Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 1 C 40/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 2017

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise begehrt sie nationalen Abschiebungsschutz.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge 1994 geboren und [X.] Staatsangehörige. Sie stellte im August 2010 beim [X.] ([X.]) einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer für [X.], und zwar einen Treffer der Kategorie 2 für die Ankunft in [X.] und erstmalige erkennungsdienstliche Behandlung im Dezember 2008 und einen Treffer der Kategorie 1 für die Asylantragstellung in [X.] im Februar 2009. Bei ihrer Anhörung durch das [X.] am 2. November 2010 gab die Klägerin an, sie habe [X.] 2008 verlassen und sei im Dezember 2008 nach [X.]/[X.] gekommen. Von dort sei sie nach [X.] gebracht worden und habe sich dort etwa drei Monate in einem Asyllager in "Fuchia" (phon.) aufgehalten. Sie habe in [X.] einen Asylantrag gestellt. In [X.] habe sie "einen Brief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen", danach habe sie das Asyllager verlassen. Im September 2009 sei sie nach [X.] weitergereist und drei bis vier Monate später nach [X.] ([X.]) abgeschoben worden. Von dort sei sie nach erneutem Aufenthalt in [X.] im Juni 2010 nach [X.] gekommen. Zu den Gründen für ihren Asylantrag trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Tode bedroht worden, nachdem sie nicht, wie von den [X.] gefordert, ein Kopftuch oder ein großes Oberkleid getragen habe.

3

[X.] stimmte einem Aufnahmegesuch des [X.]es auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung [X.] (im Folgenden: [X.]) zu. Allerdings bescheinigten fachärztliche Atteste und eine amtsärztliche Begutachtung der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die einer schwierigen und langwierigen Behandlung bedürfe. Daraufhin entschied das [X.], das [X.]-Verfahren abzubrechen und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

4

Die Liaisonbeamtin des [X.]es beim [X.] teilte auf Anfrage des [X.] diesem im April 2012 in zwei E-Mails mit, dass die Klägerin in [X.]/[X.] einen Asylantrag gestellt und in [X.] "Subsidiären Schutz nach Art. 15 [X.]" erhalten habe. Die Anhörung sei am 15. Januar 2009 erfolgt, die Entscheidung am 14. Mai 2009. Sie habe einen Aufenthaltstitel erhalten, der bis zum 22. Mai 2011 gültig sei.

5

Nach Anhörung der Klägervertreterin zur beabsichtigten Einstufung des in [X.] gestellten Asylantrags als [X.] wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in [X.] lehnte das [X.] mit Bescheid vom 24. Juli 2012 den "Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens" ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Asylantrag handele es sich um einen [X.] im Sinne von § 71a AsylVfG, da das Asylverfahren in [X.] hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos geblieben sei. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG habe die Klägerin nicht dargelegt. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote könne abgesehen werden, da die Klägerin den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des in [X.] betriebenen Asylverfahrens bereits besitze. Damit bedürfe es auch keiner Prüfung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftslandes, da eine Abschiebung dorthin wegen des von [X.] festgestellten subsidiären Schutzstatus nicht erfolgen dürfe. Eine Abschiebungsanordnung nach [X.] enthält der Bescheid nicht.

6

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin zuletzt nur noch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] hinsichtlich [X.] vorliegen.

7

Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof dem [X.] aufgegeben, eine Bestätigung der [X.] Innenbehörde über den der Klägerin zuerkannten Schutz vorzulegen. Das Auskunftsersuchen blieb trotz vielfältiger Bemühungen des [X.]es unbeantwortet. Die Beklagte hat schriftsätzlich die Einholung einer amtlichen Auskunft über das [X.] beantragt zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin schon international schutzberechtigt ist, falls der Verwaltungsgerichtshof hierzu noch nicht die nötige Überzeugung auf der Grundlage der vorliegenden "Statusmeldungen" der Liaisonbeamtin des [X.]es habe gewinnen können.

8

Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufgehoben. Den Bescheid des [X.]es vom 24. Juli 2012 hat er insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen wurde, und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] als unzulässig abzuweisen, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft sei. Die angegriffene Entscheidung sei aber als rechtswidrig aufzuheben. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. des am 6. August 2016 in [X.] getretenen [X.], der mangels Übergangsregelung auf den Rechtsstreit Anwendung finde. Die Klägerin sei entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht angehört worden; dieser Verfahrensmangel sei weder geheilt worden noch gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des Senats nicht feststehe, dass der Klägerin in [X.] subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die Richtigkeit der im [X.] übermittelten Angaben der Liaisonbeamtin des [X.]es seien bestritten und damit keine ausreichende Grundlage für das Gericht, um die nötige Überzeugungsgewissheit zu gewinnen. Die Weigerung der [X.] Behörden, das sogenannte [X.] nach Art. 21 der hier anzuwendenden [X.] [X.] zu beantworten, gehe zu Lasten der Beklagten.

