Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3452

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016BXIZR6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 6/16
vom
25.
Oktober 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Ellenberger,
die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

am 25.
Oktober 2016

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den
Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert:
8.178,16

Gründe:
I.
Die Parteien schlossen am 17.
Februar 2011 einen [X.] über 75.000

p.a. In den Darlehensvertrag war folgende [X.] eingefügt:
1
-
3
-

Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im [X.] zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16.
August 2014, der Beklagten zugegangen am 17.
August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerru-fen"
worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17.
August 2014 "nicht mehr 2
3
-
4
-
als 68.729,27

"
schuldeten, hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist
unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht übersteigt (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO, §§
544,
97 Abs.
1 ZPO).
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien [X.] wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der [X.], die die
Kläger gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meinen
und die sich auf 8.178,16

äuft (Senatsbeschlüsse vom 12.
Januar 2016 -
XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
6
ff. und vom 4.
März 2016

XI
ZR
39/15, BKR
2016, 204
Rn.
2). Daneben hat die negative Feststellung, dass
die
Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen
aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4.
März 2016 (aaO Rn.
3) kei-nen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen [X.] in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen ([X.], [X.] vom 7.
Juli 2016

V
ZR
11/16, juris Rn.
9 mwN).

4
5
-
5
-
III.
Im Übrigen wäre
die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Die von der Beklagten erteilte [X.] entsprach
wörtlich der Anlage
6 zu Artikel
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EG[X.] in der hier
maßgeblichen, zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EG[X.] aF ankommt,
den gesetzlichen Anforderungen
des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und
2 EG[X.] aF.
Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte [X.] klar und verständlich (Senatsurteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR
101/15, WM
2016, 706 Rn.
24
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z, und -
XI
ZR
549/14, juris Rn.
14
ff.).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der

zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte

Hinweis
nach Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] in der zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr.
13
des Darlehensvertrags. Bei [X.] war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
6
7
-
6
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
1 O 23/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
I-14 [X.]/15 -

8

Meta

XI ZR 6/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16 (REWIS RS 2016, 3452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3452

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

31 W 40/17

31 U 27/16

17 U 115/18

Zitiert

XI ZR 6/16

Zitieren mit Quelle:
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