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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten - keine erkennbare Beschränkung der anwaltlichen Vertretung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Juli 2016 - L 32 [X.]/14 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin [X.] in [X.] zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.9.2010. Das [X.] hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5.12.2013 abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] geändert und den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben; die Berufung hat es im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 18.8.2016 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren [X.] unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 18.11.2016 verlängerten Frist durch einen beim B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 [X.]G). Eine Begründung der Klägerin persönlich erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem B[X.] nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem B[X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. [X.] aber die Prozessbevollmächtigte, nachdem sie, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass sie ihre Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss sie die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl B[X.] [X.] [X.] 10 zu § 67 [X.]G und [X.] 1500 § 160a [X.] 8; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 [X.] - nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis ihre Mandanten (vgl B[X.] aaO und B[X.]E 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Daran ändert das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2016 nichts.
Mit der Ablehnung der [X.] entfällt zugleich die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.
Meta
07.12.2016
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Cottbus, 5. Dezember 2013, Az: S 33 AS 1855/10, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2016, Az. B 14 AS 321/16 B (REWIS RS 2016, 1220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1220
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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