9

Mit ihrer Revision macht die Beklagte u.a. geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, indem es eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Möglichkeiten zur Feststellung einer in einem Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes auf den Weg eines durch die Beklagte vorzunehmenden [X.]s beschränken würden. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht stattgefunden habe. Unionsrecht schreibe dies nicht zwingend vor; unabhängig davon handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der das bloße Unterbleiben einer Anhörung den Asylbewerber nicht in seinen Rechten verletzen könne. Das Berufungsgericht habe auch versäumt zu prüfen, ob sich der Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aufrechterhalten lasse.

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das [X.]erufungsurteil beruht sowohl in formeller als au[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht auf der Verletzung von [X.]undesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge, das [X.]erufungsgeri[X.]ht habe seine Aufklärungspfli[X.]ht (§ 86 VwGO) verletzt, greift dur[X.]h. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof ist zudem unter Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die [X.]ewertung der persönli[X.]hen Anhörung vor der Ents[X.]heidung über die Zulässigkeit eines Asylantrags von einem re[X.]htli[X.]h fehlerhaften Maßstab ausgegangen. Das Urteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen im [X.]erufungsurteil und wegen unionsre[X.]htli[X.]her Zweifelsfragen kann der Senat weder zugunsten no[X.]h zu Lasten der Klägerin abs[X.]hließend ents[X.]heiden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die Verweigerung einer Ents[X.]heidung über die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes (dazu unten 1.). Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung nationaler Abs[X.]hiebungsverbote na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (dazu unten 2.).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h das am 29. Juli 2017 in [X.] getretene Gesetz zur besseren Dur[X.]hsetzung der Ausreisepfli[X.]ht vom 20. Juli 2017 ([X.] [X.]). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, ist na[X.]h § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelmäßig auf die aktuelle Re[X.]htslage abzustellen, soweit ni[X.]ht hiervon eine Abwei[X.]hung aus Gründen des materiellen Re[X.]hts geboten ist. Dazu gehört grundsätzli[X.]h au[X.]h die während des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens dur[X.]h das [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 ges[X.]haffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 [X.].

1. Gegen die Verweigerung einer Ents[X.]heidung über die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht zutreffend die Anfe[X.]htungsklage als statthafte Klageart angesehen. Dann aber musste die Klägerin jedenfalls hier die Aufhebung des erstinstanzli[X.]hen Verpfli[X.]htungsausspru[X.]hs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] als unzulässig dur[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]h eine eigene Revision oder Ans[X.]hlussrevision angreifen.

Der Tenor des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides bezieht si[X.]h mit der Ablehnung der Dur[X.]hführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die [X.]egehren Asyl und Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft, auf die si[X.]h na[X.]h damaliger Re[X.]htslage ein "Asylantrag" ri[X.]htete (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung). Das [X.] hat in den Gründen des [X.]es[X.]heides zuglei[X.]h aber ents[X.]hieden, dass es zu den "europare[X.]htli[X.]hen Abs[X.]hiebungsverboten" na[X.]h § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 [X.] a.[X.] keine Ents[X.]heidung zu treffen habe, weil die Klägerin den europare[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzstatus in [X.] bereits erhalten habe. Diesem europare[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzstatus entspri[X.]ht na[X.]h aktueller Re[X.]htslage der subsidiäre S[X.]hutz gemäß § 4 Abs. 1 [X.]. Die Ents[X.]heidung des [X.]es, dessen Voraussetzungen ni[X.]ht zu prüfen, ist na[X.]h Inkrafttreten des [X.]es als Ents[X.]heidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 [X.] anzusehen, der nunmehr au[X.]h den Antrag auf subsidiären S[X.]hutz umfasst (§ 13 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung). Eine derartige [X.] ist na[X.]h der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung des Senats mit der Anfe[X.]htungsklage anzugreifen. Eine geri[X.]htli[X.]he Aufhebung der [X.] hat zur Folge, dass das [X.] das Verfahren fortführen und eine Sa[X.]hents[X.]heidung treffen muss (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - [X.]VerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; [X.]es[X.]hlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - Rn. 19).

1.1 Re[X.]htsgrundlage für die angefo[X.]htene [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzes ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein Asylantrag unzulässig, [X.]n ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat. Für Anträge auf subsidiären S[X.]hutz von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft oder subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden ist, ergab si[X.]h die Unzulässigkeit bereits seit dem 1. Dezember 2013 au[X.]h aus § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - [X.]VerwGE 150, 29 Rn. 30; [X.]es[X.]hluss vom 30. September 2015 - 1 [X.] - juris). An diesen Regelungen - und ni[X.]ht an § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ([X.]) - ist im Ansatz die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung primär zu messen. Denn das [X.] hat seine Ablehnung, unionsre[X.]htli[X.]he Abs[X.]hiebungsverbote (heute: subsidiären S[X.]hutz) zu prüfen, ni[X.]ht damit begründet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen ni[X.]ht vor, sondern damit, dass der Klägerin bereits subsidiärer S[X.]hutz in [X.] gewährt worden sei. Es ist mithin hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzstatus gerade ni[X.]ht von einem in [X.] erfolglos, sondern von einem dort erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossenen Verfahren ausgegangen. Re[X.]htsgrundlage für eine so begründete [X.] ist na[X.]h aktuellem Re[X.]ht § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

1.2 Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als ni[X.]ht erfüllt angesehen, weil na[X.]h seiner Überzeugung ni[X.]ht feststehe, dass der Klägerin in [X.] subsidiärer S[X.]hutz erteilt worden ist. Diese Ents[X.]heidung beruht auf einer Verletzung der geri[X.]htli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO).

