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Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zulässigkeit einer Divergenzvorlage
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).
Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.
Den Hauptforderungen über 3.655,12 € und 2.554,10 € liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene [X.] ([X.]) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des [X.] an das [X.] Neubrandenburg.
Das [X.] erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das [X.], das daraufhin das [X.] um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.
Das [X.] möchte das Amtsgericht für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des [X.]s Hamm gehindert und hat das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
II. [X.] ist an das [X.] zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den [X.] gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das [X.] zuständig.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der [X.] das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines [X.]s aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das [X.] selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2000 - [X.] 6/00, [X.], 3214).
Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das [X.] ([X.]) und das [X.] Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden [X.]s. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Meier-Beck |
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Grabinski |
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Kober-Dehm |
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Marx |
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Meta
16.05.2018
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARZ
vorgehend OLG Rostock, 30. Januar 2018, Az: 4a) 4 UH 5/17, Beschluss
§ 36 Abs 1 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2018, Az. X ARZ 69/18 (REWIS RS 2018, 9108)
Papierfundstellen: MDR 2018, 1014 REWIS RS 2018, 9108
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ARZ 69/18 (Bundesgerichtshof)
4a) 4 UH 5/17 (Oberlandesgericht Rostock)
XII ARZ 6/00 (Bundesgerichtshof)
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