Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 1 C 42/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 2023

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise begehrt er nationalen Abschiebungsschutz.

2

Der 1993 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste 2010 in das [X.] ein und beantragte im August 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er sich zuvor in [X.] und [X.] aufgehalten hatte. Die Auswertung der beim Kläger genommenen Fingerabdrücke ergab zunächst, dass die Fingerkuppen beschädigt und die Abdrücke daher nicht auszuwerten waren.

3

Eine erneute Abnahme der Fingerabdrücke am 28. Juli 2011 ergab [X.] für [X.]. Das nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] II-VO gestellte [X.] lehnte [X.] mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ab. Der Kläger habe zwar am 8. Februar 2009 einen Asylantrag gestellt. Aufgrund eines [X.]s sei aber [X.] als der zuständige Mitgliedstaat anzusehen, was die [X.] Behörden bestätigt hätten. Das [X.] könne nicht akzeptiert werden.

4

Daraufhin stellte die Beklagte ein [X.] an [X.]. Dieses wurde von den [X.] Behörden mit Schreiben vom 1. März 2012 auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 [X.] II-VO akzeptiert.

5

Nachdem die Überstellung aufgrund einer psychischen Erkrankung des [X.] nicht gelang, informierte das [X.] den [X.] mit Schreiben vom 17. Oktober 2012, dass die Überstellungsfristen verstrichen seien und [X.] für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden sei, und bat ferner um Erklärung hinsichtlich vorangegangener Aufenthalte und Asylverfahren. Der Bevollmächtigte des [X.] teilte am 29. Oktober 2012 mit, dass der Kläger am 4. August 2008 in [X.] angekommen sei. Er sei in ein Flüchtlingslager in [X.] oder nahe [X.] gebracht worden und dort im Dezember 2008 entlassen worden. Ihm sei eine "Permesso di soggiorno" in die Hand gedrückt worden. Nach Aufenthalten in [X.], [X.] und wieder [X.] sei er nach [X.] gereist.

6

In einem Vermerk der Beklagten vom 5. November 2012 ist festgehalten, dass nach Auskunft der Liaisonbeamtin des [X.]s beim [X.] Innenministerium vom gleichen Tag der Kläger aufgrund subsidiären Schutzes einen in [X.] ausgestellten und bis zum 3. August 2011 geltenden [X.] Aufenthaltstitel erhalten habe.

7

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 lehnte das [X.] den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Es handele sich um einen [X.] nach § 71a AsylVfG; Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 [X.] könne abgesehen werden, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in [X.] bereits besitze. Die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] hinsichtlich des Herkunftslandes sei aufgrund der Nachrangigkeit des nationalen Abschiebungsschutzes gegenüber einem bestehenden europarechtlichen Abschiebungsschutz entbehrlich.