1.2.1 Soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht die vorliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Erkenntnisse dahin gewürdigt hat, dass auf dieser Grundlage die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in [X.] ni[X.]ht zur Überzeugung des Geri[X.]hts festgestellt werden könne, ist die tatri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung (vgl. § 108 VwGO) revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat zu Re[X.]ht allein das [X.]estreiten von anderweitiger S[X.]hutzgewähr ni[X.]ht ausrei[X.]hen lassen. Er hat seine Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der von der Liaisonbeamtin erteilten, auf mündli[X.]her Mitteilung [X.] Stellen beruhenden Auskunft vor allem damit begründet, dass na[X.]h Auskünften aus der "[X.]" in [X.] im Jahr 2008 subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Dauer erteilt worden sei, die Klägerin aber na[X.]h Angaben der Liaisonbeamtin am 14. Mai 2009 einen bis 22. Mai 2011 gültigen Aufenthaltstitel erhalten habe, also einen von nur etwas längerer Dauer als zwei Jahre. Soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht allerdings darüber hinaus - wie es in Randnummer 41 des angegriffenen Urteils anklingt - positiv hat feststellen wollen, dass die Klägerin keinen subsidiären S[X.]hutz in [X.] erhalten hat, liegt ein materieller Re[X.]htsfehler vor, weil die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) des Geri[X.]hts in diesem Fall aus den na[X.]hfolgend dargelegten Gründen auf einer zu s[X.]hmalen Tatsa[X.]hengrundlage beruhte.

1.2.2 Die [X.]eklagte ma[X.]ht zu Re[X.]ht mit der Verfahrensrüge geltend, dass die Vorinstanz die angefo[X.]htene [X.] ni[X.]ht als re[X.]htswidrig hätte aufheben dürfen, ohne zuvor weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts zu ergreifen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat von einer weiteren Sa[X.]hverhaltsaufklärung im Wesentli[X.]hen mit der [X.]egründung abgesehen, die [X.] [X.] sehe mit dem sogenannten [X.] na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] einen speziellen Aufklärungsweg vor, der bestimmten, der [X.] benannten [X.]ehörden vorbehalten sei. In [X.] seien hierzu nur das [X.] und das [X.] bere[X.]htigt. Sei eine sol[X.]he [X.]-Anfrage vom [X.] an die [X.] [X.]ehörden gestellt worden und unbeantwortet geblieben, gehe dies zu Lasten der [X.]eklagten. Damit ist der Verwaltungsgeri[X.]htshof den si[X.]h aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pfli[X.]hten ni[X.]ht na[X.]hgekommen, weil si[X.]h hier eine weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung aufgedrängt hätte.

1.2.2.1 Ein Tatsa[X.]hengeri[X.]ht verletzt seine Pfli[X.]ht zur ers[X.]höpfenden Sa[X.]hverhaltsaufklärung, [X.]n si[X.]h ihm auf der Grundlage seiner Re[X.]htsauffassung eine weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 - juris Rn. 2). Eine sa[X.]hgere[X.]hte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gewaltenteilung und der [X.] zu erfolgen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 [X.]N 1.01 - [X.]VerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsa[X.]hengeri[X.]hte aber ni[X.]ht von der Verpfli[X.]htung, hinrei[X.]hend konkret dargelegten Einwänden eines [X.]eteiligten na[X.]hzugehen und den Sa[X.]hverhalt - gegebenenfalls au[X.]h unter Mitwirkung der [X.]eteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits erforderli[X.]h ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 [X.] 76.80 - [X.]u[X.]hholz 310 § 98 VwGO Rn. 21). Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländis[X.]her [X.]ehörden abhängt, begründet na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats für si[X.]h no[X.]h keine Unzumutbarkeit (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 18. Februar 2015 - 1 [X.] 2.15 - juris Rn. 3 f.).

1.2.2.2 Seiner Pfli[X.]ht zur Sa[X.]hverhaltsaufklärung hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h genügt, dass es dem [X.] am 1. September 2015 aufgegeben hat, eine [X.]estätigung der [X.] Innenbehörde über den der Klägerin zuerkannten S[X.]hutz vorzulegen. Denn das [X.] hat ein entspre[X.]hendes Ersu[X.]hen na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] an die zuständigen [X.] [X.]ehörden geri[X.]htet, es ist aber ni[X.]ht beantwortet worden. Es ist ni[X.]ht erkennbar, weshalb der in Art. 21 [X.] [X.] vorgesehene Datenaustaus[X.]h zwis[X.]hen bestimmten [X.]ehörden vers[X.]hiedener Mitgliedstaaten hier andersgeartete Aufklärungsmaßnahmen auss[X.]hließen sollte. Eine derartige "Sperrwirkung" kommt hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, weil die Voraussetzungen für ein Auskunftsersu[X.]hen na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] vorliegend jedenfalls ni[X.]ht mehr gegeben waren.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass si[X.]h die in [X.]etra[X.]ht kommende Datenabfrage in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] ri[X.]htet und ni[X.]ht na[X.]h Art. 34 der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 ([X.] I[X.]). Die [X.] I[X.] findet na[X.]h der Übergangsvors[X.]hrift des Art. 49 im vorliegenden Fall no[X.]h keine An[X.]dung, da der Antrag auf internationalen S[X.]hutz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und au[X.]h kein Aufnahme- oder [X.] zu beurteilen ist.

