Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VII ZB 50/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4808

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917BVIIZB50.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 50/17

vom

26. September 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. September 2017
durch [X.]
Eick
und
die Richterinnen [X.], [X.], Borris
und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des [X.] -
Vollstreckungsgericht -
vom 19.
September
2016 -
38
M
1267/16 -
wird gemäß §
575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe:
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m.
§ 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerde-gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlus-ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die [X.] zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2017 -
V [X.] Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurtei-

1
2
-
3
-
lung im Urteil des Landgerichts M.

vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genü-ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M.

vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststel-lungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
322 Rn.
34; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
756 Rn. 45; OLG
München, [X.] 2017, 266, 267
f., juris Rn. 25 ff.; [X.], [X.] 1994, 307
f., juris Rn. 17).
Durch die Vollziehung des
angefochtenen Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses
würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft [X.] sollte. Die Gläubigerin ist durch den [X.] hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die
Vollstreckungsmaßnahme gemäß
§
775 Nr.
2, §
776 Satz
2,
2.
Halbsatz
ZPO bestehen bleibt (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn.
1). Dem Schuldner würde jedoch, wenn in den Anspruch gegen seine Ehefrau
und Dritt-schuldnerin
auf Zahlung des ihm
zustehenden rechnerischen Anteils an den rück-ständigen, fälligen
und zukünftig fällig werdenden
Mietzinsansprüchen aus der ge-meinschaftlichen Vermietung des Hauses F.-R.-Straße 31 in M. gegen näher be-zeichnete Mieter
vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen,

3
-
4
-

wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist.
Die Abwägung der In-teressen des Schuldners
und der Gläubigerin führt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners an einer
Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlus-ses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt.

Eick
[X.]
[X.]

Borris
Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2017 -
38 M 1267/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2017 -
34 [X.]/17 -

Meta

VII ZB 50/17

26.09.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. VII ZB 50/17 (REWIS RS 2017, 4808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4808

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IX ZR 239/09

V ZB 150/16

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