Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. III ZR 73/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4186

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. März 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § [X.] außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittel-bar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn ernicht novierend, sondern lediglich [X.] wirken soll, die fort-dauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.[X.], Urteil vom 7. März 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Memmingen- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.]Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.], Zivilsenate in [X.], [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.] [X.]en streiten um die Erfllung eines außergerichtlich [X.] Vergleichs.In einem vor dem [X.] ge[X.]en [X.] nahm [X.] die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von- 3 -156.125 DM in Anspruch. Unter dem [X.] schlossen [X.] sodann [X.] eine Vereinbarung, in der es heiût:"Zur Beilegung des unter dem Aktenzeichen ... beim [X.] Rechtsstreits zwischen den [X.]en sind sichdiese darr einig, [X.] [X.]au Sch. (Beklagte) DM 100.000 (netto)in der Verteilung, wie unten aufge[X.], zahlt ...Im einzelnen:1.[X.]au [X.]. zahlt wegen ihrer Provisionsverpflichtung aus [X.] vom 05.11.1997 DM 42.730,00 zuzg-lich Mehrwertsteuer an die [X.] ([X.]....5.[X.]au [X.]. [X.] sich ... bereit, die Kosten dieses [X.] und zwar sowohl die gerichtlichen wie auch die auûerge-richtlichen Kosten der [X.] zrnehmen....7.Nachdem smtliche Forderungen beglichen sind, wird die Kle-rin die Klage zurcknehmen.Mit der vorliegenden, beim [X.] erhobenen Klageverlangt die [X.] Zahlung der in Ziffer 1 des Vertrags bestimmten Summevon 49.566,80 DM (einschlieûlich Mehrwertsteuer) sowie der ihr im [X.] dem [X.] entstandenen gerichtlichen und auûergerichtli-chen Kosten in [X.] 11.427,30 DM, insgesamt 60.994,10 DM. Die [X.] hat die Wirksamkeit des Vergleichs bestritten und sich auf anderweitige[X.] der [X.] und [X.] haben der Klage stattgegeben. [X.] Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag [X.] 5 -EntscheidungsgrDie Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Klage fr zulssig gehalten. Ihr stehe nichtdie von Amts wegen zu beachtende doppelte [X.] entgegen. [X.] Klagen seimlich nicht identisch. [X.] dem [X.] um die Zahlung einer Maklerprovision gegangensei, klage die [X.] hier aus einem neu geschaffenen Rechtsgrund, [X.], und somit aus einem anderen Lebenssachverhalt, als er demRechtsstreit vor dem [X.] zugrunde gelegen habe.[X.] sind von Rechtsirrtum beeinfluût.1.Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann wrend der Dauer der Rechtsn-gigkeit die Streitsache von keiner [X.] anderweitiig gemacht wer-den. Dadurch soll verhindert werden, [X.] der Beklagte sich in derselben Sachein mehreren Verfahren verteidigen [X.] und [X.] einander widersprechende- 6 -Urteile ergehen ([X.]Z 4, 314, 322). Voraussetzung ist, [X.] die Streitgegen-stin beiden Prozessreinstimmen. Die Identitt des hier zur Ent-scheidung gestellten Klagegegenstands mit dem des in [X.] ge[X.]enRechtsstreits lût sich indessen mindestens auf der Grundlage des revisions-rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachverhalts nicht verneinen.a) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der heute herrschenden undvom [X.] in [X.] Rechtsprechung vertretenen prozeûrecht-lichen Auffassung ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das all-gemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sichaus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klage-grund), aus dem der [X.] die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.]Z 117, 1,5; 132, 240, 243; [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.] - NJW 2001,3713 m.w.