Ein sol[X.]hes Auskunftsersu[X.]hen darf si[X.]h na[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] aber nur auf personenbezogene Daten über den Asylbewerber beziehen, die erforderli[X.]h sind für die [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist ([X.]u[X.]hst. a), für die Prüfung des Asylantrags ([X.]u[X.]hst. b) oder für die Erfüllung aller Verpfli[X.]htungen aus dieser Verordnung ([X.]u[X.]hst. [X.]). Diese Zwe[X.]ke sind hier sämtli[X.]h ni[X.]ht mehr eins[X.]hlägig: Das Verfahren auf [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist jedenfalls mit Ausübung des Selbsteintritts dur[X.]h das [X.] abges[X.]hlossen gewesen. Die abzufragenden Informationen sind au[X.]h ni[X.]ht für die "Prüfung eines Asylantrags" erforderli[X.]h, denn ein Asylantrag im Sinne der [X.] [X.] ist vorliegend ni[X.]ht mehr gestellt. Der [X.]egriff des Asylantrags umfasst na[X.]h Art. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] [X.] nur den Antrag auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h der [X.]; der subsidiäre S[X.]hutz ist - anders als na[X.]h der [X.] I[X.] - no[X.]h ni[X.]ht einges[X.]hlossen gewesen. Verpfli[X.]htungen aus der [X.] [X.] (s.o. [X.]u[X.]hst. [X.]) sind soweit ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr zu erfüllen. Dana[X.]h bedarf keiner Vertiefung, dass aus den soeben erwähnten Gründen - Asylantrag im Sinne der [X.] [X.] ist nur der Antrag auf S[X.]hutz na[X.]h der [X.] - glei[X.]hfalls zweifelhaft ers[X.]heint, ob die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes auf ein Informationsersu[X.]hen na[X.]h Art. 21 [X.] [X.] mitgeteilt werden muss. Denn der gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. g [X.] [X.] mitzuteilende "Tenor der gegebenenfalls getroffenen Ents[X.]heidung" dürfte si[X.]h ebenfalls nur auf den "Asylantrag" im Sinne der [X.] [X.] beziehen.

1.2.2.3 Au[X.]h [X.]n es na[X.]h den vorstehenden Ausführungen an einer konkreten Re[X.]htsgrundlage für eine Abfrage der benötigten Informationen bei den [X.] [X.]ehörden fehlen dürfte, re[X.]htfertigt dies ni[X.]ht von vornherein den S[X.]hluss, diese seien au[X.]h außerhalb einer sol[X.]hen [X.]-Anfrage und unter gehöriger Mitwirkung der [X.]eteiligten dur[X.]h keine deuts[X.]he Stelle zu erlangen. Zwar blieb hier au[X.]h der Versu[X.]h erfolglos, dur[X.]h das [X.] bei der [X.] Innenbehörde eine s[X.]hriftli[X.]he [X.]estätigung der bisher nur mündli[X.]h erteilten Auskunft zu erwirken. [X.]ei dieser Sa[X.]hlage wäre aber zumindest die Anforderung einer näheren Erläuterung der Liaisonbeamtin angezeigt gewesen, dur[X.]h [X.] und unter wel[X.]hen näheren Umständen ihr eine nur mündli[X.]h erteilte Auskunft zur Kenntnis gelangt ist, damit au[X.]h deren [X.]eweiswert konkret gewürdigt werden kann.

Ferner kann das [X.], das regelmäßig au[X.]h bei Rü[X.]kführungen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen S[X.]hutz genießen, einges[X.]haltet ist, um eine entspre[X.]hende Anfrage gebeten werden.

