Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 2 StR 283/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2672

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[X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: 1. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen weder die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Ermittlungsver-fahren noch vor dem [X.]; konkrete Zeiträume der Untätigkeit oder fal-sche, verzögernde Sachbearbeitung zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Nicht jede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig ([X.], 445, 446). Im Übrigen weist der [X.] darauf hin, dass eine Mathematisierung (5 % Abschlag) der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (vgl. [X.]sbe-schluss vom 7. Juli 2006 - 2 [X.]). 2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist der Angeklagte nicht beschwert. Da die Urteilsgründe tatsächlich keinen Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Ver-- 3 - fahrensverzögerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine Kompensation nach der [X.] (Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 124 = NStZ 2008, 234) unter den hier gegebenen Umständen möglicherweise für den Angeklagten günstiger ge-wesen wäre. Der [X.] braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Recht-sprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 [X.], [X.], 250) auseinanderzusetzen, wonach das [X.] einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für verbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2008 - 1 [X.], des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, [X.], 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 [X.] und des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 [X.], [X.], 251 und 5 [X.], [X.], 266). 3. Auch den [X.] hat das [X.] in einer den Angeklag-ten ungerechtfertigt begünstigenden Weise vorgenommen, indem es die ver-büßte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr voll von der an sich als angemes-sen angesehenen neuen Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den [X.] soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an sich einbeziehungsfähigen Strafen zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht vollstreckt gewesen wären. Der Tatrichter hat hier nicht bedacht, dass in diesem Fall das Urteil des [X.] vom 22. März 2005 Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass die Strafe aus dem [X.] vom 6. Oktober 2005 und die Strafe für die Tat vom 17. August 2005 nicht in die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hätten einbezogen werden können. - 4 - 4. Das [X.] war für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 13. Februar 2006 nicht zuständig, weil keine Strafe für eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen war. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten und der vom [X.] daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten schließt der [X.] jedoch aus, dass das [X.] eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. [X.] Roggenbuck

Appl Schmitt

Meta

2 StR 283/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 2 StR 283/08 (REWIS RS 2008, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2672

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