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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 248/14
vom
24. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 4 Abs. 1
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im [X.] aufgrund eines Pfändungs-
und [X.] gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zu-gleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als [X.] außer Betracht (Fortführung des [X.] vom 21.
Januar 1976 -
IV ZR 123/74).
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 -
IV ZR 248/14 -
O[X.]
[X.]
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Felsch, [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.]
Schoppmeyer
am 24. Juni 2015
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2.
Juni 2014
wird auf ih-re
Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.800
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger
ist unzulässig;
sie wä-re auch unbegründet.
[X.] Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt ht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der
von den Klägern aufgrund des Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses geltend gemachten
Forderung gegen den beklagten [X.] ihres Titelschuldners in Höhe von 21.145
Hauptforderung von lediglich 19.800
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auf den im Urteil des [X.] titulierten Zinsen sowie den Kosten für den [X.].
Diese Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gemäß §
4 ZPO außer Betracht. Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] 2014
IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschlusses.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des
[X.]es im [X.] gegen den Haftpflichtversiche-rer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungs-nehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflich-tung zur Zahlung der nach verlorenem [X.] festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum [X.], sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21.
Januar 1976 -
IV ZR 123/74, [X.], 477 unter I; juris Rn. 34). Für die Kosten des [X.] trifft dies aber nicht zu (offen gelassen im Senatsurteil aaO
Rn.
35). Die selbständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des [X.] er-streckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpflichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Soweit der Haftpflichtversicherer bei begründeten Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner [X.] auch diese Kosten zu ersetzen haben sollte, handelt es sich 4
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um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige [X.].
I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die [X.] aus Art.
103 Abs. 1 und Art. 3
Abs.
1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend er-achtet.
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II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Felsch [X.]
Dr. Brockmöller Dr.
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2013 -
20 O 431/12 -
O[X.], Entscheidung vom 02.06.2014 -
9 [X.] -
8
Meta
24.06.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. IV ZR 248/14 (REWIS RS 2015, 9205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9205
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