Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZB 59/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2738

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117BVIIZB59.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/17
vom

8. November 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. November 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick
und die Richterinnen [X.], [X.], Borris
und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach
-
Vollstreckungsgericht -
vom 13.
April
2017
-
38
M
434/17
-
wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe:
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerde-gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlus-ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung
größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die [X.] zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2017 -
V [X.] Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des [X.], für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurtei-

1
2
-
3
-

lung im Urteil des Landgerichts M.

vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genü-ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M.

vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichter-lich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
417 Rn.
3; MünchKommZPO/[X.], 5. Aufl., §
756 Rn.
45; OLG
München, [X.] 2017, 266, 267
f., juris Rn. 25 ff.; [X.], [X.]
1994, 307
f., juris Rn. 17).
Durch die Vollziehung des
angefochtenen Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses
würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft [X.] sollte. Die Gläubigerin ist durch den [X.] hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß §
775 Nr.
2, §
776
Satz
2,
2.
Halbsatz
ZPO bestehen bleibt
(vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn.
1). Dem
Schuldner würde jedoch, wenn in den Kostenerstattungsanspruch gegen die Drittschuldnerin vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist.
Die Abwägung der

3
-
4
-
Interessen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass
das Interesse des Schuldners
an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlus-ses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt.

Eick

[X.]

[X.]

Borris

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2017 -
38 M 504/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2017 -
34 [X.]/17 -

Meta

VII ZB 59/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZB 59/17 (REWIS RS 2017, 2738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2738

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IX ZR 239/09

V ZB 150/16

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