Na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist au[X.]h die Klägerin bei der Aufklärung des Sa[X.]hverhalts heranzuziehen. Es obliegt ihr im vorliegenden Fall zunä[X.]hst, alle asyl- und aufenthaltsrelevanten Unterlagen vorzulegen, die sie in [X.] erhalten hat (insbesondere den Aufenthaltstitel). Soweit sie hierzu ni[X.]ht imstande ist oder diese Unterlagen keinen hinrei[X.]henden Aufs[X.]hluss über die hier zu klärende Frage geben, hat sie au[X.]h sonst alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um weitere Aufklärung zu s[X.]haffen oder zu ermögli[X.]hen. Insbesondere kommt in [X.]etra[X.]ht, ihr aufzugeben, einen Antrag na[X.]h Art. 21 Abs. 9 [X.] [X.] zu stellen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift hat ein Asylbewerber das Re[X.]ht, si[X.]h auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen. Um zu gewährleisten, dass die Klägerin dieser Obliegenheit tatsä[X.]hli[X.]h na[X.]hkommt und eine Antwort der [X.] [X.]ehörden in das vorliegende Verfahren au[X.]h eingeführt wird, kann ihr aufgegeben werden, den Antrag über das [X.] bzw. die Liaisonbeamtin in [X.], der eine entspre[X.]hende Vollma[X.]ht erteilt werden könnte, zu stellen, oder einen verglei[X.]hbaren Weg zu bes[X.]hreiten, der die Erfüllung der Obliegenheit na[X.]hprüfbar si[X.]herstellt. Soweit ein [X.]eteiligter ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen ni[X.]ht na[X.]hkommt, wäre eine sol[X.]he Weigerung bei der [X.]eweiswürdigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Als letztes Mittel ist s[X.]hließli[X.]h an eine Anfrage bei den [X.] [X.]ehörden über das [X.] oder dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof selbst zu denken.

Dass alle diese Wege ni[X.]ht zu einem Erkenntnisgewinn führen werden, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht positiv festgestellt und ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Solange ni[X.]ht aufgrund entspre[X.]hender Erfahrungen oder Auskünfte die generelle Ni[X.]hteignung eines der genannten Aufklärungswege feststeht, sind diese im Rahmen der Amtsermittlung zu bes[X.]hreiten und drängen si[X.]h auf.

Im Übrigen wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, ob angesi[X.]hts der Konkretheit der Angaben der Liaisonbeamtin über die örtli[X.]h und zeitli[X.]h konkretisierte Anhörung, S[X.]hutzzuerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in [X.] überhaupt bere[X.]htigte Zweifel an den Angaben der Liaisonbeamtin bestehen, zumal die Klägerin selbst angibt, in "Fu[X.]hia" (phon. - gemeint wohl "[X.]") auf [X.] "einen [X.]rief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen" zu haben, was der na[X.]h den Feststellungen des Geri[X.]hts seinerzeit übli[X.]hen Dauer einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte entspre[X.]hen würde. Ohne derartige Zweifel könnte si[X.]h eine weitere [X.]eweiserhebung erübrigen.

1.3 Das angegriffene Urteil verletzt darüber hinaus § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, die angefo[X.]htene [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzes sei ohne die na[X.]h § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderli[X.]he persönli[X.]he Anhörung der Klägerin ergangen, beruht auf einer re[X.]htli[X.]h unzutreffenden [X.]estimmung der Anforderungen an eine derartige Anhörung.

1.3.1 Na[X.]h § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] hört das [X.] den Ausländer zu den Gründen na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 [X.]u[X.]hstabe b bis Nummer 4 persönli[X.]h an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags ents[X.]heidet. Ob diese mit Wirkung vom 6. August 2016 dur[X.]h das [X.] eingefügte Verfahrensbestimmung auf ein vor ihrem Inkrafttreten abges[X.]hlossenes Verwaltungsverfahren in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bereits An[X.]dung findet, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn eine den Anforderungen dieser Regelung genügende Anhörung hat vorliegend stattgefunden.

1.3.1.1 Die Klägerin ist am 2. November 2010 gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 AsylVfG in der seinerzeit geltenden Fassung zu ihrem Asylantrag und eventuellen Gründen, die zur Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes führen oder dieser entgegenstehen könnten, umfassend angehört worden. Sie wurde dabei au[X.]h zu ihrem Reiseweg, der Stellung eines Asylantrags und der Zuerkennung von Asyl oder Flü[X.]htlingseigens[X.]haft befragt sowie zu mögli[X.]hen Gründen, die einer Abs[X.]hiebung in ihr Heimatland oder einen anderen Staat entgegenstehen könnten. Au[X.]h [X.]n ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h na[X.]h einer Gewährung subsidiären S[X.]hutzes gefragt worden ist, ist dem Zwe[X.]k des § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] damit Genüge getan. Die Antworten der Klägerin zeigen, dass sie die ihr gestellten Fragen so weit verstanden hat, dass ihre Stellungnahme die bei einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (mögli[X.]herweise) zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Aspekte insgesamt abde[X.]kt. So hat sie angegeben, sie sei im Dezember 2008 in [X.] na[X.]h [X.] gekommen und na[X.]h mindestens zehn Tagen na[X.]h [X.] in ein Asyllager in "Fu[X.]hia" (phon.). Sie habe in [X.] einen Asylantrag gestellt. In [X.] habe sie "einen [X.]rief mit Aufenthalt für drei Jahre bekommen", dana[X.]h habe sie das Asyllager verlassen. Im September 2009 sei sie na[X.]h S[X.]hweden weitergereist und drei bis vier Monate später na[X.]h [X.] ([X.]) abges[X.]hoben worden. Von dort sei sie na[X.]h erneutem Aufenthalt in S[X.]hweden im Juni 2010 na[X.]h [X.] gekommen. Zu den Verhältnissen in [X.] hat sie si[X.]h ebenfalls geäußert und s[X.]hlimme Erlebnisse ges[X.]hildert wie eine Vergewaltigung dur[X.]h somalis[X.]he Landsleute. Na[X.]h [X.] wolle sie auf keinen Fall zurü[X.]k, dann lieber in ihre Heimat na[X.]h [X.] zurü[X.]k, au[X.]h [X.]n sie dort getötet werde.