8

Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] vorliegen.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2013 die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] hinsichtlich [X.] vorliegen, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufgehoben. Den Bescheid des [X.]s hat er insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen wurde, und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe das [X.] zu Unrecht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] verpflichtet. Die Klage sei insoweit unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft sei. Der angegriffene Bescheid sei aber als rechtswidrig aufzuheben. Dabei sei von § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auszugehen, der nunmehr Anwendung finde. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht angehört worden sei. Der [X.] sei weder geheilt worden noch gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des [X.]s nicht feststehe, dass dem Kläger in [X.] subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die Auskunft der Liaisonbeamtin reiche nicht. Zudem eröffne ein sogenanntes Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] II-VO einen gesetzlich vorgesehenen Weg, entsprechende Informationen zu erlangen. Das [X.] habe hiervon wegen der ihm bekannten Praxis der [X.] Behörden, auf Anfragen nach Abschluss des [X.]-Verfahrens nicht mehr zu antworten, abgesehen. Der [X.] habe daher davon auszugehen, dass der Kläger keinen subsidiären Schutzstatus in [X.] erhalten habe.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte u.a. geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, indem es eine weitere Sachaufklärung unterlassen habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Möglichkeiten zur Feststellung einer in einem Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes auf den Weg eines durch die Beklagte vorzunehmenden Info-Requests beschränken würden. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht stattgefunden habe. Unionsrecht schreibe dies nicht zwingend vor; unabhängig davon handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der das bloße Unterbleiben einer Anhörung den Asylbewerber nicht in seinen Rechten verletzen könne. Das Berufungsgericht habe auch versäumt zu prüfen, ob sich der Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aufrechterhalten lasse.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das [X.]erufungsurteil beruht sowohl in formeller als au[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht auf der Verletzung von [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe seine Aufklärungspfli[X.]ht (§ 86 VwGO) verletzt, greift dur[X.]h. Darüber hinaus verstößt die Re[X.]htsauffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, dass die Verletzung der persönli[X.]hen Anhörungspfli[X.]ht (§ 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hier ni[X.]ht gemäß § 46 VwVfG unbea[X.]htli[X.]h ist, gegen [X.]undesre[X.]ht. Das Urteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen im [X.]erufungsurteil und wegen unionsre[X.]htli[X.]her Zweifelsfragen kann der Senat weder zugunsten no[X.]h zu Lasten des [X.] abs[X.]hließend ents[X.]heiden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die Verweigerung einer Ents[X.]heidung über die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes (dazu unten 1.). Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung nationaler Abs[X.]hiebungsverbote na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (dazu unten 2.).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h das am 29. Juli 2017 in [X.] getretene Gesetz zur besseren Dur[X.]hsetzung der Ausreisepfli[X.]ht vom 20. Juli 2017 ([X.] [X.]). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, ist na[X.]h § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelmäßig auf die aktuelle Re[X.]htslage abzustellen, soweit ni[X.]ht hiervon eine Abwei[X.]hung aus Gründen des materiellen Re[X.]hts geboten ist. Dazu gehört grundsätzli[X.]h au[X.]h die während des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens dur[X.]h das [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 ges[X.]haffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 [X.].

1. Gegen die Verweigerung einer Ents[X.]heidung über die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht zutreffend die Anfe[X.]htungsklage als statthafte Klageart angesehen. Dann aber musste der Kläger jedenfalls hier die Aufhebung des erstinstanzli[X.]hen Verpfli[X.]htungsausspru[X.]hs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] als unzulässig dur[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]h eine eigene Revision oder Ans[X.]hlussrevision angreifen.

Der Tenor des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides bezieht si[X.]h mit der Ablehnung der Dur[X.]hführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die [X.]egehren Asyl und Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, auf die si[X.]h na[X.]h damaliger Re[X.]htslage ein "Asylantrag" ri[X.]htete (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung). Das [X.] hat in den Gründen des [X.]es[X.]heides zuglei[X.]h aber ents[X.]hieden, dass es zu den "europare[X.]htli[X.]hen Abs[X.]hiebungsverboten" na[X.]h § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 [X.] a.[X.] keine Ents[X.]heidung zu treffen habe, weil der Kläger den europare[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzstatus in [X.] offensi[X.]htli[X.]h bereits erhalten habe. Diesem europare[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzstatus entspri[X.]ht na[X.]h aktueller Re[X.]htslage der subsidiäre S[X.]hutz gemäß § 4 Abs. 1 [X.]. Die Ents[X.]heidung des [X.]s, dessen Voraussetzungen ni[X.]ht zu prüfen, ist na[X.]h Inkrafttreten des [X.]es als Ents[X.]heidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 [X.] anzusehen, der nunmehr au[X.]h den Antrag auf subsidiären S[X.]hutz umfasst (§ 13 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung). Eine derartige [X.] ist na[X.]h der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des Senats mit der Anfe[X.]htungsklage anzugreifen. Eine geri[X.]htli[X.]he Aufhebung der [X.] hat zur Folge, dass das [X.] das Verfahren fortführen und eine Sa[X.]hents[X.]heidung treffen muss (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - [X.]VerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; [X.]es[X.]hlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - Rn. 19).

