]

ein [X.] gemie-tet hatte, spätestens ab 17.30
Uhr aufhielt. Das [X.] sieht einen weite-ren Beleg für die [X.]chaft des Angeklagten in dessen Chatverkehr am Tat-

zu bringen

sei und auch zeitlich zu der Tat passe. Zudem sei ein Tatmotiv in bestehenden Schulden des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Sh.

zu sehen. Ein wei-teres Indiz sieht die Kammer in dem Umstand, dass der Angeklagte am Tag nach der Tat einen Screenshot des Fahndungsaufrufs der Polizei zu dieser Tat auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat.
3.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§
261 [X.]). Ihm ob-liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
StR 420/14, [X.]StZ-RR 2015, 148 mw[X.]). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche 5
6
-
5
-
Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nä-her gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2015

5
StR
521/14, [X.]StZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgericht-liche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler [X.] sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 1.
Februar 2017

2
StR
78/16, [X.]StZ-RR 2017, 183 [insoweit nicht abgedruckt] und
vom 13.
Juli 2016

1
StR
94/16, juris Rn.
9). Insbesondere sind die [X.] erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen
für die Entscheidung wesentlichen [X.] auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergeb-nis zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
StR
420/14, [X.]StZ-RR 2015, 148 mw[X.]). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem erge-ben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert ge-wertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR
423/16, [X.]StZ-RR 2017, 223).
4.
[X.]ach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Land-gerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiserwägungen sind lückenhaft, da das [X.] sich nicht mit den von ihm festgestellten Tatsa-chen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinan-dergesetzt hat. Zudem hat es die erhobenen Beweise nicht erschöpfend ge-würdigt und die einzelnen Beweisergebnisse nicht in eine umfassende Gesamt-abwägung eingestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die vom [X.] gegen-übergestellten Gesichtspunkte, die für und gegen die Annahme der [X.]chaft des Angeklagten sprechen, schon die Anforderungen an eine [X.]
-
6
-
gung erfüllen, weil das übergreifende wertende Element nicht erkennbar ist. Jedenfalls wäre eine solche Gesamtwürdigung lückenhaft.
a)
Das [X.] ist im Ansatz hinsichtlich der mittelbar eingeführten Angaben der Vertrauensperson zwar zutreffend von einem lediglich einge-schränkten Beweiswert ausgegangen und hat gesehen, dass die Bekundungen äußerst sorgfältig und zurückhaltend zu würdigen sind und durch andere ge-wichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage bestätigt werden müssen ([X.], Beschluss vom 8.
Oktober 2009

2
BvR
547/08, [X.]JW 2010, 925, 926 Rn.
14
f.;
[X.], Urteil vom 25. Juli 2000

1 StR 169/00,
[X.]St 46, 93, 106;
Beschluss vom 29. [X.]ovember 2006

1 StR 493/06,
[X.]St 51, 150, 155 [X.] mw[X.]; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
83a
f.; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
261 Rn.
29a). Es hat diese Beweisanzeichen jedoch nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt.
b)
Dies gilt zunächst für den Chatverkehr des Angeklagten am Tattag. Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind diesbezüglich lückenhaft, da die [X.] sich im Hinblick auf den Chatverkehr zum [X.], den sie als wesentliches Indiz für die [X.]chaft des Angeklagten ansieht, nicht mit den von der Beschreibung des Zeugen [X.] G.

abweichenden Angaben des Zeugen K.

zur Bekleidung des [X.] auseinandergesetzt hat. Die [X.] hat den im Chatverkehr geäußerten Wunsch des Angeklagten, ihm andere Kleidung in das

auch von dem gesondert Verfolgten [X.]

bewohn-te

Hotel zu bringen, vor dem Hintergrund der Beobachtung des [X.] G.

, der Täter habe ein grelles, neonfarbenes Oberteil getragen, als naheliegend gewertet (UA S.
19). Demgegenüber hat der Zeuge K.

die Kleidung des [X.] als dunkel (schwarz oder blau) beschrieben (UA S.
12). Die [X.] 8
9
-
7
-
erörtert diesen Widerspruch in der Beschreibung der Kleidung
durch die beiden Zeugen nicht.
Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren (Hilfs-)Erwägung der [X.] in Bezug auf die
Plausibilität der zuvor beschriebenen Bitte des Angeklagten im Chat, wenn auf die Angabe der Zeugin [X.].