Damit hatte die Klägerin - bezogen auf die für die spätere [X.] maßgebli[X.]hen Umstände - hinrei[X.]hend Gelegenheit zur persönli[X.]hen Stellungnahme. Die Pfli[X.]ht zur persönli[X.]hen Anhörung na[X.]h § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfordert na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ni[X.]ht, dass das [X.] na[X.]h Erhalt entspre[X.]hender [X.]elege oder Indizien für eine S[X.]hutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat no[X.]h einmal ausdrü[X.]kli[X.]h Gelegenheit gibt, zu diesen und der aufgrund dessen beabsi[X.]htigten [X.] Stellung zu nehmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - juris Rn. 31). Dessen ungea[X.]htet hat das [X.] der Verfahrensbevollmä[X.]htigten der Klägerin mit S[X.]hreiben vom 4. Mai 2012 eine sol[X.]he Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und sie hat mit S[X.]hriftsatz vom 21. Mai 2012 hiervon au[X.]h Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1.3.1.2 Der Senat ist an dieser eigenständigen Auswertung des im Verwaltungsvorgang befindli[X.]hen Protokolls über die Anhörung vom 2. November 2010, deren protokollierter Verlauf von keinem [X.]eteiligten bestritten wird, ni[X.]ht dur[X.]h eine gegenteilige, für das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzli[X.]h bindende Tatsa[X.]henfeststellung des [X.]erufungsgeri[X.]hts gehindert. Die Aussage im angefo[X.]htenen Urteil, eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei ni[X.]ht erfolgt, ist keine Tatsa[X.]henfeststellung; ihr liegt au[X.]h keine abwei[X.]hende Tatsa[X.]henfeststellung des [X.]erufungsgeri[X.]hts zugrunde. Vielmehr beruht sie der Sa[X.]he na[X.]h auf einer abwei[X.]henden [X.]estimmung der re[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine persönli[X.]he Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Denn ausweisli[X.]h des Tatbestandes hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof die am 2. November 2010 dur[X.]hgeführte Anhörung der Klägerin dur[X.]h das [X.] zur Kenntnis genommen und ni[X.]ht etwa übersehen. Seine Feststellung, es fehle an einer persönli[X.]hen Anhörung "zur Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags", gründet erkennbar auf einer Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.], dieser verlange vom [X.], dem Antragsteller na[X.]h Ermittlung der Voraussetzungen eines [X.] no[X.]h einmal gesondert zu der beabsi[X.]htigten [X.] und den zugrunde liegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Annahmen persönli[X.]h anzuhören. Diese re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung unterliegt der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung und erweist si[X.]h wie ausgeführt als unzutreffend.

1.3.2 Die im Vorlagebes[X.]hluss des Senats vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - (juris) aufgeworfene unionsre[X.]htli[X.]he Zweifelsfrage zu den Folgen einer fehlenden Anhörung des Ausländers zur beabsi[X.]htigten [X.] des [X.]es stellt si[X.]h auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren ni[X.]ht. Die hier erfolgte Anhörung genügt sowohl den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.]u[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] als au[X.]h denjenigen des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Die Klägerin hatte in diesem Rahmen hinrei[X.]hende Gelegenheit, zu den für die spätere [X.] maßgebli[X.]hen Umständen Stellung zu nehmen (vgl. zu einem ähnli[X.]hen Fall [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - juris Rn. 31).

1.4 Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen, über die der Senat ohne vorherige Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] befinden könnte, im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1.4.1 Es ist insbesondere ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des am 1. August 2016 in [X.] getretenen [X.]es in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht - wie vom [X.]erufungsgeri[X.]ht angenommen - auf den vorliegend im August 2010 gestellten Antrag bereits An[X.]dung findet.

1.4.1.1 Na[X.]h nationalem Re[X.]ht ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] au[X.]h auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzu[X.]den, über die no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig ents[X.]hieden ist (§ 77 Abs. 1 [X.]). Der darin liegenden "une[X.]hten Rü[X.]kwirkung" steht Verfassungsre[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]ht entgegen. Das Vertrauen der [X.]etroffenen in den Fortbestand der früheren (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] am 1. Dezember 2013 bestehenden) Re[X.]htslage wiegt na[X.]h Auffassung des Senats [X.]iger s[X.]hwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration na[X.]h erfolgter S[X.]hutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 [X.]u[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zu vermeiden (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 22.16 - juris Rn. 13; der Sa[X.]he na[X.]h au[X.]h Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - [X.]VerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.). Daran ändert vorliegend ni[X.]hts, dass das [X.] na[X.]h der Einreise der Klägerin wegen [X.] den Selbsteintritt erklärt, den Antrag im nationalen Verfahren geprüft und auf eine Abs[X.]hiebungsandrohung zunä[X.]hst verzi[X.]htet hat. Der Gesetzeszwe[X.]k, unerwüns[X.]hte Sekundärmigration zu vermeiden, kann au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall no[X.]h errei[X.]ht werden, weil die betroffenen Personen in den Mitgliedstaat, der ihnen subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, abges[X.]hoben oder zumindest veranlasst werden können, freiwillig dorthin zurü[X.]kzukehren. Das aus einer Reiseunfähigkeit folgende Hindernis ist typis[X.]herweise vorübergehender Natur.