1.1 Re[X.]htsgrundlage für die angefo[X.]htene [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzes ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein Asylantrag unzulässig, [X.]n ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat. Für Anträge auf subsidiären S[X.]hutz von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft oder subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden ist, ergab si[X.]h die Unzulässigkeit bereits seit dem 1. Dezember 2013 au[X.]h aus § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - [X.]VerwGE 150, 29 Rn. 30; [X.]es[X.]hluss vom 30. September 2015 - 1 [X.] - juris). An diesen Regelungen - und ni[X.]ht an § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ([X.]) - ist im Ansatz die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung primär zu messen. Denn das [X.] hat seine Ablehnung, unionsre[X.]htli[X.]he Abs[X.]hiebungsverbote (heute: subsidiären S[X.]hutz) zu prüfen, ni[X.]ht damit begründet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen ni[X.]ht vor, sondern damit, dass dem Kläger bereits subsidiärer S[X.]hutz in [X.] gewährt worden sei. Es ist mithin hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzstatus gerade ni[X.]ht von einem in [X.] erfolglos, sondern von einem dort erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossenen Verfahren ausgegangen. Re[X.]htsgrundlage für eine so begründete [X.] ist na[X.]h aktuellem Re[X.]ht § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

1.2 Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als ni[X.]ht erfüllt angesehen, weil na[X.]h seiner Überzeugung ni[X.]ht feststehe, dass dem Kläger in [X.] subsidiärer S[X.]hutz erteilt worden ist. Diese Ents[X.]heidung beruht auf einer Verletzung der geri[X.]htli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO).

1.2.1 Soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht die vorliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Erkenntnisse dahin gewürdigt hat, dass auf dieser Grundlage die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] ni[X.]ht zur Überzeugung des Geri[X.]hts festgestellt werden könne, ist die tatri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung (vgl. § 108 VwGO) revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat zu Re[X.]ht allein das [X.]estreiten von anderweitiger S[X.]hutzgewähr ni[X.]ht ausrei[X.]hen lassen. Er hat seine Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der von der Liaisonbeamtin erteilten, auf mündli[X.]her Mitteilung [X.] Stellen beruhenden Auskunft vor allem damit begründet, dass die Ri[X.]htigkeit der Angabe der Liaisonbeamtin von dem Kläger bestritten worden sei und der nur auf "[X.]" beruhenden Mitteilung der Liaisonbeamtin per se Ungenauigkeiten und Fehlerquellen innewohnten. Soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht allerdings darüber hinaus - wie es in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils anklingt - positiv hat feststellen wollen, dass der Kläger keinen subsidiären S[X.]hutz in [X.] erhalten hat, liegt ein materieller Re[X.]htsfehler vor, weil die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) des Geri[X.]hts in diesem Fall aus den na[X.]hfolgend dargelegten Gründen auf einer zu s[X.]hmalen Tatsa[X.]hengrundlage beruhte.

1.2.2 Die [X.]eklagte ma[X.]ht zu Re[X.]ht mit der Verfahrensrüge geltend, dass die Vorinstanz die angefo[X.]htene [X.] ni[X.]ht als re[X.]htswidrig hätte aufheben dürfen, ohne zuvor weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts zu ergreifen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat von einer weiteren Sa[X.]hverhaltsaufklärung im Wesentli[X.]hen mit der [X.]egründung abgesehen, die [X.] [X.] sehe mit dem sogenannten [X.] na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] einen speziellen Aufklärungsweg vor, der bestimmten, der [X.] benannten [X.]ehörden vorbehalten sei. In [X.] seien hierzu nur das [X.] und das [X.] bere[X.]htigt. Sei eine sol[X.]he [X.]-Anfrage vom [X.] an die [X.] [X.]ehörden gestellt worden und unbeantwortet geblieben, gehe dies zu Lasten der [X.]eklagten. Das [X.] habe im vorliegenden Fall aufgrund der ihm bekannten Praxis der [X.] [X.]ehörden, auf Anfragen na[X.]h Abs[X.]hluss des "[X.]-Verfahrens" ni[X.]ht mehr zu antworten, von einer Anfrage abgesehen. Dies sei na[X.]hvollziehbar, habe allerdings aufgrund ni[X.]ht ausrei[X.]hender Informationen über eine etwaige Asylantragstellung in [X.] bzw. den dort gewährten S[X.]hutzstatus zur Folge, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger keinen subsidiären europare[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz in [X.] erhalten habe. Damit ist der Verwaltungsgeri[X.]htshof den si[X.]h aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pfli[X.]hten s[X.]hon deshalb ni[X.]ht na[X.]hgekommen, weil si[X.]h hier eine weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung aufgedrängt hätte.

