Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VII ZB 48/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917BVIIZB48.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 48/17
vom

26. September 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Eick und die Richterinnen [X.], [X.],
Borris
und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des [X.] -
Vollstreckungsgericht -
vom 11.
Oktober
2016 -
38
M
1367/16 -
wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe:
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerde-gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlus-ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die [X.] zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2017 -
V [X.] Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurtei-

1
2
-
3
-

lung im Urteil des Landgerichts M.

vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genü-ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M.

vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichter-lich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
322 Rn.
34; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
417 Rn.
3; MünchKommZPO/[X.], 5. Aufl., §
756 Rn.
45; OLG
München, [X.] 2017, 266, 267
f., juris Rn. 25 ff.; [X.],
[X.]
1994, 307
f., juris Rn. 17).
Durch die Vollziehung des
angefochtenen Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses
würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn
sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft [X.] sollte. Die Gläubigerin ist durch den [X.] hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776
Satz 2,
2. Halbsatz
ZPO bestehen bleibt
(vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn.
1). Dem
Schuldner würde jedoch, wenn in den Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dem in seinem und dem Eigentum seiner Ehefrau, der
Drittschuldnerin,
stehenden Haus vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist.
Die Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass
das Interesse
des Schuldners
3
-
4
-
an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses das Vollzugs-interesse der Gläubigerin überwiegt.

Eick
[X.]
[X.]

Borris
Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2017 -
38 M 1367/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2017 -
34 [X.] -

Meta

VII ZB 48/17

26.09.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VII ZB 48/17 (REWIS RS 2017, 4807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 48/17

IX ZR 239/09

V ZB 150/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.