, einer unbeteiligten Passantin, gegenüb-weiß karierte[s]

abgestellt werde (UA S.
19). Insoweit kommt hinzu, dass die Zeugin diese An-gabe in der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt hat, sondern

was die [X.] an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter erörtert

sich nicht mehr erinnern konnte (UA S.
12).
Die [X.] würdigt auch einen weiteren Chat vom Tattag unvoll-sucht [X.] -.-

-.-dass der Angeklagte weder namentlich von der Polizei gesucht worden sei, noch eine Schlägerei polizeilich bekannt geworden sei (UA S.
19 f.). Eine [X.] dieses Chats dahingehend, ob und inwiefern sich daraus Schlüsse für oder gegen die Annahme einer [X.]chaft des Angeklagten ergeben, unter-bleibt hingegen vollständig. Dies hätte vor dem Hintergrund, dass der [X.] lediglich über die Beteiligung an einer Schlägerei, nicht aber über einen Raub
schreibt, aber nahegelegen.
[X.] bleibt auch der weitere Chat, in dem der Zeuge P.

an kann Dir nicht mehr helfen und für die ganze abzieherei [X.] kein

19). Die [X.] teilt insoweit nicht mit, welche Schlüsse sie 10
11
12
-
8
-
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat und der [X.]chaft des Ange-klagten daraus zieht.
Schließlich trägt der zeitliche Ablauf des [X.] des Angeklagten am Tattag (ab 13.20
Uhr) nicht die Wertung der [X.], dass der Ange-klagte sein Mobiltelefon über den gesamten Tag kaum aus der Hand legte, es jedoch ausgerechnet im Tatzeitraum nicht bediente (UA S.
20), wenn er sein Mobiltelefon

neben der [X.] von 16:30:06
Uhr
bis 17:24:41
Uhr

insgesamt etwa vier
weitere Stunden nicht genutzt hat.
c)
Die [X.] schließt zudem nicht aus, dass ein Raub zum [X.]ach-teil des K.

nicht vorgelegen haben könnte. Insoweit hätte sich das Land-gericht

auch in der gebotenen Gesamtwürdigung

damit auseinandersetzen müssen, dass die Aufzeichnungsfunktion der Videokamera nicht funktionierte (UA S.
21) und die Tür zum Ladengeschäft, die normalerweise von innen ver-schlossen ist, im Hinblick auf die Anwesenheit von mehreren Personen geöffnet worden und nach deren Verlassen des Geschäfts nicht wieder verschlossen worden war (UA S.
5). Unter diesem Gesichtspunkt wäre weiter zu erörtern ge-wesen, dass der Zeuge K.

den gesondert Verfolgten [X.]

, der seiner-seits in Kontakt mit dem Angeklagten stand, kannte (UA S.
16, 22), sowie, dass der Zeuge K.

den Täter nicht identifizieren konnte (UA S.
9), vielmehr

eine sehr unspezifische Täterbeschreibung abgegeben hat, die auf viele [X.] zutrifft und hinsichtlich eines besonders auffälligen Details (grelles Oberteil) nicht mit der Beschreibung des unbeteiligten Zeugen [X.] G.

übereinstimmt. Insoweit wäre überdies weiter in den Blick zu nehmen gewesen,
dass der [X.] K.

sich darauf berufen hat, ein schlechtes Personengedächtnis zu ha-ben (UA S.
12) und sich in der Hauptverhandlung bei der Frage nach einem möglichen Wiedererkennen des Angeklagten nur kurz und unmotiviert umgese-13
14
-
9
-
hen hat (UA S.
12). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung und wä-re zu erörtern gewesen, dass der Zeuge K.