1.2.2.1 Ein Tatsa[X.]hengeri[X.]ht verletzt seine Pfli[X.]ht zur ers[X.]höpfenden Sa[X.]hverhaltsaufklärung, [X.]n si[X.]h ihm auf der Grundlage seiner Re[X.]htsauffassung eine weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 - juris Rn. 2). Eine sa[X.]hgere[X.]hte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gewaltenteilung und der [X.] zu erfolgen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 [X.]N 1.01 - [X.]VerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsa[X.]hengeri[X.]hte aber ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung, hinrei[X.]hend konkret dargelegten Einwänden eines [X.]eteiligten na[X.]hzugehen und den Sa[X.]hverhalt - gegebenenfalls au[X.]h unter Mitwirkung der [X.]eteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits erforderli[X.]h ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 [X.] 76.80 - [X.]u[X.]hholz 310 § 98 VwGO Rn. 21). Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländis[X.]her [X.]ehörden abhängt, begründet na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats für si[X.]h no[X.]h keine Unzumutbarkeit (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 - juris Rn. 3 f.).

1.2.2.2 Es ist ni[X.]ht erkennbar, weshalb der in Art. 21 [X.] [X.] vorgesehene Datenaustaus[X.]h zwis[X.]hen bestimmten [X.]ehörden vers[X.]hiedener Mitgliedstaaten hier andersgeartete Aufklärungsmaßnahmen auss[X.]hließen sollte. Eine derartige "Sperrwirkung" kommt hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, weil die Voraussetzungen für ein Auskunftsersu[X.]hen na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] vorliegend jedenfalls ni[X.]ht mehr gegeben waren.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass si[X.]h die in [X.]etra[X.]ht kommende Datenabfrage in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] ri[X.]htet und ni[X.]ht na[X.]h Art. 34 der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 ([X.] I[X.]). Die [X.] I[X.] findet na[X.]h der Übergangsvors[X.]hrift des Art. 49 im vorliegenden Fall no[X.]h keine An[X.]dung, da der Antrag auf internationalen S[X.]hutz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und au[X.]h kein Aufnahme- oder [X.] zu beurteilen ist.

Ein sol[X.]hes Auskunftsersu[X.]hen darf si[X.]h na[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] aber nur auf personenbezogene Daten über den Asylbewerber beziehen, die erforderli[X.]h sind für die [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist ([X.]u[X.]hst. a), für die Prüfung des Asylantrags ([X.]u[X.]hst. b) oder für die Erfüllung aller Verpfli[X.]htungen aus dieser Verordnung ([X.]u[X.]hst. [X.]). Diese Zwe[X.]ke sind hier sämtli[X.]h ni[X.]ht mehr eins[X.]hlägig: Das Verfahren auf [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist jedenfalls mit Ausübung des Selbsteintritts dur[X.]h das [X.] abges[X.]hlossen gewesen. Die abzufragenden Informationen sind au[X.]h ni[X.]ht für die "Prüfung eines Asylantrags" erforderli[X.]h, denn ein Asylantrag im Sinne der [X.] [X.] ist vorliegend ni[X.]ht mehr gestellt. Der [X.]egriff des Asylantrags umfasst na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] [X.] nur den Antrag auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h der [X.]; der subsidiäre S[X.]hutz ist - anders als na[X.]h der [X.] I[X.] - no[X.]h ni[X.]ht einges[X.]hlossen gewesen. Verpfli[X.]htungen aus der [X.] [X.] (s.o. [X.]u[X.]hst. [X.]) sind soweit ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr zu erfüllen. Dana[X.]h bedarf keiner Vertiefung, dass aus den soeben erwähnten Gründen - Asylantrag im Sinne der [X.] [X.] ist nur der Antrag auf S[X.]hutz na[X.]h der [X.] - glei[X.]hfalls zweifelhaft ers[X.]heint, ob die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes auf ein Informationsersu[X.]hen na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] mitgeteilt werden muss. Denn der gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. g [X.] [X.] mitzuteilende "Tenor der gegebenenfalls getroffenen Ents[X.]heidung" dürfte si[X.]h ebenfalls nur auf den "Asylantrag" im Sinne der [X.] [X.] beziehen.

