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PDF anzeigen[X.] 324/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat schließt jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das [X.] die bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe, insbesondere die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht der [X.], berücksichtigt hat. [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
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22.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 StR 324/08 (REWIS RS 2008, 2291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2291
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