Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3460

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 8.178,16 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen [X.] über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende [X.] eingefügt:

Abbildung

2

Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

3

Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17. August 2014 "nicht mehr als 68.729,27 €" schuldeten, hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 54497 Abs. 1 ZPO).

5

Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - [X.] 366/15, [X.], 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - [X.] 39/15, [X.] 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des [X.] errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).

III.

6

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. [X.] 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

7

Die von der Beklagten erteilte [X.] entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte [X.] klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016  [X.] 101/15, [X.], 706 Rn. 24 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z, und - [X.] 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der  zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte  Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger                          Joeres                          Matthias

                      Menges                          Dauber

Meta

XI ZR 6/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Dezember 2015, Az: I-14 U 80/15, Urteil

§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 97 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16 (REWIS RS 2016, 3460)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2299 REWIS RS 2016, 3460


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 6/16

Bundesgerichtshof, XI ZR 6/16, 25.10.2016.


Az. I-14 U 80/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 80/15, 17.12.2015.


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