1.2.2.3 Au[X.]h [X.]n es na[X.]h den vorstehenden Ausführungen an einer konkreten Re[X.]htsgrundlage für eine Abfrage der benötigten Informationen bei den [X.] [X.]ehörden fehlen dürfte, re[X.]htfertigt dies ni[X.]ht von vornherein den S[X.]hluss, diese seien au[X.]h außerhalb einer sol[X.]hen [X.]-Anfrage und unter gehöriger Mitwirkung der [X.]eteiligten dur[X.]h keine deuts[X.]he Stelle zu erlangen. Vielmehr kommt in [X.]etra[X.]ht, dem [X.] aufzugeben, über die Liaisonbeamtin in [X.] bei der zuständigen [X.] [X.]ehörde eine s[X.]hriftli[X.]he [X.]estätigung der bisher nur mündli[X.]h erteilten Auskunft zu erwirken. Sollte eine s[X.]hriftli[X.]he [X.]estätigung ni[X.]ht zu erhalten sein, wäre zumindest eine nähere Erläuterung der Liaisonbeamtin angezeigt, dur[X.]h [X.] und unter wel[X.]hen näheren Umständen ihr eine nur mündli[X.]h erteilte Auskunft zur Kenntnis gelangt ist, damit au[X.]h deren [X.]eweiswert konkret gewürdigt werden kann.

Ferner kann das [X.], das regelmäßig au[X.]h bei Rü[X.]kführungen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen S[X.]hutz genießen, einges[X.]haltet ist, um eine entspre[X.]hende Anfrage gebeten werden.

Na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist au[X.]h der Kläger bei der Aufklärung des Sa[X.]hverhalts heranzuziehen. Es obliegt ihm im vorliegenden Fall zunä[X.]hst, alle asyl- und aufenthaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen, die er in [X.] erhalten hat (insbesondere den Aufenthaltstitel und den [X.] Fremdenpass). Soweit er hierzu ni[X.]ht imstande ist oder diese Unterlagen keinen hinrei[X.]henden Aufs[X.]hluss über die hier zu klärende Frage geben, hat er au[X.]h sonst alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um weitere Aufklärung zu s[X.]haffen oder zu ermögli[X.]hen. Insbesondere kommt in [X.]etra[X.]ht, ihm aufzugeben, einen Antrag na[X.]h Art. 21 Abs. 9 [X.] [X.] zu stellen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift hat ein Asylbewerber das Re[X.]ht, si[X.]h auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen. Um zu gewährleisten, dass der Kläger dieser Obliegenheit tatsä[X.]hli[X.]h na[X.]hkommt und eine Antwort der [X.] [X.]ehörden in das vorliegende Verfahren au[X.]h eingeführt wird, kann ihm aufgegeben werden, den Antrag über das [X.] bzw. die Liaisonbeamtin in [X.], der eine entspre[X.]hende Vollma[X.]ht erteilt werden könnte, zu stellen, oder einen verglei[X.]hbaren Weg zu bes[X.]hreiten, der die Erfüllung der Obliegenheit na[X.]hprüfbar si[X.]herstellt. Soweit ein [X.]eteiligter ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen ni[X.]ht na[X.]hkommt, wäre eine sol[X.]he Weigerung bei der [X.]eweiswürdigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Als letztes Mittel ist s[X.]hließli[X.]h an eine Anfrage bei den [X.] [X.]ehörden über das [X.] oder dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof selbst zu denken.

Dass alle diese Wege ni[X.]ht zu einem Erkenntnisgewinn führen werden, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht positiv festgestellt und ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Solange ni[X.]ht aufgrund entspre[X.]hender Erfahrungen oder Auskünfte die generelle Ni[X.]hteignung eines der genannten Aufklärungswege feststeht, sind diese im Rahmen der Amtsermittlung zu bes[X.]hreiten und drängen si[X.]h auf. Vor diesem Hintergrund ist au[X.]h die Ablehnung des vom [X.] gestellten [X.]eweisantrags als unsubstantiiert zu beanstanden; sie findet im Prozessre[X.]ht keine Stütze. Eine Anfrage über das [X.] ist na[X.]h den obigen Ausführungen au[X.]h kein unzulässiges [X.]eweismittel.