nach seinen Angaben

unterstellt der Angeklagte wäre der Täter

trotz Hantierens mit Händen und Armen beim Anlegen der Uhr vor dem Zeugen die Tätowierungen an den [X.] nicht wahrgenommen hat. Schließlich hätte es
auch
der Erörterung des nicht alltäglichen Umstandes bedurft, dass die Uhren der drei Kinder des Zeugen K.

gleichzeitig zur Reparatur im Geschäft
waren.
d)
Die Beweiswürdigung erweist sich im Übrigen auch deshalb als lü-ckenhaft, da es das [X.] versäumt, die Angaben des zunächst als [X.]n vernommenen gesondert verfolgten [X.]

gegenüber dem Zeugen KOK R.

im Zusammenhang wiederzugeben und zu würdigen. Dessen Angaben hat die [X.] lediglich punktuell dahingehend erörtert, ob die Bekundun-gen der Tatschilderung der Vertrauensperson entgegenstehen (UA S.
23
f.). Eine umfassende Darstellung und Würdigung der Angaben des [X.]

wäre aber auch erforderlich gewesen, um diese in Beziehung zu den Angaben des Zeugen K.

zu setzen.
e)
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaf-ten Beweiswürdigung beruht. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf Fall
C.
I. der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird sich dabei um die Vernehmung der Vertrauensperson als unmittelbarem Zeugen zu bemühen haben (vgl. [X.], Großer Senat, Beschluss vom 17.
Ok-tober 1983

GSSt
1/83, [X.]St 32, 115, 125
f.; Urteil
vom 16.
April 1985

5
StR
718/84, [X.]St 33, 178, 180;
Beschluss
vom 3.
[X.]ovember 1987

5
StR
579/87, [X.]St 35, 82, 85
und
Urteil vom 31.
März 1989

2
StR
706/88, [X.]St 36, 159, 161;
Becker
in [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl.,
§
244 Rn.
67
mw[X.]).
15
16
-
10
-
II.
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch im Fall
C.
II. der Urteilsgründe wegen Verabredung zum beson-ders schweren Raub keinen Rechtsfehler zum [X.]achteil des Angeklagten erge-ben. Allerdings kann der Ausspruch über die insoweit verhängte [X.] von drei Jahren keinen Bestand haben, weil sich die Begründung zur [X.] als rechtsfehlerhaft erweist.
Das [X.] hat der Strafzumessung den gemäß §
30 Abs.
1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen
des §
250 Abs.
2 StGB zu-grunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB hat die [X.] verneint. Zur Begründung hat sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen den Angeklagten sprechende Aspekte
einbezogen, unter anderem das von [X.] und [X.] getragene [X.] und sein Einverständnis mit der Einziehung von [X.] einerseits sowie tatbezogene Umstände, wie die Entwicklung des [X.] durch den Angeklagten,
das Scheitern der Tatausführung allein wegen einer Polizeikontrolle und die Vorahndungen des Angeklagten andererseits. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere [X.] vor und ist

wie hier gemäß §
30 Abs.
1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB

auch ein gesetzlich vertypter [X.] gegeben, muss bei der [X.] im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemei-nen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorlie-gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den ge-17
18
19
-
11
-
setzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände in die ge-botene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwen-dung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten [X.]es gemilderten Regelstrafrahmen [X.] legen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 7.
März 2017

2
StR 567/16, juris Rn.
6
und
vom 13.
Oktober 2016

3
StR
248/16, juris Rn.
5, [X.] mw[X.]).
Daran fehlt es hier. Die [X.] hat nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, weil bei dem Angeklagten der gesetzlich vertyp-te [X.] nach §
30 Abs.
1 Satz
2, §
49 Abs.
1 StGB vorliegt.
Über den Strafausspruch im
Fall
C.
II. der Urteilsgründe ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei ge-troffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch ste-hende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
III.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im
Fall
C.
I. der Urteilsgründe und des Strafausspruchs im Fall
C.
II. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafen-ausspruch die Grundlage.
20
21
22
-
12
-
Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der [X.] nicht mehr gegeben.
Raum
Bellay
Rin[X.] Dr. [X.] befin-det sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum
Bär
Hohoff

23

Meta

1 StR 329/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 1 StR 329/17 (REWIS RS 2017, 5629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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