1.4.1.2 Der Senat kann au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend zu der Ents[X.]heidung gelangen, dass die Übergangsregelung in Art. 52 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] einer An[X.]dung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf den vorliegenden Fall entgegensteht (vgl. no[X.]h [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 [X.] 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.). Denn diese Frage ist derzeit Gegenstand mehrerer beim Geri[X.]htshof der [X.] (Geri[X.]htshof) anhängiger Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des Senats ([X.]es[X.]hlüsse vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - [X.] 2017, 294 und vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 22.16 - juris).

Diese Fragen stellen si[X.]h im vorliegenden Fall ebenfalls. Im Unters[X.]hied zu den Verfahren, die dem Geri[X.]htshof bereits vorgelegt worden sind, begehrt die Klägerin hier zwar nur no[X.]h subsidiären S[X.]hutz. Für diesen Fall bereitet die Auslegung der Übergangsvors[X.]hrift in Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] im Ergebnis aber dieselben S[X.]hwierigkeiten. Dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] erwähnte Vorgänger-Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] ausweisli[X.]h ihrer Übers[X.]hrift und der Art. 2 [X.]u[X.]hst. b und Art. 3 Abs. 1 nur für Ersu[X.]hen um internationalen S[X.]hutz eines Mitgliedstaats im Sinne der [X.] galt, bedeutet ni[X.]ht, dass si[X.]h vorliegend die Frage ni[X.]ht stellt, in wel[X.]hem Verhältnis die Sätze 1 und 2 des Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zueinander stehen. Denn die [X.]undesrepublik [X.] hatte ihr Asylverfahren bereits unter Geltung der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des subsidiären S[X.]hutzes den Verfahrensregelungen dieser Ri[X.]htlinie unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]). Na[X.]h deuts[X.]hem Asylverfahrensre[X.]ht war mit jedem Asylantrag, der in § 13 Abs. 2 AsylVfG a.[X.] als Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft definiert war, jedenfalls bei negativer Ents[X.]heidung immer au[X.]h festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 [X.] a.[X.] vorliegen. Dies s[X.]hloss den seinerzeit nur in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] a.[X.] geregelten subsidiären S[X.]hutz ein. War somit na[X.]h Stellung eines Asylantrags in demselben Verfahren au[X.]h über den subsidiären S[X.]hutz zu ents[X.]heiden, ist die Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] na[X.]h ihrem Artikel 3 Absatz 3 während des gesamten Verfahrens anzu[X.]den. Au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he [X.]es[X.]hränkung eines S[X.]hutzbegehrens auf den subsidiären S[X.]hutz - wie sie hier erfolgt ist - änderte dann ni[X.]hts daran, dass die Vorgaben der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] zu bea[X.]hten blieben.

1.4.2 Die angefo[X.]htene [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aufre[X.]hterhalten oder gemäß § 47 VwVfG in eine Ents[X.]heidung na[X.]h dieser Regelung umgedeutet werden. Ebenso [X.]ig kommt eine "Wahlfeststellung" zwis[X.]hen einer Unzulässigkeit na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in [X.]etra[X.]ht, die es erlaubte, die Frage einer S[X.]hutzgewährung in [X.] offenzulassen.

Gemäß § 29 Abs.1 Nr. 5 [X.] ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, [X.]n im Falle eines [X.]s na[X.]h § 71a [X.] ein weiteres Asylverfahren ni[X.]ht dur[X.]hzuführen ist. Ein [X.] liegt na[X.]h § 71a Abs. 1 [X.] vor, [X.]n der Ausländer na[X.]h erfolglosem Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens in einem si[X.]heren Drittstaat, für den Re[X.]htsvors[X.]hriften der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft gelten, im [X.]undesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur dur[X.]hzuführen ist, [X.]n die [X.]undesrepublik [X.] für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Eine Umdeutung in eine sol[X.]he Ents[X.]heidung s[X.]heitert derzeit s[X.]hon daran, dass der von § 71a [X.] vorausgesetzte erfolglose Abs[X.]hluss eines Asylverfahrens (vgl. dazu näher [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 29) auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht feststeht, sondern diese Frage weiterer Aufklärung bedarf. Da na[X.]h aktueller - sowohl nationaler wie unionsre[X.]htli[X.]her - Re[X.]htslage der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen S[X.]hutz au[X.]h das [X.]egehren auf subsidiären S[X.]hutz umfasst (§ 13 [X.]), liegt ein au[X.]h in [X.]ezug auf den im vorliegenden Verfahren allein no[X.]h begehrten subsidiären S[X.]hutz erfolglos abges[X.]hlossenes Asylverfahren ni[X.]ht vor, [X.]n der Klägerin - wie die [X.]eklagte vorträgt und vom [X.]erufungsgeri[X.]ht na[X.]h Zurü[X.]kverweisung aufzuklären ist - in [X.] subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden ist.