[X.]) Ordnen die [X.]en ihr in einem igen Rechtsstreit streitigesRechtsverltnis im Vergleichswege auûergerichtlich neu, so ist zu unterschei-den: Ein anderer Lebenssachverhalt und Klagegrund liegt vor, wenn die Betei-ligten unter Aufhebung des alten [X.] ein neues vereinbaren(Novation) und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rcksicht aufdie frren Streitigkeiten auf eine vllig neue Grundlage stellen (so im [X.] ZZP 55, 136 m. Anm. [X.]). [X.] hingegen der Vergleich nur einedie Identitt des ursprlichen [X.] wahrende Modifikationdes Streitverltnisses, [X.] als unselbstigesElement zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem der [X.] seinenursprlichen Anspruch hergeleitet hat und mit dem er jetzt seinen- modifizierten - Klageanspruch begrt. Unter diesen Umstsind die- 7 -Streitgegenst- vorausgesetzt, [X.] auch der Inhalt des Anspruchs ([X.], Unterlassung usw.) erhalten bleibt - vorher und nachher identisch (vgl.[X.], [X.], S. 431 ff., 440).c) Das Berufungsgericht scheint [X.] einer No-vation ausgegangen zu sein. Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.Ein Vergleich wirkt [X.] nicht schuldumschaffend ([X.]Z 52, 39, 46;[X.], Urteil vom 25. Juni 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1426, 1427;jeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zuermittelnden entsprechenden [X.]willen, fr den hier das Berufungsgerichtnichts festgestellt hat und gegen den auch spricht, [X.] die [X.]en in Ziffer 1des Vergleichs auf ihre ursprliche Provisionsvereinbarung vom 5. Novem-ber 1997 Bezug nehmen. Der [X.] kann die [X.]age jedoch nicht abschlieûendentscheiden, da den [X.]en [X.] Gelegenheit gegeben werden [X.], zudiesem in seiner Bedeutung nicht hinreichend erfaûten Punkt erzend vor-zutragen. [X.] das Revisionsverfahren ist indes zugunsten der Beklagten davonauszugehen, [X.] der auûergerichtliche Vergleich die Provisionsforderung der[X.] nicht vllig ersetzen, sondern diese lediglich inhaltlich umgestaltensollte. Dann handelt es sich aber bei der mit der zweiten Klage geltend ge-machten Forderung auf Zahlung von 49.566,80 DM um einen Teil desselbenprozessualen Anspruchs, wie er Gegenstand des Ursprungsverfahrens vordem [X.] war. Das gilt zwar nicht auch fr den auûerdem [X.] Kostenerstattungsanspruch. Die einer [X.] aus der [X.]ung einesRechtsstreits entstandenen gerichtlichen und auûergerichtlichen Kosten [X.] allerdings [X.] einfacher und billiger im [X.] §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden. [X.] eine selbstige Klage- 8 -fehlt daher grundstzlich das Rechtsschutzinteresse (vgl. nur [X.]Z 111, 168,171).2.Die Identitt beider Streitgegensti der erwten revisionsrecht-lich gebotenen [X.] ausnahmsweise dann nicht zurUnzulssigkeit der zweiten Klage fren, wenn infolge des auûergerichtlichgeschlossenen Vergleichs eine Fortfrung des Ursprungsverfahrens [X.] mehr zulssig wre und die mit einer doppelten [X.] ver-bundenen Gefahren, denen die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO be-gegnen will, in Wahrheit daher nicht best. So verlt es sich aber [X.]) Anders als ein [X.]vergleich beendet der auûergerichtliche Ver-gleich den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Nach der vom [X.] einge-leiteten Rechtsprechung gewrt er allerdings vermseines sachlich-recht-lichen Inhalts dem Beklagten eine Einrede gegen den durch den Vergleich er-ledigten Anspruch und [X.] so mittelbar dazu, [X.] der [X.] das Verfahrennicht fortsetzen darf ([X.], 1, 3 f. = JW 1934, 92 m. Anm. [X.]; [X.] 161,350, 353; [X.] NJW 1973, 918, 919 = AP Nr. 21 zu § 794 ZPO m. Anm. [X.]; s. ferner [X.], Urteil vom 29. Januar 1964 - [X.] - [X.]