(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v 25.10.2024 I Nr. 332
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
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