Einer dana[X.]h allenfalls no[X.]h denkbaren "Wahlfeststellung" zwis[X.]hen einer Unzulässigkeit na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] stehen mehrere Hinderungsgründe entgegen: Zum einen ist auf der Grundlage der vorhandenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen derzeit au[X.]h ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die Klägerin in [X.] überhaupt keinen Asylantrag gestellt hat oder dass sie zwar einen Asylantrag gestellt hat, über diesen aber no[X.]h keine bestandskräftige - positive oder negative - Ents[X.]heidung ergangen ist. Zum anderen würde au[X.]h eine "Wahlfeststellung" voraussetzen, dass es si[X.]h bei einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und einer sol[X.]hen na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] um denselben Streitgegenstand handelt oder die Voraussetzungen einer Umdeutung erfüllt sind. Das ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, weil die Re[X.]htsfolgen einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a [X.] für die Klägerin ungünstiger wären (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann allenfalls zu einer Abs[X.]hiebung des [X.]etroffenen in einen anderen "si[X.]heren" Mitgliedstaat der [X.] führen, der ihm bereits S[X.]hutz gewährt hat. Eine die Dur[X.]hführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Ents[X.]heidung na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] hätte im Unters[X.]hied dazu zur Folge, dass der [X.]etroffene na[X.]h Erlass einer entspre[X.]henden Abs[X.]hiebungsandrohung und vorbehaltli[X.]h des [X.]estehens eines nationalen Abs[X.]hiebungsverbots in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat eins[X.]hließli[X.]h seines Herkunftsstaats abges[X.]hoben werden könnte (vgl. zur Umdeutung eines [X.]-[X.]es[X.]heides in einen [X.]es[X.]heid na[X.]h § 71a [X.] bereits [X.]VerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 153, 234 Rn. 32).

1.5 Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die [X.]erufungsents[X.]heidung beruht, ist das Verfahren zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Sollten die weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass der Klägerin in [X.] internationaler S[X.]hutz zuerkannt wurde, mag zu erwägen sein, mit der erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung abzuwarten, bis der Geri[X.]htshof der [X.] die bei ihm anhängigen Fragen na[X.]h mögli[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]hen Eins[X.]hränkungen der An[X.]dbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht beantwortet hat (dazu siehe oben). Denn [X.]n Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der An[X.]dung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Fall entgegensteht, ist die angefo[X.]htene [X.] au[X.]h dann re[X.]htswidrig, [X.]n die Klägerin in [X.] bereits subsidiären S[X.]hutz erhalten hat. Darüber hinaus sind dem Geri[X.]htshof zwis[X.]henzeitli[X.]h mehrere Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen zu einer mögli[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hränkung der dur[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ermögli[X.]hten [X.] aus Gründen vorrangigen Unionsre[X.]hts unterbreitet worden, [X.]n ein Antragsteller geltend ma[X.]ht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international S[X.]hutzbere[X.]htigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen S[X.]hutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundre[X.]hte-[X.]harta oder sonstigem Unionsre[X.]ht unvereinbar seien (vgl. zu [X.] etwa [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - sowie [X.], [X.]es[X.]hluss vom 15. März 2017 - [X.] S 2151/16 - [X.] 2017, 236 Frage 3; siehe au[X.]h [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 und 1 [X.] 2.17 - jeweils zu [X.]ulgarien). Aus den no[X.]h ausstehenden Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs über diese Vorlagen kann si[X.]h unter Umständen weiterer Aufklärungsbedarf au[X.]h für das vorliegende Verfahren ergeben. Denn bisher hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht - von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent - keine tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu den Lebensbedingungen anerkannter subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter in [X.] getroffen.

2. Sollte das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag auf Zuerkennung unionsre[X.]htli[X.]hen subsidiären S[X.]hutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig ist, wird es über den hilfsweise gestellten Verpfli[X.]htungsantrag auf Feststellung nationaler Abs[X.]hiebungsverbote na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] zu ents[X.]heiden haben (zur [X.] der Verpfli[X.]htungsklage vgl. insoweit [X.]VerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - ZAR 2017, 236 Rn. 20 und vom 13. Februar 2014 - 10 [X.] 6.13 - [X.]u[X.]hholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 9 und 27; [X.]es[X.]hluss vom 27. April 2017 - 1 [X.] 6.17 - juris Rn. 6); die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Klageabweisung als unzulässig, bezieht si[X.]h nur auf den subsidiären S[X.]hutz und ni[X.]ht au[X.]h auf den no[X.]h ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angefallenen Hilfsantrag auf nationalen Abs[X.]hiebungss[X.]hutz.

3. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

1 C 40/16

21.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Oktober 2016, Az: 20 B 14.30212, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 1 C 40/16 (REWIS RS 2017, 2017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2017

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