1.3 Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen, über die der Senat ohne vorherige Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] befinden könnte, im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1.3.1 Es ist insbesondere ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des am 1. August 2016 in [X.] getretenen [X.]es in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht - wie vom [X.]erufungsgeri[X.]ht angenommen - auf den vorliegend im August 2010 gestellten Antrag bereits An[X.]dung findet.

1.3.1.1 Na[X.]h nationalem Re[X.]ht ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] au[X.]h auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzu[X.]den, über die no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig ents[X.]hieden ist (§ 77 Abs. 1 [X.]). Der darin liegenden "une[X.]hten Rü[X.]kwirkung" steht Verfassungsre[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]ht entgegen. Das Vertrauen der [X.]etroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] am 1. Dezember 2013 bestehenden) Re[X.]htslage wiegt na[X.]h Auffassung des Senats [X.]iger s[X.]hwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration na[X.]h erfolgter S[X.]hutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zu vermeiden (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 22.16 - juris Rn. 13; der Sa[X.]he na[X.]h au[X.]h Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - [X.]VerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.). Daran ändert vorliegend ni[X.]hts, dass das [X.] na[X.]h der Einreise des [X.] wegen [X.] den Selbsteintritt erklärt, den Antrag im nationalen Verfahren geprüft und auf eine Abs[X.]hiebungsandrohung zunä[X.]hst verzi[X.]htet hat. Der Gesetzeszwe[X.]k, unerwüns[X.]hte Sekundärmigration zu vermeiden, kann au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall no[X.]h errei[X.]ht werden, weil die betroffenen Personen in den Mitgliedstaat, der ihnen subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, abges[X.]hoben oder zumindest veranlasst werden können, freiwillig dorthin zurü[X.]kzukehren. Das aus einer Reiseunfähigkeit folgende Hindernis ist typis[X.]herweise vorübergehender Natur.

1.3.1.2 Der Senat kann au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend zu der Ents[X.]heidung gelangen, dass die Übergangsregelung in Art. 52 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] einer An[X.]dung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf den vorliegenden Fall entgegensteht (vgl. no[X.]h [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 [X.] 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.). Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Geri[X.]htshof der [X.] (Geri[X.]htshof) anhängiger Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des Senats ([X.]es[X.]hlüsse vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - [X.] 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 22.16 - juris).

Diese Fragen stellen si[X.]h im vorliegenden Fall ebenfalls. Im Unters[X.]hied zu den Verfahren, die dem Geri[X.]htshof bereits vorgelegt worden sind, begehrt der Kläger hier zwar nur no[X.]h subsidiären S[X.]hutz. Für diesen Fall bereitet die Auslegung der Übergangsvors[X.]hrift in Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] im Ergebnis aber dieselben S[X.]hwierigkeiten. Dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] erwähnte Vorgänger-Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] ausweisli[X.]h ihrer Übers[X.]hrift und der Art. 2 [X.]u[X.]hst. b und Art. 3 Abs. 1 nur für Ersu[X.]hen um internationalen S[X.]hutz eines Mitgliedstaats im Sinne der [X.] galt, bedeutet ni[X.]ht, dass si[X.]h vorliegend die Frage ni[X.]ht stellt, in wel[X.]hem Verhältnis die Sätze 1 und 2 des Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zueinander stehen. Denn die [X.]undesrepublik [X.] hatte sein Asylverfahren bereits unter Geltung der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzes den Verfahrensregelungen dieser Ri[X.]htlinie unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]). Na[X.]h deuts[X.]hem Asylverfahrensre[X.]ht war mit jedem Asylantrag, der in § 13 Abs. 2 AsylVfG a.[X.] als Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft definiert war, jedenfalls bei negativer Ents[X.]heidung immer au[X.]h festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 [X.] a.[X.] vorliegen. Dies s[X.]hloss den seinerzeit nur in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] a.[X.] geregelten subsidiären S[X.]hutz ein. War somit na[X.]h Stellung eines Asylantrags in demselben Verfahren au[X.]h über den subsidiären S[X.]hutz zu ents[X.]heiden, ist die Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] na[X.]h ihrem Artikel 3 Absatz 3 während des gesamten Verfahrens anzu[X.]den. Au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he [X.]es[X.]hränkung eines S[X.]hutzbegehrens auf den subsidiären S[X.]hutz - wie sie hier erfolgt ist - änderte dann ni[X.]hts daran, dass die Vorgaben der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] zu bea[X.]hten blieben.