. 12/13 zu § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO = [X.], 313; [X.]E 36, 112, 117ff.; [X.] NJW 1969, 1469). [X.] wollen wesentliche Teile [X.] einem auûergerichtlichen Vergleich als einem bloûen Rechtsge-scft des materiellen Rechts grundstzlich auch nur materiellrechtliche [X.] zuerkennen und ihm Bedeutung fr das Verfahren lediglich dann bei-messen, wenn sich eine [X.] gleichzeitig zu einem bestimmten prozessualenVerhalten, insbesondere einer Klagercknahme oder Erledigungserklrung,verpflichtet hat ([X.] aaO S. 447 f.; Wagner, [X.], [X.] ff.; im Er-- 9 -gebnis lich [X.], JW 1934, 92 ff.; [X.]/[X.][X.], ZPO,60. Aufl., Anhang § 307 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., § 131 [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 794Rn. 68 ff., 72; s. ferner BVerwG NJW 1994, 3206, 3207).b) Der Streitfall tigt nicht dazu, zu diesen unterschiedlichen [X.] zu nehmen. Kommt es allein auf den materiellrechtlichen Inhalt [X.] an, so kann er einer Fortsetzung des Prozesses nur insoweit entge-genstehen, als in ihm der ursprlich eingeklagte Anspruch erledigt wordenist, nicht dagegen, soweit dieser in der Vereinbarung aufrechterhalten [X.] vom [X.] nunmehr, um einen Titel zu erlangen, weiterverfolgt wird (sowohl auch [X.]/[X.], § 794 Rn. 69 f.; [X.]/[X.]/[X.],ZPO, 3. Aufl, § 794 Rn. 66). Diese letztgenannte Voraussetzung ist auf [X.] des vom [X.] unterstellten Sachverhalts bei Ziffer 1 der Vereinba-rung vom [X.] gegeben. Ist [X.] eine im Ver-gleich getroffene Abrr die Beendigung des igen Rechtsstreitsmaûgebend, t die Beurteilung von der in Ziffer 7 dieser Vereinbarung ge-troffenen Regelung ab. Darin hat die [X.] eine Klagercknahme jedoch nurfr den Fall zugesagt, [X.] smtliche im Vergleich geregelten Forderungen be-glichen sind. Da diese Bedingung bislang nicht eingetreten ist, steht auch unterdiesem Gesichtspunkt einer Fortfrung des Rechtsstreits vor dem Landgericht[X.] nichts im Wege.3.Den Streit der [X.]r die Wirksamkeit eines auûergerichtlichenVergleichs und die Erfllung der darin geregelten Ansprche grundstzlichdem Gericht des Ausgangsverfahrens zuzuweisen, entspricht zugleich [X.] der [X.]. Ein solches Verfahren ist kost[X.]- 10 -und [X.] auch dazu, [X.] in der Mehrzahl der Flle die beteiligten [X.] [X.] bereits kennen. Darin liegt es nicht wesentlich anders als beimStreit um die Wirksamkeit eines [X.]vergleichs, der nach [X.] Recht-sprechung in dem frren [X.] zu entscheiden ist ([X.]Z 28, 171, 174;[X.]surteil [X.]Z 142, 253, 254 f. m.w.N.). [X.] diese Verfahrensweise mitder nicht immer sicheren Abgrenzung zwischen Novation und Schule-rung belastet sein kann, ist hinzunehmen.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das [X.] - gegebenenfalls nach erzendem Vorbringen der [X.]en - zu klrenhaben, ob die auûergerichtliche Vereinbarung vom [X.] alsNovation auszulegen ist oder ob sie nach dem [X.]willen lediglich das ur-sprliche Schuldverltnis unter Wahrung seiner Identitt rn sollte.Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, [X.] der Vergleich wirk-sam zustande gekommen ist und die Beklagte sich [X.] § 162 Abs. 1 [X.] behandeln lassen [X.], als sei die in Ziffer 3 des Vergleichs vorausgesetzteGenehmigung der Schulrnahme frist[X.] erteilt worden, bestehen keinerechtlichen Bedenken.[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 73/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. III ZR 73/01 (REWIS RS 2002, 4186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4186

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