Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2008, Az. 1 StR 581/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 964

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[X.] vom 7. November 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] - [BGHSt 51, 324], m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen Konsums von Betäubungsmitteln als unwider-legbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht beeinträch-tigten Lebensführung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Be-rufstätigkeit, sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinun-gen) nach seiner Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen können im Widerspruch stehen zum im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen eines Hanges eines Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zur lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depra-vation zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im - 3 - Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07-. [X.] Elf Sander

Meta

1 StR 581/08

07.11.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2008, Az. 1 StR 581/08 (REWIS RS 2008, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 964

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