1.3.2 Die angefo[X.]htene [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aufre[X.]hterhalten oder gemäß § 47 VwVfG in eine Ents[X.]heidung na[X.]h dieser Regelung umgedeutet werden.

Ebenso [X.]ig kommt eine "Wahlfeststellung" zwis[X.]hen einer Unzulässigkeit na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in [X.]etra[X.]ht, die es erlaubte, die Frage einer S[X.]hutzgewährung in [X.] offenzulassen.

Gemäß § 29 Abs.1 Nr. 5 [X.] ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, [X.]n im Falle eines [X.]s na[X.]h § 71a [X.] ein weiteres Asylverfahren ni[X.]ht dur[X.]hzuführen ist. Ein [X.] liegt na[X.]h § 71a Abs. 1 [X.] vor, [X.]n der Ausländer na[X.]h erfolglosem Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens in einem si[X.]heren Drittstaat, für den Re[X.]htsvors[X.]hriften der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft gelten, im [X.]undesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur dur[X.]hzuführen ist, [X.]n die [X.]undesrepublik [X.] für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Eine Umdeutung in eine sol[X.]he Ents[X.]heidung s[X.]heitert derzeit s[X.]hon daran, dass der von § 71a [X.] vorausgesetzte erfolglose Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens (vgl. dazu näher [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 29) auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht feststeht, sondern diese Frage weiterer Aufklärung bedarf. Da na[X.]h aktueller - sowohl nationaler wie unionsre[X.]htli[X.]her - Re[X.]htslage der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen S[X.]hutz au[X.]h das [X.]egehren auf subsidiären S[X.]hutz umfasst (§ 13 [X.]), liegt ein au[X.]h in [X.]ezug auf den im vorliegenden Verfahren allein no[X.]h begehrten subsidiären S[X.]hutz erfolglos abges[X.]hlossenes Asylverfahren ni[X.]ht vor, [X.]n dem Kläger - wie die [X.]eklagte vorträgt und vom [X.]erufungsgeri[X.]ht na[X.]h Zurü[X.]kverweisung aufzuklären ist - in [X.] subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden ist.

Einer dana[X.]h allenfalls no[X.]h denkbaren "Wahlfeststellung" zwis[X.]hen einer Unzulässigkeit na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] stehen mehrere Hinderungsgründe entgegen: Zum einen ist auf der Grundlage der vorhandenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen derzeit au[X.]h ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der Kläger in [X.] überhaupt keinen Asylantrag gestellt hat oder dass er zwar einen Asylantrag gestellt hat, über diesen aber no[X.]h keine bestandskräftige - positive oder negative - Ents[X.]heidung ergangen ist. Zum anderen würde au[X.]h eine "Wahlfeststellung" voraussetzen, dass es si[X.]h bei einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] um denselben Streitgegenstand handelt oder die Voraussetzungen einer Umdeutung erfüllt sind. Das ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, weil die Re[X.]htsfolgen einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a [X.] für den Kläger ungünstiger wären (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann allenfalls zu einer Abs[X.]hiebung des [X.]etroffenen in einen anderen "si[X.]heren" Mitgliedstaat der [X.] führen, der ihm bereits S[X.]hutz gewährt hat. Eine die Dur[X.]hführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] hätte im Unters[X.]hied dazu zur Folge, dass der [X.]etroffene na[X.]h Erlass einer entspre[X.]henden Abs[X.]hiebungsandrohung und vorbehaltli[X.]h des [X.]estehens eines nationalen Abs[X.]hiebungsverbots in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat eins[X.]hließli[X.]h seines Herkunftsstaats abges[X.]hoben werden könnte (vgl. zur Umdeutung eines [X.]-[X.]es[X.]heides in einen [X.]es[X.]heid na[X.]h § 71a [X.] bereits [X.]VerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 153, 234 Rn. 32).

