Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 463/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13572

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 463/14

vom
24. März
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24.
März 2015 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten P.

gegen das Urteil des
[X.] vom 17.
März 2014 wird verworfen. Jedoch wird in den Fällen B.
II.
3. und 7. der Urteilsgründe der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
2.
Die Revision des Angeklagten A.

gegen das Urteil des
[X.] vom 17.
März 2014 wird verworfen. Jedoch werden in den Fällen B.
II.
3. und 7. der Urteilsgrün-de [X.] von jeweils drei Monaten festgesetzt und der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
3.
Die Angeklagten haben
die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen gewerbsmäßi-
gen [X.] in 23
Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei
Fällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Heh-
1
-
3
-
lerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten
A.

-
gen [X.], gewerbsmäßigen [X.] in sieben weiteren [X.] von vier Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Diese führen zu einer Berichtigung des Schuld-spruchs und beim Angeklagten A.

zur Nachholung zweier Einzelstrafen.
Im Übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten P.

hin hat keinen diesen [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Dies gilt auch, soweit die [X.] bei den Betrugstaten ersichtlich davon ausgeht, der Schaden sei

abzüglich der in wenigen Fällen in geringer Höhe geleisteten Zahlungen

jeweils in Höhe des Wertes der erlangten [X.] eingetreten. Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem
wirtschaftlichen
Wert der erlangten Sache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlen-
der Leistungswilligkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. [X.], [X.] vom 4.
Juni 2013

2
StR
59/13; zum Schaden bei betrügerischen
Miet-
oder Leasingverträgen ferner: [X.], Beschlüsse vom 27.
September 2007

5
StR 414/07, [X.], 457; vom 18.
Oktober 2011

4
StR
346/11, [X.], 276).

2
3
-
4
-
Soweit die [X.] dem Angeklagten im Rahmen der konkreten n-

88), trifft dies zwar nur teilweise zu,
da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
Urteil vom 27.
Oktober 2008 nur bis zum 2.
Dezember 2012 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Senat schließt jedoch aus, dass hierauf die verhängten Einzelstrafen bei den kurz [X.] begangenen weiteren Taten beruhen, zumal die Angeklagten sich mit dem Mitangeklagten W.

bereits zuvor zu einer Bande sowohl im Sinn des
§
263 Abs.
5 als auch des §
244a Abs.
1 StGB zusammengeschlossen hatten. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die [X.] die in einigen Fällen erfolgten Sicherstellungen und Rückführun-gen der betrügerisch erlangten Gegenstände nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt hat. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass die [X.] erhebliche Zeit später
bzw. erst auf deren Transport nach oder in [X.], [X.], der [X.] oder im [X.] erfolgten, die Rückführungen einen erheb-lichen Aufwand erforderten und teilweise (aus dem [X.]) noch nicht bewirkt werden konnten. Angesichts dieser Besonderheiten musste die [X.] den Sicherstellungen und Rückführungen keine erhebliche strafmindernde Be-deutung beimessen.
Der
Senat hat jedoch in den Fällen
B.
II.
3. und 7. der Urteilsgründe den Schuldspruch entsprechend der Regelung in §
260 Abs.
4 Satz
2 StPO von

2.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten
A.

; seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).

4
5
6
-
5
-
In den Fällen
B.
II.
3.
und 7. der Urteilsgründe ändert der Senat daher auch bei diesem Angeklagten den Schuldspruch ab. Ferner setzt er in diesen Fällen die vom [X.] versehentlich nicht festgesetzten Einzelstrafen auf Antrag des [X.] aus den von diesem in
der Antragsschrift vom 19.
Dezember 2014 dargelegten Gründen auf das gesetzliche Mindestmaß von hier jeweils drei Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe [X.], Beschluss vom 26. [X.] 2014

1
StR
6/14 mwN, [X.], 186).
Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 19.
Dezember 2014 weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit der Angeklagte A.

in den Fällen
10, 11, 13, 23, 29, 32 und
33 lediglich wegen eines tateinheitlich begangenen, siebenfachen gewerbsmä-ßigen [X.] verurteilt worden ist, beschwert ihn dies nicht. Denn un-abhängig davon, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld dieser Taten Beiträge erbracht hat, die die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerfrei belegen, war der Angeklagte A.

nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen
in den Fällen 10 und 11 auch an der konkreten Tatplanung und am Absatz der betrügerisch erlangten
Gegenstände beteiligt, im Fall
23 war er in die konkrete Tatplanung und
im Fall
32 war er in den Weiterverkauf eingebunden; im Fall
33 wusste er zumindest von dem (geplanten) Leasinggeschäft. Es gereicht ihm daher nicht zum Nachteil, dass die [X.] in diesen Fällen nur von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen ist.
Auf die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden hat die Straf-e-7
8
9
10
-
6
-

und zwei Jah-ren ersichtlich auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 463/14

24.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 463/14 (REWIS RS 2015, 13572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13572

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