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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 323/14
4 [X.]/14
vom
18. Dezember 2014
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
-
[X.] § 15a Abs.
4
Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach §
15a Abs.
4 [X.] sein.
[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014
4
StR 323/14 und 4
StR
324/14
LG [X.]
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
zu 2. Betrugs u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten O.
gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 9.
Januar 2014 und die Revision des Angeklag-ten A.
gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 29.
Januar
2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten A.
als faktischer Geschäftsführer der
Gesellschaft für E.
V.
mbH wegen vorsätzlicher Insolvenzver-
schleppung und die Verurteilung des Angeklagten O.
als Geschäftsführer
dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die in der Rechtsprechung des [X.] seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Kon-kurs-
oder Insolvenzantragstellung (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1952
1
StR
153/52, [X.]St 3, 32, 37
f.; Urteil vom 28.
Juni 1966
1
StR
414/65, [X.]St 21, 101, 103; Urteil vom 22.
September 1982
3
StR
287/82, [X.]St 31, 118, 122; Urteil
vom 10.
Mai 2000
3
StR
101/00, [X.]St 46, 62, 64
ff.; Urteil vom 17.
März 2004
5
StR
314/03, [X.], 582, 583; zustimmend etwa [X.]/[X.] in [X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
84 Rn.
21
ff. [X.]; ablehnend u.a. [X.]/[X.]/
[X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
84 Rn.
7) ist durch die Neuregelung in §
15a Abs.
4 [X.] nicht entfallen.
Durch das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämp-fung von Missbräuchen ([X.]) vom 23.
Oktober 2008 wurden mit Wirkung zum 1.
November 2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstel-lung in verschiedenen Einzelgesetzen durch §
15a [X.] ersetzt. Nach §
15a Abs.
4 [X.]
wird bestraft, wer entgegen Absatz
1 Satz
1 der Vorschrift einen [X.] nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach §
15a Abs.
1 Satz
1 [X.] haben die Mitglieder des [X.] oder die Abwickler einer juristischen Person, die
zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des §
15a Abs.
1 Satz
1 [X.]
glieder des Vertr
schließt entgegen einer in der Literatur ver-tretenen
Ansicht (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, vor §
82 Rn.
60; [X.]/[X.],
-
4
-
Insolvenzordnung, 6.
Aufl.,
§
15a Rn.
40) den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibt zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener e-schränkter Haftung ist der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichsteht.
Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spricht auch die Begrün-dung des Gesetzesentwurfs. Durch die Neuregelung sollten die Vorschriften zur [X.] aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, [X.], [X.], [X.]) rechtsformneutral geregelt und
wortgleich erfasst werden (BT-Drucks. 16/6140 S.
55). Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit
dem [X.] nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden
(BT-Drucks. 16/6140 aaO). Auch ergibt sich aus der Begründung zu §
15a Abs.
3 [X.] (BT-Drucks. 16/6140 S.
56), wonach durch die vorgesehene Regelung zu der [X.] und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werdder Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht ein-schränken wollte (so auch [X.], [X.] [2011] S.
200
f.; [X.], G[X.]-
und [X.] wegen Insolvenzverschleppung bei der GmbH [2013] S.
62
f.).
Dass durch die Neufassung des §
15a [X.] die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des [X.] auch bereits [X.] bejaht worden (Beschluss vom 21.
August 2013
1
StR
665/12, NJW 2014, 164; Beschluss
-
5
-
vom 15. November 2012
3 [X.], [X.], 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009
4
StR
10/09; Urteil vom 1.
Februar 2009
II
ZR
209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
18.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 324/14 (REWIS RS 2014, 119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 323/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 323/14, 4 StR 324/14 (Bundesgerichtshof)
Strafbare Insolvenzverschleppung: Täterschaft des faktischen GmbH-Geschäftsführers
IX ZR 279/13 (Bundesgerichtshof)
II ZR 298/11 (Bundesgerichtshof)
II ZR 298/11 (Bundesgerichtshof)
GmbH: Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlung an den Gesellschafter; Leistungsverweigerungsrecht