1.4 Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die [X.]erufungsents[X.]heidung beruht, ist das Verfahren zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Sollten die weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass dem Kläger in [X.] internationaler S[X.]hutz zuerkannt wurde, mag zu erwägen sein, mit der erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung abzuwarten, bis der Geri[X.]htshof der [X.] die bei ihm anhängigen Fragen na[X.]h mögli[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]hen Eins[X.]hränkungen der An[X.]dbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht beantwortet hat (dazu siehe oben). Denn [X.]n Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der An[X.]dung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Fall entgegensteht, ist die angefo[X.]htene [X.] au[X.]h dann re[X.]htswidrig, [X.]n der Kläger in [X.] bereits subsidiären S[X.]hutz erhalten hat. Darüber hinaus sind dem Geri[X.]htshof zwis[X.]henzeitli[X.]h mehrere Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen zu einer mögli[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hränkung der dur[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ermögli[X.]hten [X.] aus Gründen vorrangigen Unionsre[X.]hts unterbreitet worden, [X.]n ein Antragsteller geltend ma[X.]ht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international S[X.]hutzbere[X.]htigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen S[X.]hutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundre[X.]hte-[X.]harta oder sonstigem Unionsre[X.]ht unvereinbar seien (vgl. zu [X.] etwa [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - sowie [X.], [X.]es[X.]hluss vom 15. März 2017 - [X.] S 2151/16 - [X.] 2017, 236 Frage 3; siehe au[X.]h [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 und 1 [X.] 2.17 - jeweils zu [X.]ulgarien). Aus den no[X.]h ausstehenden Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs über diese Vorlagen kann si[X.]h unter Umständen weiterer Aufklärungsbedarf au[X.]h für das vorliegende Verfahren ergeben. Denn bisher hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht - von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent - keine tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu den Lebensbedingungen anerkannter subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter in [X.] getroffen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Urteils des Geri[X.]htshofs seine Wertung zu überprüfen haben, dass hier die Anforderungen an eine persönli[X.]he Anhörung ni[X.]ht erfüllt seien ([X.]). Dabei wird es zu würdigen haben, dass der [X.]evollmä[X.]htigte des [X.] dem [X.] mit S[X.]hriftsatz vom 27. Juni 2011 einen [X.]efundberi[X.]ht der Fa[X.]härztin der Kinder- und Jugendpsy[X.]hiatrie überrei[X.]ht hat und si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der darin enthaltenen "Sa[X.]hverhaltss[X.]hilderung" ausdrü[X.]kli[X.]h auf die "dortigen S[X.]hilderungen des Mandanten" bezogen hat, die auf dessen S[X.]hi[X.]ksal in [X.] und in [X.] eingehen. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird weiter zu würdigen haben, ob dem Anhörungserfordernis dur[X.]h die gesonderte Gelegenheit zur Stellungnahme zu vorangegangenen Asylverfahren im Ausland sowie zu deren Ausgang mit S[X.]hreiben vom 17. Oktober 2012 genügt worden ist, das der [X.]evollmä[X.]htigte des [X.] in seiner Antwort vom 29. Oktober 2012 als "Anhörung" bezei[X.]hnet und zu den aufgeworfenen Fragen im Einzelnen Stellung bezieht. Allerdings wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass es si[X.]h im förmli[X.]hen Sinne um keine "persönli[X.]he" Anhörung gehandelt hat, au[X.]h [X.]n der minderjährige Kläger über seinen [X.]evollmä[X.]htigten alle Tatsa[X.]hen und Argumente vortragen konnte.

2. Sollte das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsre[X.]htli[X.]hen subsidiären S[X.]hutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpfli[X.]htungsantrag auf Feststellung nationaler Abs[X.]hiebungsverbote na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] zu ents[X.]heiden haben (zur [X.] der Verpfli[X.]htungsklage vgl. insoweit [X.]VerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom 13. Februar 2014 - 10 [X.] 6.13 - [X.]u[X.]hholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; [X.]es[X.]hluss vom 27. April 2017 - 1 [X.] 6.17 - juris Rn. 6); die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Klageabweisung als unzulässig bezieht si[X.]h nur auf den subsidiären S[X.]hutz und ni[X.]ht au[X.]h auf den no[X.]h ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abs[X.]hiebungss[X.]hutz.

3. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

1 C 42/16

21.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Oktober 2016, Az: 20 B 14.30320, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 1 C 42/16 (REWIS RS 2017, 2023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2023

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